Erstellt am 07.01.2010 um 09:53 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn erst am 15.02.10 die Probezeit abläuft ist doch Fristgemäß gekündigt worden.
Es muß nur innerhalb der Probezeit gekündigt werden. Der AN kann dann durchaus auch nach beendigung der Probezeit beschäftigt werden.
Erstellt am 07.01.2010 um 09:57 Uhr von LangerSN
Vertraglich sind 4 Wochen zum Monatsende vereinbart. Beim 05.01. ist die Frist von 4 Wochen zum Monatsende jedoch abgelaufen oder? Dann könnte doch erst wieder zum 28.02. gekündigt werden und nicht zum 15.02.? Oder sehe ich das falsch?
Monatsende heißt doch für mich 31.01. oder nicht?
Erstellt am 07.01.2010 um 10:04 Uhr von erwin
also, wenn die Kündigung erst am 05.01.2010 unter Beachtung der MB des BR ordnungsgemäß ausgesprochen dem AN übergeben (schriftl.) wurde, sehe ich die vereinbarte 4-Wochenfrist zum Monatsende (Januar 2010) als nicht mehr eingehalten. Um diese einzuhalten hätte dem AN die Kündigung am 03.01.2010 oder spätestens am 04.01.2010 zugegangen sein müssen. Somit mindestens 1 Tag, aber den entscheidenden 1 Tag zu spät.
Dieses könnte dann dazu führen, dass eine fristgemäße Kündigung in der Probezeit nicht mehr möglich wäre.
Als BR würde ich diesen Sachverhakrt prüfen, ggf. auch mit Unterstützung der Rechtsabteilung der Gewerkschaft, und dann diesen Widerspruch/ Sachverhalt im Widerspruch zur Kündigung (Verfahren § 102 BetrVG) so vermerken und dem AN raten einen RA in Anspruch zu nehmen um eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.
Hier hat möglicher weise der AG übersehen, dass er die übliche 14-Tage-Kündigungsfrist imn der Probezeit vertraglich auf 4 Wochen verlängert hat.
PS: Es ist ja klar, dass der AG dem AN die Kündigung erst aussprechen/ übergeben kann, wenn der BR ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG beteiligt wurde. Der BR muss nur sein Fristen beachten, kann diese aber auch voll ausschöpfen, was bei kanppen Terminen sinnvoll, zum Nutzen des AN, sein kann.
Erstellt am 07.01.2010 um 10:26 Uhr von LangerSN
Nochmal der genaue Wortlaut.
Uns liegt jetzt der Teil aus dem Arbeitsvertrag vor.
Die Beschäftigung erfolgt für die Dauer von 6 Monaten auf Probe. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ohne Begründung gekündigt werden. Der Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
Nach Ablauf der Probezeit gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, falls nicht einer der Vertragspartner mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Probezeit erklärt, dass kein endgültiges Arbeitsverhältnis begründet werden soll.
Gemäß §102 wurden wir mündlich angehört. Uns wurde die Kündigung mitgeteilt unter dem Grund was dem AN auch mitgetilt wurde. Kann der AG dem AN sozusagen erst nach 1 Wochen wenn unsere Frist abgelaufen ist die Kündigung aussprechen?
Ist das nicht ein wenig durcheinander oder was meint Ihr dazu?
Erstellt am 07.01.2010 um 10:58 Uhr von neskia
Kündgung in der Probezeit, bedeutet das der Ausspruch der Kündigung innerhalb der Probezeit liegen muss, der Kündigungstermin jedoch außerhalb liegen kann. Ausspruch der Kündigung vor dem 15.02 zum 31.03. wäre korrekt.
Bin mir nicht sicher, aber meine, dass es Urteile gibt bei denen durch eine falsche Fristberechnung die Kündigung nicht generell unwirksam wird, sondern nur die Frist berichtigt wird.
Auch in er Probezeit gilt: Zuerst die Anhörung, dann die Kündigung.
Erstellt am 07.01.2010 um 11:03 Uhr von LangerSN
Betriebsrat wurde am 05.01. gehört morgens und am 05.01. nachmittags die Kündigung ausgesprochen. Vom Betriebsrat war nur ein Mitglied dabei dieser musste dann alle anderen Betriebsratsmitglieder informieren.
Hebt der letzte Satz aber nicht die erste Vereinbarung auf? erst wird gesamt Monatsfrist zum Monatsende und nachher wird gesagt 4 Wochen vor Probezeitende darf ich auch nochmal.
Wir sind da juristisch ein wenig überfragt wie die Fristberechnung korrekt aussieht und ob die zweite Vereinbarung überhaupt gültigkeit hat.
Erstellt am 07.01.2010 um 11:22 Uhr von neskia
Hatte sich der BR am 5.1. denn abschließend geäußert? Ansonsten brauchts gar keine Fristenberechnung, da die Kündigung unwirksam ist.
Erstellt am 07.01.2010 um 11:28 Uhr von rainerw
Schau mal ob Dir fogender Link weiter hilft
http://www.kuendigung.de/probezeit-kuendigung/index.html
Erstellt am 07.01.2010 um 11:47 Uhr von erwin
@LangerSN
entschuldigung, muss mich etwas korrigieren. Klar inner halb der Probezeit kann jederzeit, also notfalls auch noch am letzten Tage der Probezeit die Kündiung unter Beachtung der Fristen hier 1 Minat zum Monatsende ohne Gründe ausgesproichen werden.
Dem BR müssen aber die gründe genannt werden. Der BR ist also gem. BetrVG zu beteiligen, er hat dann die entsprechende Frisen 3 bzw. 7 Tage um zu antworten. Er kann und sollte diese Fristen durchaus nutzen. Vor der offiziellen Äußerung, erfolgt normaler weise nach einem entsprechenden Beschluss in der BR-Sitzung (ggf. eine außerordentliche Sitzung sofort einberufen) durch den BRV oder Stellvertreter.
Erstellt am 07.01.2010 um 11:51 Uhr von Kölner
@erwin
Du liegst leider mit Deiner Aussage...
'Dieses könnte dann dazu führen, dass eine fristgemäße Kündigung in der Probezeit nicht mehr möglich wäre.
Als BR würde ich diesen Sachverhakrt prüfen, ggf. auch mit Unterstützung der Rechtsabteilung der Gewerkschaft, und dann diesen Widerspruch/ Sachverhalt im Widerspruch zur Kündigung (Verfahren § 102 BetrVG) so vermerken und dem AN raten einen RA in Anspruch zu nehmen um eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.'
...sowas von daneben, dass es schmerzt beim Lesen.
Das ist einfach falsch!
Der AG hat innerhalb der Probezeit gekündigt und hätte dies auch noch getan, wenn er am 14.02.09 gekündigt hätte und das gilt auch wenn er datumsmäßig falsch liegt! Dann wird man hilfsweis das Datum des Ende des AV noch einmal bestimmen müssen.
Erstellt am 07.01.2010 um 12:04 Uhr von LangerSN
Vielen Dank für die Antworten. Das ist mir auch alles klar. Was mir nicht klar ist wäre die Aussage aus dem zweiten Teil des AV.
Nach Ablauf der Probezeit gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen, falls nicht einer der Vertragspartner mindestens 4 Wochen vor Ablauf der Probezeit erklärt, dass kein endgültiges Arbeitsverhältnis begründet werden soll.
Hat diese Aussage Gültigkeit wenn vorher ein Monat zum Monatsende vereinbart wurde?
Danke für weitere Meinungen.
Erstellt am 07.01.2010 um 12:08 Uhr von rainerw
Diese Aussage hat Gültigkeit ist aber für euren aktuellen Fall unrelevant.
Erstellt am 07.01.2010 um 12:17 Uhr von LangerSN
Wieso unrelevant?
Wenn eine solche Formulierung korrekt ist kann der AG ja zum 15.02. kündigen aufgrund dieses Sachverhaltes mit der 4 Wochen Frist zum Probezeitende.
Erstellt am 07.01.2010 um 12:36 Uhr von neskia
Der AG hat bereits gekündigt und das innerhalb Probezeit. Sollte die fragliche Passage einer AGB Kontrolle nicht standhalten wird der Kündigungstermin auf den 28.02 umgedeutet.
Als BR seid ihr aus dem Film raus und solltet auch nichts weiter unternehmen. Es liegt jetzt an Eurer Kollegin sich gegen die Kündigung zu wehren und fristgerecht die Kündigungsschutzklage einreichen.
Und da würde mich eher interessieren, ob die Anhörung rechtswirksam ist
Erstellt am 07.01.2010 um 12:56 Uhr von erwin
@Kölner
bitte beachte doch meine Antwort "Korrektur" vor Deinem Beitrag. ich habe doch geschrieben, dass ich mich leider hier etwa sgeirrt hatte.
Ja, der AG kann ggf. noch am letzten Tage der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen, er MUSS nur dem BR die Gründe nennen und der kann dann im Rahmen der Anhörung des Betroffenen diesem diese mitteilen.
Erstellt am 07.01.2010 um 13:09 Uhr von Immie
...Betriebsrat wurde am 05.01. gehört morgens und am 05.01. nachmittags die Kündigung ausgesprochen...
Das gefällt mir nicht.
Erstellt am 07.01.2010 um 13:44 Uhr von neskia
Schön auch der zweite Teil:
"...Vom Betriebsrat war nur ein Mitglied dabei dieser musste dann alle anderen Betriebsratsmitglieder informieren..."
Kann man nur hoffen, dass der BR jetzt keine Aktivitäten startet und die MAin einen guten Anwalt aufsucht.
Erstellt am 07.01.2010 um 14:02 Uhr von LangerSN
Schreiben
Wir haben mit Datum von heute jetzt ein schriftliches Schreiben bekommen worin steht das das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit fortgeführt wird aus dem und dem Grund.
Nun soll der Vorgang nochmal korrekt durchgeführt werden.
Mit Zugang hätten wir jetzt 7 Tage Zeit uns darüber zu beraten und unser abschließendes Statement abzugeben.
Erstellt am 07.01.2010 um 14:34 Uhr von neskia
Schade, das wars dann für die Kollegin, ihr habt wohl zu sehr nachgebohrt?
Euer abschließendes Statement ist nicht von Interesse in einem möglichen Kündigungschutzverfahren, von Interesse ist nur noch, dass die Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Laßt einfach die Frist verstreichen.
Erstellt am 07.01.2010 um 18:36 Uhr von Lotte
LangerSN,
"Mit Zugang hätten wir jetzt 7 Tage Zeit uns darüber zu beraten und unser abschließendes Statement abzugeben."
Genau und erst danach kann der AG die Kündigung aussprechen!!! Das ergibt sich schon alleine aus § 102 (4) BetrVG