Erstellt am 22.08.2006 um 13:40 Uhr von Rollie
Man kann Dienstanweisungen nicht mit einer Betriebsvereinbarung gleichsetzen. Erstes ist eine einseitige Anweisung des AG's, eine Betriebsvereinbarung das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen AG und BR.
Ob hinsichtlich des Inhalts der Dienstanweisung mögliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat außen vor gelassen werden/wurden, kann man ohne Kenntniss der Dienstanweisungen nicht beurteilen. Nur macht die Mitbestimmung aus einer Dienstanweisung noch keine Betriebsvereinbarung.
Ein Mitspracherecht erhaltet ihr nur, wenn das Inhaltliche die Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß BetrVG vorsieht.
Erstellt am 22.08.2006 um 13:52 Uhr von Frank B.
Ergänzung zu Rollie, in erster Linie wenn der Inhalt Sachen der erzwingbaren Mitbestimmung z.Bsp. §87 BetrVG enthält.