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Betriebsratswahl / Briefwahl von Amts wegen / DSGVO

S
Sash
Nov 2020 bearbeitet

Moin zusammen,

folgende Situation: Wir müssen einen neuen Betriebsrat wählen. Im Zuge der Wahlvorbereitung gibt es nun diverse Angestellte, die sämtliche Unterlagen wie Wahlausschreiben etc., bzw. später die Briefwahlunterlagen von Amts wegen, ohne Aufforderung zugesendet bekommen müssen. Die Geschäftsführung weigert sich aufgrund der DSVGO die Adressen an uns zu geben. Sie weigert sich aber ebenso, die vom Wahlvorstand vorbereiteten Unterlagen selbst zu versenden.

Meine Frage: Darf die GF die Adressen wirklich nicht herausgeben? Meinen Informationen nach müssen dem Wahlvorstand doch alle nötigen Informationen zur Durchführung der Wahl ausgehändigt werden. Bitte korrigiert mich, wenn da falsch liege.

Ich bin für jede Hilfe dankbar, gerne mit Verweis auf zugrunde liegende Rechtsprechung.

Beste Grüße Sascha

68604

Community-Antworten (4)

T
takkus

17.11.2020 um 11:30 Uhr

ich denke, mit Deiner Annahme liegst Du richtig. In beiden von Dir beschriebenen Fällen sehe ich eine Behinderung der Betriebsratswahl.

U
UdoWoe

17.11.2020 um 11:45 Uhr

Ich würde anstelle des Wahlvorstandes der GL schriftlich mitteilen, dass wenn Sie die erforderlichen Daten nicht binnen einer Frist von .... (Bsp. 2 Tagen) zu Verfügung stellen, ihrceine Behinderung der Betriebratswahlen seht und sofort die Einigungsstelle anruft. Nicht alles was die GL sagt, ist auch mit der DSVGO gedeckt. Ihr benötigt die Adressen um eine Ordnungsgemäße Wahl durch führen zu können (Zweckgebundene Datenweitergabe). So neben bei: Ihr könnte ja auch der GL sagen, wenn wir die Adressen nicht bekommen, dann machen wir die Wahl trotzdem. Dann fechten wir diese an und gehen vor Gericht. Dort werden wir dann feststellen lassen inweiweit die GL dies zu Verantworten hat.

K
Kjarrigan

17.11.2020 um 14:23 Uhr

LAG Hessen (16. Berufungskammer), Beschluss vom 10.08.2020 – 16 TaBVGa 75/20

BETRVG § 24 Amtliche Leitsätze:

  1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand die (privaten) Postadressen sämtlicher Arbeitnehmer des Betriebs bekanntzugeben.
K
kratzbürste

17.11.2020 um 19:35 Uhr

Etwas für euren AG: § 26 Abs. 6 BDSG:

(6) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.

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