Erstellt am 15.01.2007 um 21:19 Uhr von Fayence
Klaus Gerd,
da würde ich den AG doch glatt darauf hinweisen, dass er Euch die qualitativen & quantitativen Probleme vergessen hat mitzuteilen.
Wenn er sich schon ein solches Ei legt...
Erstellt am 16.01.2007 um 00:57 Uhr von Urmel
Fayence,
ich dachte bislang, dass der AG in der Probezeit auch ohne Zustimmung des BR kündigen kann.
Lag ich da falsch?
Erstellt am 16.01.2007 um 02:19 Uhr von Ätreppheescher
Hallo Klaus Gerd,
ich geh mal davon aus, dass der AG gekündigt hat. ;-)
Dann habt Ihr ein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG BetrVG auch bei Probezeitarbeitsverhältnissen, wenn es zu deren Beendigung einer Kündigung bedarf.
Die Aufforderung zur Darlegung der qualitativen und quantitativen Problemen, halte ich für eine gute Idee ;-)
Gruß
Hugo
Erstellt am 16.01.2007 um 08:09 Uhr von waschbär
Urmel,
nein du hast nicht da neben gelegen . p.s auch bei einer "ablehnendenhalten des BR" Kündigt der AG .
Erstellt am 16.01.2007 um 09:19 Uhr von spider
Urmel,
der AG kann immer ohne Zustimmung des BR kündigen, nicht aber ohne Anhörung.
Gruß
Erstellt am 16.01.2007 um 09:31 Uhr von Urmel
Spider,
"immer"?
Ups... dann dürfte ich der Verhandlung vor dem AG bzgl. meiner eigenen außerordentlichen Kündigung (bin BRV) ja nicht so gelassen entgegensehen... ;-)))
Erstellt am 16.01.2007 um 10:14 Uhr von spider
Urmel,
meine Antwort bezog sich auf Kündigungen in der Probezeit oder danach. Du hast natürlich Recht das es bei unter anderen bei BR Mitgliedern der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. :-)
Erstellt am 16.01.2007 um 10:16 Uhr von Urmel
Spider,
hatte ich schon verstanden... sollte ein Scherz sein (hab' heute anscheinend einen Clown gefrühstückt)... ;-)
Erstellt am 16.01.2007 um 20:04 Uhr von ksualk
eine probezeit ist vertraglich abgesichert und endet mit ablauf. eine kündigung vor ablauf dieser frist ist ohne anhörung des betriebsrats unwirksam Betr VG §102 absatz1 der betriebsrat ist vor jeder kündigung zu hören