@all
Zum Thema Widerspruch: Vergesst bitte nicht, das ein Widerspruch nur in den Fällen des §102 (3) 1. bis 5. möglich ist!
Das nicht vorliegen einer Abmahnung (ob erforderlich oder nicht) zählt nicht dazu, insofern ist es unerheblich ob eine existiert oder nicht.
@Lotte: Der Kündigungsgrund an sich (Verdacht oder nicht, wahr oder unwahr) ist ebenfalls kein Fall von Nr. 1 bis 5.
Das ist wie regelmäßig festgestellt eine echte Gesetzeslücke. IMO sollte der BR widersprechen dürfen, wenn die Kündigung an sich als rechtsunwirksam erscheint, aber den Grund hat der Gesetzgeber eben nicht vorgesehen! Die Begründung warum das so ist, ist vor dem Hintergrund der Dauer der Kündigungsschutzprozesse absolut fadenscheinig: Einer rechtsunwirksamen Kündigung muss der Betriebsrat nicht widersprechen, da sie ja vor Gericht eben aufgehoben wird. Danke, lieber Gesetzgeber, dann sorge aber auch dafür, das die Kündigungsfristen wenigstens bis zur ersten Instanz anhalten :-/ (Sorry, das musste raus, weil ich mich darüber auch schon oft geärgert habe)
Insofern haben Lotte und Neskia 100% Recht, es lohnt sich für einen Widerspruch nicht nachzufragen, da irrelevant. Außer ihr wollt die weiteren Informationen für stichhaltige "Bedenken" (§102 (2)) nutzen.
Natürlich sollte der BR widersprechen, es ist aber wenig hilfreich wenn er sich nicht auf irgendeinen (und sei es ein fadenscheiniger) Grund aus Nr. 1 bis 5. stützen kann. Der einzige Grund für einen Widerspruch ist die Rechtsfolge (Weiterbeschäftigung) aus §102 (5). Und der zieht nur wenn der Widerspruch Hand und Fuß hat, zumindest auf den ersten Blick. "Wir widersprechen, weil der AG unrecht hat" führt nicht zur Weiterbeschäftigung.
Nr. 1, 2, 3, 4, fällt IMHO bei der vorliegenden Situation flach (außer der AG sieht die Chance dem AN in einer Gehirnwäsche seine negative Meinungen auszutreiben, dann natürlich Nr. 4). Evtl. könnte man einen Grund aus Nr. 5 saugen, aber mir fällt absolut nicht ein, wie man in diesem Fall die Vertragsbedinungen ändern sollte, außer der AG läßt sich dazu herab einer Art Strafversetzung an einen Arbeitsplatz wo er keinen Schaden mehr anrichten kann zuzustimmen.