Erstellt am 14.12.2012 um 13:08 Uhr von petrus
Wenn bei Euch ein Tarifvertrag gilt, wendet sich der MA vertrauensvoll an die Gewerkschaft, deren Mitglied er ist, damit diese sich um die Einhaltung ihrer Verträge zugunsten der Mitglieder kümmert...
Zum Rest Deiner Fragen:
> Ist das nicht ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung
Die ist doch gleich wo verankert?
> eine Benachteiligung
Die Gewährung eines Lohnzuschlages wegen guter Leistungen ist eine Bevorteilung.
Eine Bevorteilung nicht zu bekommen, ist keine Benachteiligung!
Erstellt am 14.12.2012 um 15:19 Uhr von gironimo
Ich nehme mal an, dass die Einstufung in die Tarifgruppen nicht leistungsabhängig geregelt ist sondern tätigkeitsbezogen (oder?). Und eine BV über Leistungsbeurteilung usw. gibt es wahrscheinlich auch nicht.....
So gesehen können sich die beiden, die nicht höhergruppiert wurden tatsächlich hilfesuchend an die Gewerkschaft wenden.
Das BR-mitglied kann natürlich auch das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 78 BetrVG anführen.
Erstellt am 14.12.2012 um 15:27 Uhr von Watschenbaum
wenn zweifellos ein tariflicher Anspruch besteht, liegt es weder im Ermessen des AG , ob er dem nachkommt oder nicht, noch könnte der Betroffene wirksam von sich aus darauf verzichten
unter Berücksichtigung des § 4 Tarifvertragsgesetz im Zusammenspiel mit § 266a StGB (der Fiskus will seinen Anteil daran, egal ob der AG diesen "höheren Lohn" bezahlt oder nicht) sollte der AG schleunigst umdenken