Erstellt am 01.11.2010 um 14:57 Uhr von azrael
Ohne Anhörung des BR ist die Kündigung -auch in der Probezeit- unwirksam.
Da -wie du selbst geschrieben hast- ihr als BR allerdings nicht viel machen könnt geg. eine erneute Kündigung wenn ihr den AG darauf aufmerksam macht, redet mit der betroffenen Mitarbeiterin und ratet ihr eine anwaltliche Vertretung zu nehmen und geg. die Kündigung zu klagen.
Das Gericht wird die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen (hoffe ich) und somit, dass der Vertrag weiterhin seine Gültigkeit besitzt. Bei dem derzeitigen Arbeitsaufkommen der Gerichte wird wahrscheinlich zum Urteilsspruch schon die Probezeit abgelaufen sein und die Mitarbeiterin kann nicht mehr ohne angabe von Gründen gekündigt werden.
mfg
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Ich muss hier mal noch etwas nachtragen, nachdem ich die anderen Beiträge und besonders deinen Kommentar gelesen habe. Die Begrenzung auf 7 Antworten macht es nur so möglich.
Wenn ihr den AG darauf hinweist, dass er nicht rechtens handelt ohne eine BR-Anhörung, nehmt ihr der Kollegin die es betrifft, die Möglichkeit gegen die Kündigung vor zu gehen. Euer AG wird die Kündigung durchziehen und hat innerhalb der Probezeit leider auch die Möglichkeit dazu.
Evtl. glaubt ihr an den gesunden Menschenverstand oder ähnliches appelieren zu können aber der eigentliche Grund für die Kündigung sollte euch eines besseren belehren. Wer Müttern oder Vätern das gesetzliche Recht auf Teilzeitarbeit abspricht, wird sich von solchen Kleinigkeiten nicht aufhalten lassen.
Erstellt am 01.11.2010 um 15:37 Uhr von PTNetty
Hallo DerBen,
liegt der Kollegin die Kündigung denn schon schriftlich vor?
Oder war es "nur" eine mündliche Mitteilung?
Vielleicht bereitet der AG ja just in diesem Augenblick die schriftliche Kündigung incl. Anhörung BR vor?
Die Kollegin soll bloß weiterhin zur Arbeit kommen und ihre Arbeitskraft anbieten. Nur die mündliche Ankündigung einer Kündigung reicht nicht aus, um zu Hause zu bleiben. Wenn sie nicht kommt, könnte Arbeitsverweigerung ein Grund sein, gegen den auch kein Richter irgendetwas ausrichten kann!
Wenn die Kündigung vorliegt sollte sie sich anwaltliche Unterstützung suchen und zwar so, dass sie innerhalb der nächsten 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben könnte.
Das Kündigungsschutzgesetz greift aber leider erst nach 6monatiger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit:
Hensche, Arbeitsrecht: "Wer genießt Kündigungsschutzgesetz nach dem Kündigungsschutzgesetz?
Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur dann, wenn sie in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate tätig waren und wenn der Betrieb, in dem sie tätig sind, kein Kleinbetrieb ist. Dies folgt aus § 1 Abs.1 und § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG. Ein "Kleinbetrieb" ist ein Betrieb, in dem in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, wobei die Auszubildenden nicht zählen.
Erforderlich für den Schutz nach dem KSchG ist also
eine mindestens sechs Monate dauernde Beschäftigung,
mindestens elf im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer.
Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG nicht.
Als BR solltet ihr der Kündigung in einer Anhörung auf jeden Fall widersprechen, da die Kollegin dann bis zu einem eventuellen Richterspruch als Arbeitnehmerin des Betriebes zählt und auch Gehalt beziehen muss!
Macht ihr das nicht bekommt sie mit Datum des Endes der Kündigungsfrist kein Geld mehr, ob sie klagt oder nicht!
Gruß
PT Netty
Erstellt am 01.11.2010 um 17:16 Uhr von Lotte
Ergänzend: sollte der AG sie wirklich ohne Anhörung schriftlich kündigen, so kann sie trotz geringer Betriebszugehörigkeit klagen, da dann die Kündigung unwirksam wäre, was aber auch ein Gericht feststellen müsste.
Wie lange hätte sie denn noch Probezeit?
Erstellt am 01.11.2010 um 17:37 Uhr von neskia
Aus der Eingangsfrage kann ich noch nicht erkennen, dass der AG bereits eine Kündigung ausgesprochen hat.
Ich sehe noch einen weiteren Aspekt: Verstoß gegen AGG. Da überwiegend Frauen den Anspruch auf Teilzeit anmelden, kann in der Kündigung eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes angenommen werden. Es stellt sich wahrscheinlich das Problem der Beweisführung. Ob der BR durch geschicktes Hinterfragen beim AG die Beweggründe herausbekommen kann? Jedenfalls würde ich der Mitarbeiterin anraten umgehend ein Gesprächsprotokoll anzufertigen.
Erstellt am 01.11.2010 um 17:47 Uhr von DerBen
Die Kündigung wurde bisher "nur" mündlich ausgesprochen.
Wir sind kein Kleinbetrieb. Die Mitarbeiterin ist erst seit 2 Monaten bei uns Probezeit ist 6 Monate. D.H. 4 Monate Probezeit sind noch über.
Danke für Eure Hilfen, Morgen habe ich mit der Mitarbeiterin einen Gesprächstermin.
Wir (Betriebsrat) würden dann so schnell wie möglich das Gespräch mit dem AG suchen.
Wenn diese Kündigung nun unwirksam ist kann er ihr nicht auch noch aus einem anderen Grund kündigen? Schließlich läuft die Probezeit ja noch und wir wissen ja, wenn man Gründe finden will...
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Ich habe nun die Antworten nicht mehr begrenzt. Ich hatte das Feld mit dem Häkchen übersehen.
Erstellt am 01.11.2010 um 18:15 Uhr von neskia
"Die Kündigung wurde bisher "nur" mündlich ausgesprochen."
Die Kündigung bedarf der Schriftform, deshalb ist die MA noch nicht gekündigt.
"Wenn diese Kündigung nun unwirksam ist kann er ihr nicht auch noch aus einem anderen Grund kündigen? "
Die Kündigung wäre nur unwirksam, wenn der BR nicht angehört würde. Wenn eine Anhörung durchgeführt wird, hängt die Wirksamkeit der Kündigung nicht von eurem Votum ab. Auch bei einem Widerspruch kann er ordentlich kündigen. Gründe braucht er im Kündigungsschreiben nicht anzugeben. Er kündigt einfach „im Rahmen der Probezeit“.
Sollte der AG die Kündigung ohne Anhörung aussprechen und die Kollegin klagt deshalb, wird er sofort nochmal unter Einbindung des BR kündigen.
Die Mittel des BR sind äußerst beschränkt (was euch bestimmt wütend macht). Ihr könnt nur vermitteln eingreifen. Vielleicht gelingt es euch im negativen Fall die wahren Beweggründe des AG zu erfassen, dann kann die Kollegin u.U. Schadensersatz nach AGG einklagen können.
Erstellt am 01.11.2010 um 18:32 Uhr von Lotte
Ben,
schade, dass die Kollegin erst so kurz da ist. Hatte gehofft, es seien nur noch zwei Wochen bis zum Ende der Probezeit, dann hättet Ihr Euch zurücklehnen und hoffen können, dass der AG Euch nicht anhört. Aber so: siehe neskia.
Erstellt am 02.11.2010 um 09:10 Uhr von rkoch
Der Vollständigkeit halber:
So wie es gelaufen ist, ist die aktuelle "Kündigung" bislang aus drei Gründen unwirksam:
- mündliche Kündigung (ist gar keine Kündigung)
- keine Anhörung (unwirksamkeit)
- Verstoß gegen § 11 TzBfG Kündigungsverbot
Und letzterer Fakt macht die Sache interessant!
Das der AG in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen darf dürfte im vorliegenden Fall mittlerweile belanglos sein. Es ist offensichtlich und vermtl. auch beweisbar, das der AG wegen der Teilzeitsache kündigen wollte. Damit ist diese Kündigung selbst wenn sie nach Anhörung schriftlich ausgesprochen würde anfechtbar.
Leider ergibt sich aus der Probezeitkonstellation trotzdem das Problem, das der AG aus "anderen Gründen" kündigen könnte. Interessant ist der Fall trotzdem:
Kündigt der AG jetzt - oder später "ohne Angabe von Gründen", so ist doch anzuehmen, das sie infolge der Teilzeitgeschichte erfolgt. Wird im Rechtsstreit später die Unwirksamkeit festgestellt, so dürfte IMHO wegen der bis dahin vergangenen Zeit die Probezeitklausel außer Kraft sein. Wäre echt interessant zu klären ob der AG rechtswirksam eine "unbegründete" Kündigung des gekündigten AN nachschieben dürfte. IMHO nicht, da dies dem Schutzzweck von §11 TzBfG zuwider laufen würde.
Das macht die Sache noch einmal richtig interessant.
BTW:
> Gründe braucht er im Kündigungsschreiben nicht anzugeben.
Das ist korrekt, allerdings muss der AG die Kündigung in der BR-Anhörung WAHRHEITSGEMÄSS begründen. Hat er tatsächlich keine Gründe, so genügt tatsächlich die Angabe, das es keine Gründe gibt. Hat er aber welche, wie im vorliegenden Fall, so muss er diese dem BR mitteilen! Tut er das nicht obwohl beweisbar ist das Gründe vorgelegen haben, so ist die Anhörung unwirksam.
Erstellt am 02.11.2010 um 15:25 Uhr von DerBen
*UPDATE*
Wir hatten heute ein Gespräch mit dem AG!
Er hatte uns ein Schreiben in unser Postfach gelegt und ist damit seiner Informationspflicht wohl nachgekommen.
D.h. dann wohl wir können nix mehr tun?
Trozdem Danke für Eure Hilfe
Erstellt am 03.11.2010 um 09:02 Uhr von rkoch
Auch bei einer Kündigung während der Probezeit gilt:
1. das oben gesagte zur "ordnungsgemäßen" Anhörung, ohne die die Kündigung unwirksam wäre. Es bleibt also zu prüfen ob das "Schreiben" die Anforderungen an eine ordentliche Anhörung erfüllt.
2. das der Betriebsrat das Recht hat binnen einer Woche Bedenken anzumelden (immer) bzw. sogar der Kündigung zu widersprechen (wenn einer der Punkte aus §102 BetrVG erfüllt ist). Ein wirksamer Widerspruch läßt sich aber IMHO nicht formulieren. Das die Kündigung möglicherweise gegen Recht verstößt (TzBfG) ist kein Widerspruchsgrund.
Beachte: WENN die Anhörung FEHLERHAFT ist, dann stoße ich den AG NICHT auf diesen Umstand, sondern schweige und genieße. In diesem Fall hat ein Kündigungsschutzprozess des AN (sehr) gute Chancen auf Erfolg. Ob in diesem Fall ein Prozess Sinn macht steht auf einem anderen Blatt.
Insofern: nix tun ist bei Kündigungen i.d.R. nicht richtig (Ausnahmen bestätigen die Regel)
Erstellt am 03.11.2010 um 10:05 Uhr von DerBen
ob die Anhörung fehlerhaft ist kann ich leider nicht beurteilen.
Nachdem Gespräch mit der Mitarbeiterin hat der AG uns eine Mitteilung über die geplante Kündigung der Mitarbeiterin in unser Postfach gelegt.
In einer Mitarbeiterversammlung wurde angesprochen, dass uns die Mitarbeiterin verlässt.
Es wurde durch den AG klar gesagt, dass nicht die Arbeitsleistung der Grund der Kündigung sondern die geplante Verkürzung der Arbeitsstunden durch die Mitarbeiterin.
Erstellt am 03.11.2010 um 11:59 Uhr von PTNetty
na dann hast du doch den Haken um die Anhörung dran aufzuhängen.
Ist dieser Grund in der Anhörung vermerkt?
Ansonsten siehe vorige Ausführungen von rkoch (alle)!
Gruß
PT Netty