BV Zeiterfassung
unter anderem steht in unserer Bv Zeiterfassung unter
§ 4 Areitsschutz
2 . für Mitarbeiter/innen , die Warnschutzkleidung für ihre tägliche Tätigkeit nach gesetzlichen- oder Tariflichen Bestimmungen tragen müssen, ist das tägliche Umkleiden in einem "schwarz/weiß " Bereich [U]in der Arbeitszeit enthalten[/U].Hierbei wird die Veranschlagte Zeit auf das Maximum von 20 Minuten angerechnet.
[B]wir haben eine feste Arbeitszeit von 6 uhr bis 14.18 und 13.45 bis 20.03 [/B] unsere BV ist gerade mal jetzt 1 Woche alt ,da kommt der Arbeitgeber an und sagt so habe er das aber nicht gemeint mit der Waschzeit. und zwar meinte er das der arbeitnehmer seine arbeitszeit voll zur verfügung stellen soll, also von 6 uhr bis 14.18 uhr und danach seine waschzeit bekommt .
um 6 uhr umgezogen und eingestempelt in der dispo erscheinen soll und um 14.18 in der dispo auszustempeln hat . anschließend die Waschzeit
Es wird also bis 14.38 uhr bezahlt.
für uns ist das eine versteckte Arbeitszeit verlängerung vom Arbeitgeber um die touren noch besser aus zu füllen . außerdem sind wir der meinung das das umkleiden am morgen um 6 uhr auch schon zur arbeitszeit zählt .
[B]unsere vorstellung :[/B] Um 6 uhr wird sich eingestempelt ,dann umgezogen um sich unverzüglich zum arbeitsplatz zu begeben.wir gehen davon aus das man so 4-5 min. dafür braucht. [U]zum feierabend sich in der dispo abmelden[/U] ( damit der disponet bescheid weiß das man da ist weil, man kann nie sagen das wir immer zur gleichen zeit reinkommen da wir den ganzen Tag draußen Arbeiten )und mit wissen des disponenten zum duschen gehen und uns dann ausstempeln ,dafür die restlichen 15 min. feierabend wäre dann 14.18 uhr
liegen wir richtig mit unserer Meinung oder total daneben ??? bin auf eure meinung gespannt
pimpelchef
Community-Antworten (1)
26.10.2009 um 13:52 Uhr
@ pimpelchef
Ich gehe mal davon aus, dass euer AG keine Veränderung der Arbeitszeit nach 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG vereinbart hat. Also ist von den o.g. Arbeitszeiten auszugehen. Daher ist der Satz "... das tägliche Umkleiden.... in der Arbeitszeit enthalten" eindeutig. Die betroffenen AN haben also das Recht, sich innerhalb der jetzt geltenden Arbeitszeiten umzuziehen, bzw. zuwaschen. Was dein Chefe meinte, ist doch unerheblich. Entscheidend ist, was in der BV steht.
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