Erstellt am 16.11.2005 um 15:39 Uhr von packer
hi dubdw,
mal ganz dusselig gefragt... was passiert denn, wenn ein br seine mbr und kontrollrecht nicht ausüben kann, wenn der ag seiner informationspflicht nicht nachkommt?
wir treffen uns vor der einigungsstelle oder vor gericht... der br braucht das nicht zu bezahlen...
auch schön ist es den ag wegen behinderung der br arbeit anzuzeigen...
dann ist natürlich das beil ausegbuddelt. also eher taktik als brechstange, aber anklingeln kann man das schon mal :)
gruß und die faust geballt (inner hosentasche),
packer
Erstellt am 17.11.2005 um 09:00 Uhr von derunverschämtestebetrieb
Hi Packer,
ebenfalls ganz dusselig gefragt (deine Antwort hört sich ja logisch an): Wir sind uns beim MBR für die Erstellung der BV einig. Welches ist die Rechtsgrundlage für die von dir erwähnten Rechte auf Information und Kontrolle gerade, wenn es um Einblick in die Personalakte geht? Genau das werden mich die Jungs ja fragen. Die andere Frage war; kann ich dafür sorgen, dass diese Sachen gar nicht erst Bestandteil der Personalakte werden (ist das entschieden worden?). Wir hätten diesen Punkt gern schon geklärt, bevor wir der Einigungsstelle den ganzen Müll hinkippen.
Danke und Grüße,
dubdw
Erstellt am 17.11.2005 um 12:19 Uhr von packer
hi dubdw,
sorry, hast ja recht. also stück für stück.
also, wen er was in die personlakte packt, soll er das erstmal machen. einsicht habt ihr nur mit dem zur akte gehörenden kollegen und auf seinen wunsch hin.
§ 83 Abs. 1 BetrVG enthält bezüglich der Personalakten eine das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers berücksichtigende
und schützende Sonderregelung, die hinsichtlich der
Personalakten grundsätzlich einem eigenständigen und jederzeitigen
Vorlageanspruch des Betriebsrats gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2
BetrVG entgegensteht.
Hessisches LAG 22.5.1984 – 4 TaBV 93/83 = NZA 1985, 97
also da habt ihr jetzt mal nich so die möglichkeit. ist auch nicht weiter schlimm, da die richter so geurteilt haben:
Der Betriebsrat kann nicht – wie sich mittelbar aus § 83 BetrVG ergibt
– die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen. Der Arbeitgeber
kann aber nicht den Einblick in Unterlagen, die die Durchführung
von Betriebsvereinbarungen betreffen, dadurch verwehren,
dass er sie zur Personalakte nimmt. So ist allgemein anerkannt, dass
im Einzelfall der Arbeitgeber konkrete Informationen auch aus der
Personalakte erteilen muss, wenn diese Informationen für die Aufgabenerfüllung
des Betriebsrats erforderlich sind. Das Persönlichkeitsrecht
des einzelnen Arbeitnehmers ist hinreichend dadurch geschützt,
dass die Mitglieder des Betriebsrats gemäß § 79 BetrVG zur
Verschwiegenheit verpflichtet sind.
Gegenüber dem kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrecht des
Betriebsrats haben die Individualinteressen des Arbeitnehmers zurückzutreten.
BAG 17.2.1983 – 6 ABR 33/81; BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87;
BAG 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 = BB 1989, 1268 = DB 1989, 1032
so, ich glaube, daß dürfte erstmal ausreichen. die ausführlichen urteile kannst du dir auch auf der BAG seite nicht anschauen, da sie glaube ich noch nicht elektronisch aufgearbeitet sind. hier müßtest du mal googeln... also 83 kann er knicken und ihr geht auf mitbestimmung lt. 87 (10)....
sorry nochmal,
gruß vom packer
Erstellt am 17.11.2005 um 12:42 Uhr von derunverschämtestebetrieb
Hi Packer,
danke nochmal, ich könnt´ dich küssen ;-)
Grüße,
derunverschämtestebetriebsratderwelt