Freistellung bei Jobsuche bezahlte oder unbezahlte Freistellung
Hallo zusammen, ich arbeite als Betriebsrat in einer Integrationsfirma und eine Mitarbeiterin hat einen befristeten Vertrag der zum 30.04.2015 auslauft. Die Mitarbeiterin hat einen Schwerbehindertenstatus. Jetzt hätte Sie ein Vorstellungsgespräch und wollte wissen ob es dafür eine bezahlte Freistellung gibt bzw. ist dieses im Gesetzt geregelt. Wenn ja wo? Dass Sie eine Freistellung nach § 629 BGB hat wissen wir aber es geht konkret um eine bezahlte Freistellung. Bitte um eine Hilfe in diesem Fall! Danke!
Community-Antworten (3)
12.03.2015 um 14:38 Uhr
@Bardinet so stehts bei Verdi :-)
Habe ich für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgesprächs einen Anspruch auf bezahlte Freistellung?
Besteht keine tarifvertragliche oder betriebliche Regelung für die Gewährung von Bewerbungsurlaub, hilft in diesem Fall das Gesetz weiter. Nach § 629 BGB hat der/die Arbeitnehmer/-in einen Anspruch auf eine angemessene Zeit bezahlter Freistellung für die Stellensuche. Dazu gehört z. B. die Wahrnehmung des Bewerbungsgesprächs und das Aufsuchen einer gewerblichen Jobvermittlung. Die Verpflichtung zur Freistellung für die Wahrnehmung von Terminen bei der Arbeitsagentur ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 SGB III. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 616 BGB. Eine Vergütungspflicht besteht allerdings nicht, wenn die Regelung des § 616 BGB tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich ausgeschlossen worden ist.
12.03.2015 um 15:31 Uhr
Ich hätte mir ja 2004 gewünscht, dass die Ideen des 629a BGB (Freistellung zur Stellensuche bis zu 10 Arbeitstagen) tatsächlich umgesetzt worden wären. Hmm. War leider nicht so.
Jetzt bleibt nur der § 629 BGB...
12.03.2015 um 23:08 Uhr
Keine Ahnung, woher Moreno (Verdi) dem Hinweis auf bezahlte Freistellung hat. In 629bgb erkenne ich das nicht.
Ferner spricht der Gesetzgeber ausdrücklich ausschließlich von gekündigten Arbeitsverhältnissen, nicht solchen mit Fristablauf.
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