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Massenentlassung

K
Kisser
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen, Hab mal wieder ne frage diesmal betrifft es das Thema Massenentlassung: sind eine Unternehmensgruppe und an unserem Standort,der einzige mit Betriebsrat, gab es letzte Woche eine Kündigung und heute nochmals 4. also insgesamt 5 Stück. Zur Frage zählt die Anzahl schon als Massenentlassung? Achso an unserem Standort sind 34 beschäftigte oder zählen dann alle Beschäftigten der Unternehmensgruppe? Haben heute das schreiben zur Anhörung der beabsichtigten ordentlichen Kündigungen bekommen, und sind halt erstmal sehr ratlos..... wäre über alle Infos diesbezüglich dankbar....

Gruß

1.303013

Community-Antworten (13)

M
Moreno

17.02.2016 um 18:00 Uhr

Ja bei fünf AN innerhalb von 30 Kalendertagen ist es bei Eurer Firmengrösse eine Massenentlassung.

K
Kisser

17.02.2016 um 18:07 Uhr

Danke für die Antwort....Müssen wir als Betriebsrat dann nicht informiert werden das es eine Massenentlassung ist? Das muss doch auch der Arbeitsagentur gemeldet werden oder der Antrag gestellt werden das es eine Massenentlassung gibt ? Bekommt der Betriebsrat dann Info über den Antrag? Haben nämlich nichts dergleichen bekommen....

P
Pjöööng

17.02.2016 um 18:14 Uhr

Moreno,

wie kommst Du zu Deiner Einschätzung?

Ich würde da momentan noch widersprechen.

C
Challenger

17.02.2016 um 18:39 Uhr

Moreno hat Recht. Ergänzend dazu : Bei mehr als 30 MA und weniger als 60 MA erfüllen die Kündigungen von 5 MA den Tatbestand der Massenentlassung

P
Pjöööng

17.02.2016 um 18:44 Uhr

Anderer Auffassung ist übrigens der Gesetzgeber.

Aber das kennen wir hier ja zur Genüge, dass nicht Gesetzgebung und Rechtsprechung zählen, sondern nach demokratischen Grundsätzen darüber abgestimmt wird, wessen Standpunkt der richtige ist.

M
Moreno

17.02.2016 um 18:53 Uhr

Ich glaub ich war zu schnell es sind mehr als 5 oder? :-)

P
Pjöööng

17.02.2016 um 19:45 Uhr

Da bestünde dann durchaus Einigkeit...

J
Jakarta

17.02.2016 um 19:49 Uhr

Die EG Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Gesetze_RL_98_59EG_980720.html

und § 17 KSchG helfen hier weiter.

Hier auch relativ gut erklärt: http://kanzlei-kerner.de/massenentlassungsrichtlinie-der-eg/

Und wer es genau wissen will: Europäischer Gerichtshof Urt. v. 27.01.2005, Az.: C 188/03

G
gironimo

17.02.2016 um 23:34 Uhr

Ihr müsst ja dennoch die Anhörungen "ganz normal" bearbeiten und widersprechen. Insbesondere wäre da die Sozialauswahl zu hinterleuchten und in die Bedenken hineinzuschreiben, dass Euch jegliche Informationen zu der Personalplanung/Betriebsänderung (oder was auch immer) fehlen.

Was gibt den der Arbeitgeber an? Will er überhaupt betriebsbedingt kündigen?

K
Kisser

18.02.2016 um 06:14 Uhr

Der Arbeitgeber gibt gar keinen Grund an , wir wissen garnichts über die Gründe der Kündigungen. In den Anhörungen wird nur die ordentliche Kündigung mit einer Frist von... ausgesprochen. Ansonsten steht dort gar nichts!! Er will absolut kein Gespräch mit dem Betriebsrat, geht dem auch konsequent aus dem Weg!

H
Hartmut

18.02.2016 um 10:29 Uhr

'Gar kein Grund' ist ein bisschen wenig. Zu wenig, denn eine Kündigung soll ja immer 'ultima ratio' sein, letzter Ausweg. Insofern hat der AG in seiner Anhörung -unter anderem- zu schildern, was er alles getan hat, um ein milderes Mittel anzuwenden bzw. woran das gescheitert ist. So wie es sich für mich anhört, war die Anhörung grob fehlerhaft. Die Anhörungsfrist ist dadurch bislang nicht in Gang gesetzt worden.

G
gironimo

18.02.2016 um 10:45 Uhr

Naja - ich würde innerhalb der Wochenfrist reagieren.

Dann schreibt in den Widerspruch, dass Ihr Euch kein Bild von der Angelegenheit machen konntet (sagt aber nicht weiter warum) und schreibt in den Widerspruch, dass die betroffenen AN am selben Arbeitsplatz weiterarbeiten können, da diese nicht weg fallen.

Sagt den Kollegen, dass sie Klagen sollen, wenn sie die K. erhalten haben (3 Wochenfrist beachten)

P
Pjöööng

19.02.2016 um 11:37 Uhr

Zitat (Hartmut): "Die Anhörungsfrist ist dadurch bislang nicht in Gang gesetzt worden."

Die einwöchige Frist des § 102 BetrVG wird in Gang gesetzt wenn dem BR die Anhörung zugegangen ist, bei persönlicher Information also dann wenn der Arbeitgeber mitteilt bzw. erkennen lässt, dass er damit dem BR die Informationen gegeben hat. Eine Hemmung der Frist gibt es hier nicht.

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