§ 99 Abs.2 Ziffer 2,3,4 BetrVG
als nächstes müßtet ihr prüfen ob es sich tätsächlich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt.Kriterien sind 1.Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten z.B. Straftaten gg.AN bzw. Kollegen(Diebstahl von Arb.mitteln),Unterschlagung von Geldern, Körperverletzungen/Tätlichkeiten,Betrug,Beleidigungen,beharrliche Arbeitsverweigerung,wiederholte schwere Arbeitsmängel,häufiges Zuspätkommen,unentsch.Fehlen,verspätete AUmeldung im Wiederholungsfall,Vortäuschen einer Krankheit,Nachgehen einer nichtgenehmigten Nebentätigkeit.
2.Verhältnismäßigkeit der Kündigung->gibt es ein milderes Mittel?ist das Vertrauensverhältnis zum AG unwiederbringlich zerstört?ist mit einer Besserung zu rechnen?ist eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz möglich?
3.Einzelfallbetrachtung/Interessenabwägung
Betriebszugehörigkeit,Alter,Unterhaltspflichten,pers.Verhältnisse,Schwere der Pflichtverletzung,Schwere der Tatfolgen
als nächstes sind alle Daten zur Anhörung zur Kündigung korrekt?ist die Kollegin vielleicht schwanger->KschG, §9 MuSchG;in Elternzeit?-> § 18 BEEG, schwerbehindert o.gleichgestellt->§85ff.SGB9-> alles Kündigungsverbote
falls ihr dennoch nichts passendes findet die Fristen zur Anhörung ausnutzen & wenndie Kollegin dann ihre Kündigung bekommen sollte ihr mitteilen, dass sie nun 3 Wochen Zeit hat eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn möglich mit Anwalt, muss aber nicht, die ArbG haben auch Anlaufstellen-> kostenlos, es gibt auch Beihilfen zu Anwaltskosten