Erstellt am 12.01.2010 um 08:04 Uhr von erwin
Sofern im Arbeitsvertrag steht "eine Einarbeitungszulage 6 Monate lang bezahlt wird, bis ein Prämienvergütungssystem eingeführt worden ist" und diese über den Zeitraum von 6 Monaten auch gezahlt wurde, weil eben ein dieses ablösendes Prämienvergütungssystem nicht eingeführt wurde, kann nach meiner Einschätzung der AG diese nicht ersatzlos streichen. Entweder wegen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder weil ggf. eine betriebliche Übung entstanden ist.
Auch ein Wegfall per Änderungskündigung ist nicht möglich, denn das BAG hat bereits entschieden, dass eine Änderungskündigung nur mit dem Ziel der Gehaltssenkung nicht zulässig ist.
Hier wäre also der Weg zu einem Anwalt für Arbeitsrecht oder der Weg zur Rechtsabteilung der Gewerkschaft angeraten.
Erstellt am 12.01.2010 um 09:26 Uhr von rkoch
Die Formulierung "das diese 6 Monate lang bezahlt wird, bis ein Prämienvergütungssystem eingeführt worden ist" ist ziemlich unpräzise.
Kann bedeuten:
Längstens 6 Monate, endet aber mit Abschluß eines Prämienvergütungssystems vorzeitig
oder:
Mindestens 6 Monate oder solange bis ein Prämienvergütungssystem abgeschlossen wurde.
Der Begriff "Einarbeitungszulage" (d.h. Prämienersatzleistung für AN welche infolge der Aufnahme einer neuen Tätigkeit i.d.R. nicht in der Lage sind mit eingeübten AN mitzuhalten und demzufolge keinen Anspruch auf die Prämienleistung erwerben können) hat wiederum eigentlich keinen Bezug auf das Prämienvergütungssystem, außer in diesem war geplant die "Einarbeitungszulage" zu präzisieren. Irritierend ist die Höhe der "Einarbeitungszulage" mit 60% (!!!!!!) der Bruttogrundlohns! Das würde Prämiensätze in vergleichbarer Höhe suggerieren und 60% ist schon irritierend viel! Das hat es IMHO nur in der Automobilindustrie gegeben, anderswo dürfte die Spitze eher bei 40% liegen.
Das stellt überhaupt erstmal in Frage, welchen Sinn und Zweck diese Einarbeitungszulage überhaupt verfolgt und welche effektive Vergütung überhaupt zur Diskussion steht.
Vor dem Hintergrund des Sinns einer Einarbeitungszulage und bezugnehmend darauf das der AG diese Vergütung anscheinend vorbehaltslos für 6 Jahre (!) gezahlt hat ist anzunehmen, das der AG nach Wegfall der Einarbeitung den identischen Betrag als Prämienwert als gegeben angesehen hat. Insofern ist eine betriebliche Übung entstanden und die AN haben auf jeden Fall Anspruch darauf das dieses Geld weiter gezahlt wird.
Allerdings müsste jeder einzelne AN diese individuell einklagen. Für den BR ist der Schuß des AGs deshalb ein 100% Signal den Hintern hochzukriegen und die Prämienvereinbarung ins Rollen zu bringen! Aufgrund der betrieblichen Übung sollte es ein leichtes sein den AG auf Prämiensätze in wenigstens vergleichbarer Höhe (ggf. vor der Einigungsstelle) festzunageln.
BTW: Wen oder was will der AG da eigentlich kündigen? Eine betrieblich Übung kann er (wie erwin schon dargelegt hat) nur über eine individualrechtliche Änderungskündigung gegenüber allen AN einzeln kündigen, eine BV (ggf. gemäß TV) die er kollektivrechtlich kündigen könnte hat es ja offenbar nicht gegeben!