Erstellt am 01.02.2006 um 00:38 Uhr von otto
Hallo tamirasun,
jede Dienstanweisung zu einem der in § 87 Abs. 1 BetrVG genannten Tatbestände ist nur dann wirksam, wenn der BR vorher (!) ausdrücklich zugestimmt hat. Der BR kann Dienstanweisungen unterbinden, wenn er nicht zustimmt. Allerdings hat dann der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Dienstanweisung über den Umweg der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG) auch gegen den Willen des BR zu erlassen - wenn er dort gewinnt. Das hängt u.a. davon ab, wie viele gute Argumente der BR gegen eine neue Dienstanweisung hat.
Gruß otto