Erstellt am 13.06.2018 um 00:11 Uhr von celestro
"ist der dann an seine vorherige schriftliche Zusage gebunden?"
JA. Man kann ja sowas nicht einfach so widerrufen.
P.S. Allerdings würde § 616 BGB auch gelten, wenn es nicht im einem TV geregelt ist. Außer, dieser Passus wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich abbedungen. Aber selbst dann dürfte die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamtes nicht fallen.
Erstellt am 13.06.2018 um 08:33 Uhr von tante frieda
@celestro. Vielen Dank! Es geht um bezahlte Freistellung, nicht um Freistellung. Das Schöffenamt kannst du übrigens selbst dann nicht ablehnen, wenn der 616er im Tarifvertrag abbedungen ist.
Erstellt am 13.06.2018 um 08:39 Uhr von nicoline
tante frieda
schau mal hier rein, vielleicht hilft dir das
https://www.schoeffen-bw.de/index.php/das-schoeffenamt/infos-fuer-arbeitgeber