Erstellt am 13.11.2020 um 22:02 Uhr von celestro
der BR sollte hier endlich seinen Arsch bewegen und die Anweisung zum Masketragen einkassieren (lassen). Notfalls per Anwalt / Gericht.
Erstellt am 13.11.2020 um 22:16 Uhr von MarcFlemming
Ist auch meine Auffassung, leider steht das vermutlich 2/7 im Gremium.
Ich brauch da Argumente. Einfach sagen, dass sowas nicht geht überzeugt die anderen BR Mitglieder nicht wirklich. Die sind sehr obrigkeitshörig
Erstellt am 13.11.2020 um 22:24 Uhr von Catweazle
Es geht um Ordnung im Betrieb. Hier hat der BR nicht nur ein Mitbestimmungsrecht sondern sogar die Pflicht mitzubestimmen.
Erstellt am 14.11.2020 um 09:19 Uhr von Kratzbürste
Und zu dieser Mitbestimmung gehören auch "Betriebsbußen".
Natürlich sollte auch der BR den Gedanken des Gesundheitsschutzes verfolgen. Aber dazu gehört auch, dass ihr konstruktive Vorschläge habt, wie man widrige Arbeitsbedingungen und Maske regeln kann.
Erstellt am 14.11.2020 um 09:38 Uhr von MarcFlemming
Konstruktiv wären Trennwände in Büros, die Arbeiter sind überwiegend alleine am Arbeitsplatz. In Sitzungen dann mit Maske, wobei in der Pause sitzen alle im Pausenraum, ohne Maske (sinnfrei).
DGUV ist auch ein Thema.
Dennoch finde ich die dämonische Maßnahmen vom AG kontraproduktiv, verschreckt die Mitarbeiter, schürt Unmut und das Betriebsklima, welches eh schon am Boden ist, wird damit komplett zerstört.
Erstellt am 14.11.2020 um 12:37 Uhr von RudiRadeberger
Nach meinem Dafürhalten wird hier eine sinnvolle Maßnahme schlecht kommuniziert.
Erstellt am 14.11.2020 um 12:51 Uhr von Dummerhund
Und zum letzten Teil deines Post´s
"Ich bin neu im BR und hatte nur 1 Seminar in BetrVG, alles andere hat der Chef untersagt"
Kann der AG nicht verbieten.
Erstellt am 14.11.2020 um 13:00 Uhr von MarcFlemming
Hier noch eine kleine Textzeile von einem ehemaligen Seminarleiter
Wenn der Arbeitgeber die Zustimmung des BR nicht eingeholt hat, oder wenn der BR nicht zugestimmt hat, kann die Missachtung von Anweisungen nicht zu Abmahnungen oder gar zu Kündigungen führen. Das ist rechtlich ganz eindeutig.
Ihr habe als BR mehrere Möglichkeiten:
Ihr weiß den Arbeitgeber darauf hin, dass seine Anweisung unwirksam ist, weil eine Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG nicht erfolgt ist.
Zusätzlich könnt ihr Euer Schreiben an die Arbeitnehmer verteilen oder aushängen.
Ihr macht nur einen Aushang, so nach dem Motto: „Aus gegebenem Anlaß weißt der BR darauf hin, dass Abmahnungen etc. des ArbG wegen Verstoßes gegen eine Maskenpflicht unwirksam sind, da eine unumgängliche Zustimmung des BR nicht vorliegt.
Wer, wann, wo etc. Masken tragen muss, wer die Masken bezahlt etc. muss dann in einer schriftlichen Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Erstellt am 14.11.2020 um 14:58 Uhr von celestro
"Nach meinem Dafürhalten wird hier eine sinnvolle Maßnahme schlecht kommuniziert."
Und nach meinem Dafürhalten wird völlig unsinnigerweise:
"Wir haben zwischen 2 und 8 Meter Abstand von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz."
den Leuten hier auch noch zusätzlich zu
"Bei uns in der Produktion ist es warm und die Luft ist allgemein schlecht, weil ölhaltige Materialien bei 400 Grad im Ofen backen, es existiert nur eine unzureichende Absaugung."
den MAern eine Maske aufgezwungen.
Erstellt am 14.11.2020 um 16:36 Uhr von Catweazle
MarcFlemming, dein Vorschlag mit dem Schreiben halte ich für sehr mutig. Der Arbeitgeber kann immer und grundsätzlich abmahnen und kündigen. Die Unwirksamkeit kann der Arbeitnehmer nur vom Gericht bestätigen lassen. Ob er das will oder doch lieber eine Maske aufsetzt? Einfacher ist sicher die Entscheidung einem Arbeitsrichter ggfls. per einstweiliger Verfügung zu überlassen. Und dann noch eine BV wer die Kosten für die Masken tragen soll? Eine abschließende Regelung findet sich in § 3 (3) Arbeitsschutzgesetz.
Erstellt am 15.11.2020 um 18:04 Uhr von ganther
die einstweilige Verfügung wird das Arbeitsgericht aber nicht erlassen. Ein BR der über Monate seine Mitbestimmung nicht geltend macht kann nicht plötzlich mit der einstweiligen Verfügung kommen. Wenn der BR so lange zu wartet, zeigt er dass es eben keine Eilbedürftigkeit mehr gibt. Für den Erlass der einstweiligen Verfügung bedarf es neben dem Verfungsanspruch (also das Mitbestimmungsrecht) einen Verfügungsgrund (die Eilbedürftigkeit). Ob ein Gericht hier wegen Corona eine Ausnahme macht, wage ich zu bezweifeln. Wir sprechen ja von einem halben Jahr in dem der BR den Schlaf der Gerechten gemacht hat.
Da bleibt nur das Beschlussverfahren und das kann dauern. Gehen wir nur von 2 Instanzen aus und einem wirklich positiven Verlauf, dann sind wir bei einem halben Jahr. Bei uns in Bayern zur Zeit eher ein Jahr