Erstellt am 25.11.2009 um 09:42 Uhr von galaxy
@schneusel
das ist im SGB V, §45 geregelt.
Für Kinder pflichtversicherter Eltern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gilt:
Ist das Kind ebenfalls pflichtversichert und steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung, besteht (gem. § 45 SGB V) ein Freistellungsanspruch von zehn Tagen pro Kind für jeden Elternteil, für Alleinerziehende von 20 Tagen (max. 25 Tage je Elternteil bzw. 50 Tage für Alleinerziehende bei mehreren Kindern). In dieser Zeit erfolgt keine Lohnfortzahlung, durch die Krankenkasse wird Kinderkrankengeld gezahlt. Vollendet das Kind während der Krankheit das 12. Lebensjahr, entfallen sofort Freistellungs- und Kindergeldzahlungsanspruch.
Das ist eine Interpretation des Gesetzes.
Ich hoffe, es hilft weiter. Den genauen Gesetzestext findest du auch, wenn du hier auf der Seite den "oberen Reiter Urteile & Gesetze" anklickst und dann dort auf Sozialgesetzbuch V gehst. ;-)
Galaxy