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Annahmeverzug ???

C
Cramofon
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo, bei uns im Betrieb (Logistik) kommt es oft vor das unter der Woche gefragt wird wer eine 6 Nachtschicht oder eine Samstagsschicht macht. Die Leute melden sich dazu und dem ganzen wird auch vom BR zugestimmt. Und am Do oder Fr. heißt es dann das doch nicht gearbeitet wird.

Auf dauer ist es schon sehr nervig sich das Wochenende fei zu halten. Und dann doch nicht gebraucht zu werden.

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Community-Antworten (7)

M
MaJoK

22.03.2018 um 10:31 Uhr

Dann dreht den Spiess um. Der BR soll mit dem AG eine Betriebsvereinbarung treffen.Möglicher Inhalt: Vergütung von freiwillig übernommenen Schichten mit 40 % Zuschlag. Und dieser Zuschlag wird auch gezahlt wenn die Schicht abgesagt wird.

Wenn das gar nicht geht,meldet euch einfach nicht mehr freiwillig und genießt das Wochenende.

L
Legis

22.03.2018 um 11:22 Uhr

Ich möchte hier ausdrücklich auf eventuelle Tarifverträge hinweisen. Wenn dort Regelungen zu Zuschlägen gemacht sind, und nicht ausdrücklich ein Veränderungsrecht z.B. durch Betriebsvereinbarung besteht, ist so eine Regelung nicht möglich.

P
Pjöööng

22.03.2018 um 11:37 Uhr

Der BR kann aber seine Zustimmung davon abhängig machen dass es im Falle einer Absage eine passende Kompensation gibt...

C
Cramofon

22.03.2018 um 13:00 Uhr

Der Betriebsrat handelt bei uns nicht unbedingt im Sinne der AN. Unser BR Vorsitzender ist der Meinung das hier kein Annahmeverzug vorliegt und in der Logistik ist es halt so das sich auch kurzfristig etwas ändern kann.

R
rtjum

22.03.2018 um 13:08 Uhr

man könnte meinen ihr seid bei uns... Wenn der Vorsitzende der Meinung ist, dann ist das auch so oder nicht? Wenn aber die Mehrheit der BR-Mitglieder auch dieser Meinung ist dann wird es auch dabei bleiben. Also Überzeugungsarbeit leisten und dem Vorsitzenden klarmachen dass auch er nur eine Stimme im Gremium hat.

C
Challenger

22.03.2018 um 14:54 Uhr

Habe auf die Schnelle nichts eindeutiges gefunden. Aber vielleicht hilft diese Entscheidung weiter.

BAG, Beschluss vom 24. 4. 2007 – 1 ABR 47/06

Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

G
ganther

22.03.2018 um 18:02 Uhr

habe da mal noch eine Frage:

fragt der AG wer ggf. Mehrzeiten machen würde oder unterbreitet der AG ein tatsächliches Angebot nach Mehrzeiten worauf die MA dann ganz konkret eingeht. Ich weiß das klingt spitzfindig aber rechtlich könnte das durchaus einen Unterschied machen

Und bieten die MA ihre Arbeit trotzdem an diesen Tagen an obwohl der AG abgesagt hat.

Den Vorschlag von Pjöööng haben wir auch versucht. Ergebnis: AG macht mit dem Logistikbereich einen Betriebsübergang und verkauft den ganzen Rotz an eine Spedition. Der Schuss ging damals nach hinten los

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