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Verhaltensbedingte Kündigung+Zustimmungsverweigerungsgründe

K
kappa
Jan 2018 bearbeitet

Leider haben wir am Freitag einen Anhörungsbogen wegen einer verhaltensbedingten Kündigung einer Arbeitskollegin erhalten. Als Begründung wurde der BRV und der stellvertretenden BRV mitgeteilt, dass dieser Kollegin Bilanzmanipulation vorgeworfen wird. Die Manipulation soll im Dezember 2008 vorgenommen worden sein und auf Grund einer Email an den damaligen Geschäftsführer (der betrogen hat) wird dieser Sachverhalt von der jetzigen Geschäftsleitung herausgelesen. Die Kündigung wird ordentlich zum 30.9. ausgesprochen, da die Kollegin bereits 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt ist. Weiterhin hat die GL der Kollegin einen Aufhebungsvertrag angeboten, außerdem ist sie bereits freigestellt. Das Vertrauensverhältnis wäre nachhaltig gestört. Eine Abmahnung wurde bisher nicht ausgesprochen. Wir wollen der Kündigung auf keinen Fall zustimmen und fragen uns jetzt, welche Gründe nach § 102 Abs 3 anwendbar sind (soziale Gesichtspunkte?). Wir haben unsere erste Kündigung auf dem Tisch und sind daher ein bisschen unsicher.

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Community-Antworten (7)

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DonJohnson

24.05.2010 um 16:05 Uhr

NIEMALS stimmt ein Gremium einer Kündigung zu!!!

Ihr könnt eh doch den Sachverhalt eh nciht wirklich durchblicken, und da der Kollegin in diesem Fall sogar ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde, riecht die Sache faul...

Sorry, never ever stimmt ein Gremium zu!!!

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rainerw

24.05.2010 um 16:41 Uhr

Na toll Doni, soll das Gremium Deine Aussage nun als Begründung angeben? Da werden die aber nicht weit mit kommen.

@kappa So kann es einem Gehen wenn man Loyalität zeigt. Genau diese Loyalität die die Kollegin gezeigt hat würde ich auch in einer Begründung warum ihr der Kündigung wiedersprecht herrausstellen. Die Kollegin hat seinerzeit ganz bestimmt nicht aus eigenem Antrieb so gehandelt. Der damalige Geschäftsführer hat der Kollegin Unterlagen zur Bearbeitung vorgelegt, die diese im besten Wissen und Gewissen im Sinne des Unternehmens bearbeitet hat. Dies wiederum kann man ihr jetzt nicht im nach hinein negativ auslegen. Was wäre wenn sie seinerzeit die Anweiseung des Geschäftsführers nicht ausgeführt hätte? Dann hätte sie nämlich auch eine Kündigung bekommen. Ich würde dies alles in eine Begründung versuchen mit einzubauen. Diese würde ich dann persönlich bei der Geschäftsleitung abgeben und versuchen noch mal vorab ein Gespräch mit dieser zu führen, mit dem Ziel das diese das Kündigungsbegehren zurück zieht. Es ist zwar nicht üblich, aber dennoch würde ich die Begründung noch mal seperat aufschreiben und der Kollegin zukommen lassen. Sollte die Kollegin das Kündigungsschreiben dennoch erhalten sollte sie sich umgehend einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht nehmen um evtl. Kündigungsschutzklage einzureichen. Auch einen evtl. Aufhebungsvertrag sollte sie mit dem Anwalt durchsprechen; ob sie einen solchen dann erst unter Vorbehalt unterzeichnen sollte. Viel Glück für euch bei eurem ersten Fall.

D
DonJohnson

24.05.2010 um 17:25 Uhr

rainer Sag, wie soll ich hier eine Möäglichkeit aufführen, ohne dass ich den genauen Sachverhalt kenne? Ich könnte schreiben: Mööööp, zu spät aufgefallen - mildere Mittel nciht ausgeschöpft - Versetzung nicht gemacht... All das hilft aber auch nciht wirklich...

Drum blieb ich beim Kern: NIEMALS EINER KÜNDIGUNG ZUSTIMMEN...

Wäre gefragt worden wie der widersprechen - wären weitere Details ans Licht gekommen.

So wie es aussieht ist die auf wackeliegen beinen, drum vom AG die Möglichkeit der Abfindung...

Oder irre ich mich?

R
ridgeback

24.05.2010 um 18:10 Uhr

kappa, wurden dem BR alle Informationen/Unterlagen zur Verfügung gestellt, dass dieser sich ein objektives Bild vom Fehlverhalten des AN machen kann? Wenn nicht wäre das schon mal ein Widerspruchsgrund. Die ausserordentliche Kündigung wurde wahrscheinlich wegen Fristablauf nicht ausgesprochen. Denn die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes an sich ist – anders als bei der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB – nicht von der Einhaltung einer Frist abhängig. Selbst bei einer außerordentlichen Kündigung bedarf es für das Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Kündigungsgründe nicht der Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB

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rainerw

24.05.2010 um 18:26 Uhr

@DJ Du siehst doch, auch ich habe was konstruiert ohne den genauen Sachverhalt zu kennen; auch wenn es nur eine Möglichkeit wiederspiegelt. Das sie der Kündigung wiedersprechen wollen war ja eh unstrittig. Nu geh ich aber erst mal zum Abschiedsessen vom alten BR, denn morgen haben wir konstituierende Sitzung und Ende der Woche ist der alte aus dem Amt.

G
ganther

24.05.2010 um 19:37 Uhr

mal was anderes:

die Kollegin soll sofort zum Anwalt maschieren. So wie sich das hier anhört ist sie ggf. schneller bei der Polizei und Staatsanwalt wie man nur sehen kann.

Jenachdem wie der BR hier den sachverhalt aus seiner Sicht gegenüber der GL im rahmen der Anhörung im "positiven" Licht für die AN darstellt leistet er einer Strafanzeige noch Vorschub. daher sollte man sich da abstimmen sonst geht hier alles den Bach runter

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rainerw

25.05.2010 um 00:21 Uhr

@ganther Das wiederum glaube ich weniger da das Unternehmen evtl. dann auch eine Selbstanzeige machen müßte; und neben einem Image- auch noch einen finanziellen Schaden hätte. Das aber wiederum kann man nur vermuten als Außenstehender. Hier würde ich dann auf DJ´s erste Antwort zurück kommen: Nichts genaues weiß man nicht.

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