Erstellt am 23.10.2019 um 10:25 Uhr von Pjöööng
Eine Beschwerde darf auch mündlich erfolgen. Schriftlich hat es aber eine Reihe von Vorteilen, insbesondere besteht dann Einigkeit was der Inhalt der Beschwerde ist.
Wozu wollt Ihr denn einen Anwalt hinzuziehen? Damit der die Beschwerde zum Arbeitgeber weiterträgt? Oder damit dieser Euch sagt ob Ihr bei Euch im Betrieb etwas zum Thema "private E-Mails" vereinbart habt?
Erstellt am 23.10.2019 um 11:33 Uhr von Kratzbürste
Ich denke auch, Anwalt an dieser Stelle ist eher hinderlich.
Wenn ihr die Beschwerde bis zur letzten Konsequenz durchziehen wollt, geht das ja nur, wenn da kein Rechtsanspruch besteht.
Ansonsten gilt, wenn ihr den Anwalt als eine Art Sachverständigen braucht, müsst ihr das wie im § 80 Abs. 3 BetrVG beschrieben durchziehen. Wenn er als Prozessbevollmächtigter zur Wahrung eurer Rechte tätig werden soll, könnt ihr ihn nach Beschluss einfach beauftragen.
Erstellt am 23.10.2019 um 11:40 Uhr von celestro
"Müssen wir die GF informieren ?"
Das müsstet Ihr dann tun, ja.
"Müssen wir uns einen Kostenvoranschlag vom RA geben lassen und diesen der GF vorlegen ?"
Der RA wird Euch vermutlich eine Kostenübernahmeerklärung geben, die der AG unterzeichnen soll. Ein "Kostenvoranschlag" könnte dabei hilfreich sein.