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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ist das Gehalt tariflich festgelegt - Was kann der BR für mich tun?

S
SteffenBRBerlin
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag,

Im § meines Arbeitsvertragen steht folgendes: "1. Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe des Gehaltsrahmen- udn Gehaltsabkommens für ...(lasse ich aus Datenschutzgründen frei)... dann kommt der Betrag"

Dann steht zu diesem Thema noch ein § in meinem Vertrag: "Neben den vorstehenden Vertragsvereinbarungen gelten insbesondere hinsichtlich des Urlaubs, des Urlaubsgeldes, der VWL, der Leistung von Überstunden, der Fälligkeit und des Erlöchens von Ansprüchen aus dem Anstellungsverhältnis die Bestimmungen des jeweils gültigen Manteltarifvertrages, des Gehaltsabkommens, des Gehalts- und Urlaubsgeldabkommens sowie des Tarifvertrages über VWL und Sonderzahlungen im ....Ist einer der Tarifverträge z.Z. das Abschlusses des Anstellungsvertrages abgelaufen, so finden bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrages - die Bestimmungen des beendeten Tarifvertrages Anwendung. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und etwaige Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen."

Es geht darum: Es ist keine Gehaltsgruppe festgelegt worden. Das Gehalt, was in meinem Vertrag steht, entspricht einer bestimmten Gehaltsgruppe aus dem Tarifvertrag. Ich habe dann nach 2 Jahren Tätigkeit nach einer Gehaltserhöhung gefragt und habe diese erhalten. Aber sagt der 2te § nicht eigentlich aus, dass ich vom Gehalt her nach geleisteten Arbeitsjahren bezahlt werden müsste oder verstehe ich da was falsch. Dann kommt noch dazu, dass die Tätigkeitsbeschreibung der ursprünglichen Gehaltsgruppe gar nicht mit meiner tatsächlichen Gehaltsgruppe übereinstimmt. Kann ich das dann einfordern? Ich war nun auch schon bei Verdi und der sagte mir, dass der zweite § festlegt, dass das Gehalt von der tariflichen Geltung her ausgeschlossen sei. Aber ein anderer Anwalt, der sagte mir, dass dieser Passus total "schwammig" sei und ich auf jeden Fall Ansprüche hätte.

Bin echt ratlos... Frage Wenn mir jemand eine Antwort gibt, wäre ich echt dankbar Smilie Danke und wenn ich irgendwas nicht eindeutig erklärt habe, dann fragt bitte...

  1. Wie ist die Rechtslage für den Betriebsrat
  2. Was kann er für mich tun?

P.S.: dieser Passus steht bei über 70% meiner Kollegen im Unternehmen im Vertrag.

5.16502

Community-Antworten (2)

N
nicoline

17.01.2010 um 10:24 Uhr

SteffenBRBerlin ich würde Dir raten, diese Frage zusätzlich auch hier zu stellen www.arbeitsrecht.de

R
rkoch

18.01.2010 um 09:53 Uhr

Frage 1:

Der BR ist bei der Einstellung bezüglich der Eingruppierung zu beteiligen, d.h. er kann eine falsche Eingruppierung ablehnen und dann so lange nachbohren bis entweder der AG die Zustimmung zu der Eingruppierung vom ArbG ersetzen läßt - oder aufgibt und eine andere Eingruppierung vorschlägt..... Das ganze funktioniert allerdings nur, soweit auf ein erkennbares "Eingruppierungssystem" abgestellt wird. Nasenbezahlung ist hier nicht erfasst..... Da bei Euch offensichtlich auf einen TV mit Eingruppierungsrichtlinien abgestellt wird hätte der BR da schon was machen können, hat er aber anscheinend nicht - oder die Festlegung in Deinem Vertrag ist nicht konform mit der Anhörung des BR.

Frage 2:

Nichts.... Ist das Eingruppierungsverfahren abgelaufen ist es Deine Sache Deine Rechte aus dem Vertrag einzuklagen.... Einzige Ausnahme: Deine Tätigkeit ändert sich derart, das sich eine Versetzung gemäß §95 (3) BetrVG (Google) ergibt. Dann lebt das gesamte Verfahren neu auf und der BR kann sich der Frage der Eingruppierung erneut stellen.

BTW: Vom Wortlaut her (Gehaltsnennung als Betrag ohne Eingruppierungsmerkmal) stellt der Vertrag zunächst auf eine feste Summe ab. Die spätere TV-Bezugsklausel ist interpretationsbedürftig..... Zwar ist die Eingruppierung und das Gehalt hier nicht genannt, das "insbesondere" in der Klausel bedeutet aber, das es eine "nicht abschließende Aufzählung von Merkmalen" ist. Insofern kann (un IMO muss) man auch die anderen Bestandteile des TV (also auch die Gehaltsrichtlininen, insbesondere da ja das Gehaltsabkommen ausdrücklich erwähnt ist) auch mit in Betracht ziehen.

Aber wie schon gesagt: Leider ist es Deine persönliche Aufgabe dieses ggf. vor Gericht durchzustreiten. Stellt das Gericht fest, das die Vertragliche Klausel eine allumfassende Tarifbezugnahme ist, dann bist Du ebenso wie Dein AG faktisch an den TV gebunden und Du kannst auch eine Eingruppierungsklage führen, sprich vom ArbG verlangen, das dieses Deine Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen überprüft und dem ArbG aufgibt den TV anzuwenden.

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