kann uns bitte jemand helfen? Es geht darum, dass ein Kollege zur Rufbereitschaft für eine
Woche eingeteilt ist. Die tägliche Arbeitszeit von Mo - Fr beträgt 7,25 Std. (von 8 - 16 Uhr mit Pause) In der Nacht zum Mittwoch wird der Koll. um 23:00 Uhr zum Kunden gerufen und arbeitet dort bis 3:30 Uhr. Nun beginnt nach ArbzG die 11-stündige Ruhepause; somit wäre der Arbeitsbeginn für den Koll. um 14:30 Uhr. Durch die Ruhepause hat er die Arb-Zeit von 8 - 14:30 Uhr verschlafen müssen, die 6,50 Std. bekommt er NICHT bezahlt; er
soll sie seinem Zeitguthaben entnehmen. Über die Rufbereitschaft etc. besteht weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung. Unsere Frage: Kommt hier evtl. Annahmeverzug gem. BGB § 616 in Betracht? Der Koll. könnte ja um 08:00 Uhr seinen Chef anrufen und ihm sagen, dass er bis 3:30 Uhr arbeiten musste, sich jedoch zur Arbeit meldet. Der Chef müsste dann sagen, dass er die ArbzG-liche Ruhepause einhalten müsse und wäre doch dadurch in Annahmeverzug, wobei das unter § 616 Satz 1 BGB fallen könnte?
Der Kollege möchte ansonsten zur Rufbereitschaft nicht mehr herangezogen werden; er wird ja dafür bestraft, dass er nachts seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat und vom Gesetz her nicht arbeiten darf. (Dem Arbeitseinsatz ging ein normaler Arbeitstag mit 7,25 Std. voraus)
Es wäre schön, Eure Meinungen und Ratschläge zu hören, es würde uns sehr helfen.
Vielen Dank!