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Verhaltensbedingte Kündigung+Zustimmungsverweigerungsgründe - PartII

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paula
Jan 2018 bearbeitet

also die Begranzung auf 7 Antworten nervt hier echt gewaltig! Aber das ist ein anderes leidiges Thema....

@rainerw

den Hinweis von ganther finde ich durchaus beachtenswert. Der BR sollte aufpassen was er hier im Rahmen der Kündigungsanhörung zurückmeldet. Ich kenne einen Fall wo es der BR auch nur gut gemeint hat und nachher den AN für das Strafverfahren reingeritten hat. Man sollte bedenken dass die Strafanzeige von vielen Menschen gestellt werden kann. Nicht nur der AG kann hier aktiv werden. Außerdem könnte eine Selbstanzeige für den AG angezeigt sein, weil sonst auch die neue GL ein Problem haben könnte. Und es ist doch einfach die Verantwortung der alten GL zuzuschieben. Nachdem die Bilanzen testiert werden und ggf. auch über Steuerprüfung und Co. noch Sachen hochkommen können wäre ich als neue GL sehr schnell beim Staatsanwalt und würde die alte GL anzeigen

Der BR sollte also sehr umsichtig agieren. Dass sich der AN einen Anwalt nehmen sollte ist auch wichtig. Die Strafandrohung die hier im Raum steht ist erheblich. Und nur weilo ein AN auf Anweisung handelt ist er noch lange nicht auf der sicheren Seite. Strafrechtliche Verantwortung kann auch ein solcher AN haben.

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Community-Antworten (1)

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peters

25.05.2010 um 13:55 Uhr

Das sehe ich genauso. Die vorgeschlagene Ausrede "Sie hat ja auf Anweisung gehandelt..." ist nichts anderes als ein Geständnis, dass sie die Tat begangen hat. Und aus solchen Feststellungen sollte sich der BR heraus halten und nicht etwa einen unklaren Sachverhalt noch schriftlich fixieren.

Ich würde eher zur Aussage neigen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend beweisen sei und einer Kündigung daher nicht zugestimmt wird. Alles Weitere soll der Anwalt der Kollegin in die Hand nehmen.

(Es hat übrigens noch niemand vorgeschlagen, die Kollegin zu befragen.)

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