Bezahlte Freistellung
Die Personalabteilung unseres Betriebs hat einem Mitarbeiter schriftlich bestätigt, dass er im Falle einer Schöffentätigkeit bei fortlaufendem Gehalt freigestellt wird. Wir haben keinen Tarifvertrag, der das nach 616 BGB zwingend so regelt. Frage: wenn es sich der Arbeitgeber jetzt anders überlegt und nicht bezahlt freistellen will: ist der dann an seine vorherige schriftliche Zusage gebunden?
Community-Antworten (3)
13.06.2018 um 02:11 Uhr
"ist der dann an seine vorherige schriftliche Zusage gebunden?"
JA. Man kann ja sowas nicht einfach so widerrufen.
P.S. Allerdings würde § 616 BGB auch gelten, wenn es nicht im einem TV geregelt ist. Außer, dieser Passus wird im Arbeitsvertrag ausdrücklich abbedungen. Aber selbst dann dürfte die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamtes nicht fallen.
13.06.2018 um 10:33 Uhr
@celestro. Vielen Dank! Es geht um bezahlte Freistellung, nicht um Freistellung. Das Schöffenamt kannst du übrigens selbst dann nicht ablehnen, wenn der 616er im Tarifvertrag abbedungen ist.
13.06.2018 um 10:39 Uhr
tante frieda schau mal hier rein, vielleicht hilft dir das https://www.schoeffen-bw.de/index.php/das-schoeffenamt/infos-fuer-arbeitgeber
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