Erstellt am 20.11.2009 um 08:40 Uhr von ridgeback
CHLHO,
nach § 17 II KSchG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich über die Gründe der geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien zu unterrichten.
Daneben muss der Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat über die beabsichtigten Entlassungen beraten. Insbesondere soll versucht werden, andere Wege aus der Krise zu finden als die Entlassungen.
Neben dem Konsultationsverfahren hat der Arbeitgeber das Anzeigeverfahren gegenüber dem Arbeitsamt durchzuführen. Erst nach wirksam erfolgter Anzeige können die Entlassungen wirksam werden. Hierbei ist eine Sperrfrist von einem Monat ab Eingang der Anzeige beim Arbeitsamt zu beachten. Innerhalb dieses Monats werden Entlassungen nur mit gesonderter Zustimmung des Arbeitsamtes wirksam. An diese Sperrfrist schließt sich die Freifrist von zwei Monaten an, innerhalb derer die Entlassungen erfolgen können.
Die wirksame Anzeige muss mindestens die im Konsultationsverfahren gegenüber dem Betriebsrat zu machenden Angaben mit Ausnahme der Berechnung eventueller Abfindungen enthalten (Pflichtangaben).
Besteht bei dem Arbeitgeber ein Betriebsrat, so ist diesem eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Dem Arbeitsamt ist seinerseits die Stellungnahme des Betriebsrats zu übermitteln. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Anzeige .Liegt eine solche Stellungnahme nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige unterrichtet hat.
Weiterhin ist der Stand der Beratungen darzulegen. Das Arbeitsamt kann in seiner Ermessensentscheidung, ob es von der Pflicht zur Einhaltung derSperrfrist entbindet oder diese verlängert, den Verlauf der Konsultation mit dem Betriebsrat berücksichtigen, weshalb sich für den Arbeitgeber eine konstruktive Zusammenarbeit empfiehlt.
Die Versagung der Verkürzung der Sperrfrist durch das Arbeitsamt stellt einen Verwaltungsakt dar, der mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht angegriffen werden kann. Die Entlassungen sind innerhalb von 90 Kalendertagen nach Ablauf der Sperrfrist vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so bedarf es bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 KSchG einer erneuten Anzeige. Im Einzelfall kann das Arbeitsamt bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf einer verlängerten Sperrfrist von bis zu zwei Monaten wirksam werden, § 18 II KSchG.
Quelle: NZA 1999 Heft 15
Erstellt am 20.11.2009 um 09:42 Uhr von CHLHO
Danke für die Antwort,
zur Unterrichtung des Betriebsrates gibt es noch eine Namensliste der für die Kündigung geplanten Kollegen, sollten wir jetzt gleich mit dem Arbeitgeber darüber reden oder abwarten.
Erstellt am 20.11.2009 um 23:55 Uhr von ridgeback
CHLHO,
normalerweise müsster der AG auf Euch zukommen, würde aber das Gespräch mit dem AG aufnehmen.