Erstellt am 02.05.2007 um 12:56 Uhr von Sternburg
Moin!
Laut § 102 Abs. 1 BetrVG ist der BR vor *jeder* Kündigung anzuhören.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kündigung während oder nach der Probezeit erfolgt und ob das Kündigungsschutzgesetz für den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung findet oder nicht. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist in jedem Fall unwirksam.
Eine Pflicht zur Stellungnahme besteht für den Betriebsrat grundsätzlich nicht, auch wenn der Arbeitgeber diese wünscht. Ein Schweigen des Betriebsrates wird nach dem Gesetz als Zustimmung gewertet.