Erstellt am 09.12.2009 um 20:02 Uhr von erwin
@hilfesuchende
Dieser Kündigung wiedersprechen und der AN soll sofort zum RA, denn diese Kündigung dürfte wohlö vom Gericht gekippt werden.
Die Versetzung hättet ihr gem. § 99 BetrVG zur Mitbestimmung erhalten müssen, wenn es eine ander Tätigkeit ist wovon ich einmal ausgehe
Erstellt am 09.12.2009 um 20:47 Uhr von neskia
Zum Verständnis:
- Nun erhält MA Kündigung.
- Wir erhalten als Info für diese verhaltensbedingte Kündigung, "nicht teamfähig, kein guter Umgangston mit Kunden, keine Motivation seitens des MA".
Hat der MA die Kündigung bereits oder will der AG diese nach der Anhörung aussprechen?
Es gibt eine BV zur Kurzarbeit, hier sind betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen.
- Der AG möchte verhaltensbedingt kündigen.
Soweit wir wissen, liegt dem MA keine Abmahnung vor.
- Ihr müsst anhand der vom AG vorgelegten Infos entscheiden. Fehlende Infos führen u.U. zu einer unwirksamen Anhörung und sind damit bei der KSchKlage von Vorteil.
Deshalb nicht mehr beim AG nachfragen
Erstellt am 09.12.2009 um 20:54 Uhr von rainerw
@hilfesuchende
Ich denke auch das dies Kündigung vor Gericht kaum bestand haben dürfte. Zum einem das wenn ihr wirklich in Kurzarbeit seit keinebetriebsbedingten Kündigungen, laut eurer BV, ausgesprochen werden dürfen, zum Anderem weil die begründungen zu allgemein verfasst sind. Aus dem 2. Grund würde ich als BR einer verhaltensbedingter Kündigung auch wiedersprechen.
Worauf ihr aber unbedingt achten müßt das immer der gesamte BR über solche Dinge einen Beschluss fasst und nicht nur ein Ausschuss; ansonsten geht der Schuss nach hinten los.
Erstellt am 10.12.2009 um 07:00 Uhr von mainpower
@hilfesuchende,
du schreibst dass Ihr eine BV zur Kurzarbeit habt, aber nicht ob Ihr tatsächlich kurz arbeitet. Arbeitet Ihr kurz?
Erstellt am 10.12.2009 um 17:17 Uhr von hilfesuchende
@rainerw
Hallo,
weshalb muss hier der gesamte BR einen Beschluss fassen? Wir sind der
Betriebsausschuss und dürfen lt. Beschluss des gesamten Betriebsrates über
personelle Einzelmaßnahmen entscheiden.
Machen wir hier etwas falsch?
Danke.
Erstellt am 10.12.2009 um 17:18 Uhr von hilfesuchende
@manpower
Hallo,
ja der betreffende hat Kurzarbeit gemacht.
Danke
Erstellt am 10.12.2009 um 17:24 Uhr von DonJohnson
@hilfesuchende
Wie groß ist euer Gremium?
Erstellt am 10.12.2009 um 17:29 Uhr von rainerw
@hilfesuchende
Und ob da was falsch ist. Derartige Beschlüsse dürfen nur vom gesamten Gremium getroffen werden und nicht von einem Ausschuss.
@DJ
Warum die Frage nach der Größe des Gremiums?
Erstellt am 10.12.2009 um 17:34 Uhr von DonJohnson
rainer
Und genau da liegst du leider falsch. Wenn ein Ausschuss damit beauftragt wird, kann er sehr wohl über Kündigungen usw autak entscheiden - ohne das gesamte Gremium. Ob das sinnvoll ist oder nciht, darum geht es nicht. (eine solche Frage hatten wir hier schon mal ;-))
Da es hier aber ein neues Gremium ist, würde ich gern wissen, ob so ein Ausschuß überhaupt zu bilden ist oder nciht.
Aus der Fragestellung konnte ich das nciht entnehmen
Erstellt am 10.12.2009 um 18:43 Uhr von rainerw
Lesen bildet!!
Jetzt muß ich mich doch erst mal für meine Fehlinformation entschuldigen.
DJ hat natürlich recht wenn er sagt das ich da falsch liege.(Habe mich da mit den Abschluss von BVen vertan).
In dem Fall kann ein Peronalauschuss natürlich schon darüber entscheiden; wenn er AUSDRÜCKLICH schriftlich dazu die Befugniss des BR besitzt.
Auch ist es dann interssant Wieviel AN im Betrieb beschäftigt sind (gemeint sind nicht Wahlberechtigt). Denn ein Personalausschuss kann nur gebildet werden wenn auch ein Bertriebsausschuss besteht.
Ich denke mal das ich das jetzt gelesene korrekt wiedergegeben habe.
Erstellt am 10.12.2009 um 18:54 Uhr von DonJohnson
rainer
Hmmm...
*Denn ein Personalausschuss kann nur gebildet werden wenn auch ein Bertriebsausschuss besteht. *
Da bin ich nicht ganz deiner Meinung. Nach § 27 BetrVG sind Betriebsausschüsse ab einer Gremiumsgröße von 9 oder mehr zu bilden.
Lt. § 28 BetrVG kann der BR Ausschüsse ab Mitarbeiterzahl über 100 AN (also 7er Gremium) bilden und Aufgaben übertragen. Den Personalausschuß würde ich hierzu zählen...
Erstellt am 10.12.2009 um 19:42 Uhr von rainerw
@DJ
Dann les den Fitting 24.Auflage §28 BetrVG in seiner Kommentierung komplett durch.
Erstellt am 10.12.2009 um 19:44 Uhr von DonJohnson
Rainer, komm schon - zitiere die Textstelle. Morgen habe ich das doch schon wieder vergessen ;-)))
Erstellt am 10.12.2009 um 21:32 Uhr von rainerw
@DJ
Ich hoffe schon das Dir klar ist das ich mich z.Zt. im Urlaub befinde. Da ich aber nicht verantworten kann das Du mit einem Knotem im Ohr schlafen mußt und morgen früh vorm Spiegel überlegst ob es am Alter oder ebend an Alzheimer liegt:
§ 28 Abs. 2 unter b Ausschüsse mit selbstständiger Entscheidungskompetenz (Rn 19)
Die Bildung von Ausschüssen des BR mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis ist nach Abs. 1 S. 3 nur zulässig, wenn ein BetrAusschuss besteht. usw.
Erstellt am 10.12.2009 um 21:38 Uhr von DonJohnson
rainer
Klar ist mir das bewußt - wenn du aber hier postest, dann darf ich auch so doofe Fragen nebenbei stellen - gehört doch dann dazu.
Und ob du es glaubst oder nciht, jetzt wo du es sagst, fällt es mir wie Schuppen aus denn mittlerweile nciht mehr ganz so langen Haaren. Stimmt selbstverständlich. Haqbe da im Eifer des Gefechtes doch echt nen Bock geschossen. Wie ich eben schon mal schrieb: mal verliert man, mal gewinnen die anderen ;-)))
Asche auf mein Haupt (solange es keine Zichtenasche ist - lach).
Ich gebe dir da uneingeschränkt Recht...
Erstellt am 10.12.2009 um 21:54 Uhr von rainerw
Auch ich habe mich heute schon mal geirrt, aber dafür sind wir ja hier auch mehrere um uns zu unterstützen.
Erstellt am 10.12.2009 um 22:23 Uhr von erwin
@all
Man / BR kann dem BA oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledinung übetragen.
Doch es dürfen keine Aufgaben übetragen werden, welche für gültige Bschüsse die Mehrheit des BR bedürfen, da die Ausschüsse auf Grund der Mitglieder (Zahl) nie die Mehrheit des BR sein können.
§ 27 BetrVG
Rn 37; Ausgeschlossen ist eine Übertragung von Aufgaben auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise für einen Beschluss des BR die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erforderlich ist (GK-Raab, a. a. O.)......
Weiter auch in Rn 37:
Außerdem darf die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss oder andere Ausschüsse des BR nicht so weit gehen, dass dem BR als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse verbleibt (BAG 20. 10. 93, NZA 94, 567 [568] = AiB 94, 421, 1. 6. 76, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing, Rn. 60; Fitting, Rn. 78; HSWG, Rn. 53), da sonst die vom Gesetzgeber im Prinzip gewollte Mitwirkung aller BR-Mitglieder an der Willensbildung des BR aufgehoben würde (GK-Raab, Rn. 70). Nach der Rspr. (BAG 20. 10. 93, a. a. O.) ist bei der Beurteilung des Kernbereichs nicht nur auf den einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich des BR abzustellen. Eine nur punktuelle Betrachtung würde danach eine Einschränkung der dem BR durch § 27 Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Übertragungsbefugnis bedeuten (BAG, a. a. O.).
Erstellt am 11.12.2009 um 06:58 Uhr von hilfesuchende
@DonJohnson,
hallo vielen Dank für eure zahlreiche Hilfe.
Der gesamte BR hat 11 Mitglieder. Der Betriebsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern.
Dieser BA-Ausschuss darf lt. Beschluss des BR über personelle Maßnahmen entscheiden.
Übrigens die Kündigung wurde noch nicht übergeben. Wir sind heute soweit, dass wir
in einer außerordentlichen Sitzung vom BA-Ausschuss nun den AN um seine Stellungnahme bitten.