Hallo Ihr Lieben,

nach langer Zeit mal wieder eine Frage von mir, zu der ich hier keine Antwort finde.

Ich arbeite in einem Krankenhaus und dort bleiben oftmals Dinge liegen.
Hierfür gibt es ein Fundbüro( keinen Ort, lediglich den Namen), welches zuerst vom Archiv und dann von der Assistentin der Geschäftsführung übernommen wurde.

Da es eine Keimbelastung gibt, fanden wir die herumstehenden Tüten im Sekretariat nicht gerade gut und suchten eine Lösung. Es wurde eine Apothekenkiste angeschafft, die den Kontakt minimiert.

Wie auch immer wurde ein paar Tage später offiziell, dass sich jetzt das Patientenservice-Center ( Diese Mitarbeiterinnen nehmen die Patienten im Pfortenbereich/ offene Gestaltung/ auf), dies übernehmen soll.

Der Betriebsrat konnte dies zuerst für ca. eine Woche verhindern. Nicht auf die offizielle Art und Weise,... Egal.

Tatsache ist, dass in diesem Bereich weder Platz noch Arbeitskapazität vorhanden ist. Zudem sollen die entgegengenommenen Fundsachen im Katrastrophenraum gelagert werden?! ( Dieser Raum beherbergt dringende Dinge für den Katastrophenfall).

Jetzt sag der Abteilungsleiter, er hätte eine mündliche Anweisung vom GF und schrieb hierauf eine Verfahrensanweisung.

Diese ist mit ´hat´und ´ist´nur so gefüllt.

Jetzt habe ich gelesen und gelesen und kam lediglich auf § 90(3) BetrVG.

Kann mir bitte jemand einen Tip geben, in wie weit dort eine Mitbestimmung trägt.
Der Abteilungsleiter bring das schon des öfteren und sagt dann immer: Der Betriebsrat hat mir gar nichts zu sagen....

Bah...
Wie immer betone ich, dass ich mich kurz fasse und deshalb nicht jede kleinste Kleinigkeit aufgeschrieben habe*lächel*

Grundsätzlich ist die Frage:

Besteht für den Betriebsrat bei Verfahrensanweisungen / Dienstanweisungen/ Arbeitsanweisungen Mitbestimmung.

Danke für Eure Hilfe...