Erstellt am 12.03.2015 um 13:38 Uhr von moreno
@Bardinet so stehts bei Verdi :-)
Habe ich für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Besteht keine tarifvertragliche oder betriebliche Regelung für die Gewährung von Bewerbungsurlaub, hilft in diesem Fall das Gesetz weiter. Nach § 629 BGB hat der/die Arbeitnehmer/-in einen Anspruch auf eine angemessene Zeit bezahlter Freistellung für die Stellensuche. Dazu gehört z. B. die Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs und das Aufsuchen einer gewerblichen Jobvermittlung. Die Verpflichtung zur Freistellung für die Wahrnehmung von Terminen bei der Arbeitsagentur ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 SGB III. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 616 BGB. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings nicht, wenn die Regelung des § 616 BGB tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden ist.
Erstellt am 12.03.2015 um 14:31 Uhr von Kölner
Ich hätte mir ja 2004 gewünscht, dass die Ideen des 629a BGB (Freistellung zur Stellensuche bis zu 10 Arbeitstagen) tatsächlich umgesetzt worden wären.
Hmm. War leider nicht so.
Jetzt bleibt nur der § 629 BGB...
Erstellt am 12.03.2015 um 22:08 Uhr von Pickel
Keine Ahnung, woher Moreno (Verdi) dem Hinweis auf bezahlte Freistellung hat. In 629bgb erkenne ich das nicht.
Ferner spricht der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließlich von gekündigten Arbeitsverhältnissen, nicht solchen mit Fristablauf.