Erstellt am 07.11.2019 um 08:15 Uhr von Krambambuli
§ 80 Abs. 2 BetrVG.
Die Entgeltlisten müssen aufgeschlüsselt und vollständig sein. So muss das Grundgehalt (Tarif) aber auch Zulagen und Sonderzahlungen ausgewiesen werden.
Siehe dazu auch die Kommentare zum § 80 BetrVG; z.B. Fitting, Däubler oder andere. Siehe auch www.bzo-wissen.de.
Erstellt am 08.11.2019 um 12:55 Uhr von EDDFBR
Das Thema reicht sogar noch weiter.
Ich nehme mal an dass Ihr nicht tarifgebunden seid. In diesem Falle seid Ihr als BR bei den Entlohnungsgrundsätzen in der erzwingbaren Mitbestimmung nach §87 Abs. 1 (10). Ihr bestimmt zwar nicht die Höhe der Zulage mit, aber Ihr seid was die abstrakten Kriterien, nach denen die Zulage bemessen wird, dabei. Die Kommentierung sieht dieses MBR ausdrücklich als umfassend an, da eben keine Tarifbindung da ist.
Das bedeutet, Ihr müsst erstmal wissen, wie gross der Topf im ganzen ist, aus dem die Zulage verteilt wird, und dann muss der AG euch darlegen, nach welchen Grundsätzen er die Zulage bemisst. Dadurch könnt Ihr dann prüfen, ob eine eventuelle Ungleichbehandlung besteht.
Da kann der AG auch nicht mit "Individualvereinbarung" kommen. Selbst eine Zulage an nur einen einzigen AN könnte eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Kriterien die Leistung auch an andere AN rechtfertigen würden.
Also, umfassende Einsicht und Information fordern. Und Verweigerung des AN mit der Einigungsstelle winken ...
Erstellt am 08.11.2019 um 14:07 Uhr von celestro
"Da kann der AG auch nicht mit "Individualvereinbarung" kommen. Selbst eine Zulage an nur einen einzigen AN könnte eine Ungleichbehandlung darstellen, wenn die Kriterien die Leistung auch an andere AN rechtfertigen würden."
Sorry, aber das halte ich für völligen Unfug. Zumal bei einer Einzelperson sicher keine Maßstab a la "der kriegt mehr, weil er 3000 Stück / h schafft" angelegt werden würde.
Erstellt am 08.11.2019 um 14:31 Uhr von EDDFBR
Hei Celestro,
ich hab das aus dieser Präsentation:
http://www.kanzlei-hessling.de/de/downloads/download/84/9b926ca8d63849c05a307835dd7facba.pps/
Da heisst es:
"Das Mitbestimmungsrecht besteht nur, soweit ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Ein kollektiver Tatbestand ist anzunehmen, wenn Grund und Höhe der Zuwendungen von allgemeinen Merkmalen abhängen. (z.B. Leistung, Alter, Betriebszugehörigkeit etc.)
Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer stellt lediglich ein Indiz dar; ein kollektiver Bezug ist bereits dann gegeben, wenn eine Übertragung der konkreten Regelung auf andere Arbeitnehmer in Betracht kommt oder zumindest denkbar ist.
Daher kann eine kollektive Maßnahme auch dann vorliegen, wenn tatsächlich nur ein Arbeitnehmer betroffen ist.
(vgl. BAG vom 29.02.2000 1 ABR 9/99 - AP Nr. 105 zu §87 BetrVG Betriebliche Lohngestaltung)."
Ich denke, das deckt das von mir beschriebene Szenario ab.
Erstellt am 08.11.2019 um 15:06 Uhr von celestro
Da stimme ich Dir zu. Dürfte sich aber vor allem auch schwer beweisen lassen, dass bei einer Einzelperson ein "übertragbares Schema" vorliegt.
Schönes WE!