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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Benachteiligung eines BR- Mitglieds ?

K
kirroyal
Jan 2018 bearbeitet

Folgender Sachverhalt : Betriebsrat hat nach Durchsicht der Lohnlisten festgestellt, daß in einer Abteilung lt Tarifvertrag die Mitarbeiter (4)eine Stufe zu niedrig eingruppiert sind. Auch ein BR gehört zu dieser Abt. Nach langen und zähen Verhandlungen hat sich nun die GL bereiter klärt einer Heraufstufung zuzustimmen. Aber plötzlich nur für die beiden jüngeren MA`s wegen guter Leistungen. Die beiden Älteren , auch der BR sollen leer ausgehen ! Ist das nicht ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung und/oder eine Benachteiligung des Br- Mitglieds ? Was ist zu tun ß

1.23103

Community-Antworten (3)

P
Petrus

14.12.2012 um 14:08 Uhr

Wenn bei Euch ein Tarifvertrag gilt, wendet sich der MA vertrauensvoll an die Gewerkschaft, deren Mitglied er ist, damit diese sich um die Einhaltung ihrer Verträge zugunsten der Mitglieder kümmert...

Zum Rest Deiner Fragen:

Ist das nicht ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung Die ist doch gleich wo verankert?

eine Benachteiligung Die Gewährung eines Lohnzuschlages wegen guter Leistungen ist eine Bevorteilung. Eine Bevorteilung nicht zu bekommen, ist keine Benachteiligung!

G
gironimo

14.12.2012 um 16:19 Uhr

Ich nehme mal an, dass die Einstufung in die Tarifgruppen nicht leistungsabhängig geregelt ist sondern tätigkeitsbezogen (oder?). Und eine BV über Leistungsbeurteilung usw. gibt es wahrscheinlich auch nicht.....

So gesehen können sich die beiden, die nicht höhergruppiert wurden tatsächlich hilfesuchend an die Gewerkschaft wenden.

Das BR-mitglied kann natürlich auch das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 78 BetrVG anführen.

W
Watschenbaum

14.12.2012 um 16:27 Uhr

wenn zweifellos ein tariflicher Anspruch besteht, liegt es weder im Ermessen des AG , ob er dem nachkommt oder nicht, noch könnte der Betroffene wirksam von sich aus darauf verzichten

unter Berücksichtigung des § 4 Tarifvertragsgesetz im Zusammenspiel mit § 266a StGB (der Fiskus will seinen Anteil daran, egal ob der AG diesen "höheren Lohn" bezahlt oder nicht) sollte der AG schleunigst umdenken

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