Zeiterfassung
Hallo zusammen! Wir haben einige Fragen zum Thema Arbeitszeiten.
- Bei uns wurde seit kurzem eine Stempeluhr eingefüht. Ist die Einführung von Zeiterfassungssystemen ohne Zustimmung vom BR rechtens? Reicht die Zustimmung des BR-Vorsitzenden aus? Wie sieht es mit der Gestaltung der Arbeitszeit aus?
- Es wird automatisch eine Stunde Mittagspause abgebucht (es muss nicht gestempelt werden). Wie sieht es hier bzgl. Versicherungsschutz bei Verlassen des Gebäudes aus?
- Ist es rechtens, dass ein Dienstgang - egal wie lange dieser dauert - nur mit der normalen täglichen Arbeitszeit verrechnet wird. Was ist mit der tatsächlichen Dauer?
- Datenschutzbestimmungen? Wer darf Einblick in das Zeiterfassungssystem und dessen Daten haben?
- Wie ist üblicher Weise die Verrechnung der Raucherpausen? Muss hier gestempelt werden, wenn es zugleich MA im Einzelbüro gestattet ist zu rauchen und diese nicht stempeln müssen? Wenn ja, wann muss diese Zeit nachgeholt werden.
- Wie ist die gesetzliche Regelung bei Überstunden? Wann ist es eine Überstunde? Bis wann müssen Ü-Stunden abgebaut werden und ab wann gibt es einen Zuschlag für Ü-Stunden?
zu 3: Unter Dienstgang verstehen wir eine kurze Abwesenheit z. B. Botengänge wie auch ein kompletter Tag oder auch mehrere Tage (Seminare, Termine außerhalb der Firma). Die Dienstreise erfolgt z. B. mit einem Auto (Firmenwagen oder auch Privat-PKW), Bahn, Flug. Vielen Dank.
Community-Antworten (3)
27.04.2011 um 17:22 Uhr
Moin Theres!
Ich antworte mal nur zu den Punkten, zu denen ich auch was halbwegs sinnvolles beitragen kann. ;)
zu 1. Arbeitszeit ist mitbestimmungspflichtig. Die Zustimmung des BRV reicht nicht aus, es muß im BR auf jeden Fall besprochen werden. Eine Betriebsvereinbarung (bis zur Einigungsstelle) ist anzustreben.
zu 3. Tatsächlich geleistete Arbeitszeit muss auch bezahlt bzw. dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
zu 4. Üblich ist eine Einsichtnahme durch den BRV. Erfasst werden dürfen nur Daten, die mit der Zeiterfassung auch in Verbindung stehen. Es darf keine Schnittstelle z.B. zum ERP geben.
zu 5. Im Büro zu rauchen ist verboten (Raucherschutzgesetz). Natürlich ist es unsinnig, nur einige für das Rauchen zu 'bestrafen'.
27.04.2011 um 17:53 Uhr
gallocampo
zu 1: ist es aber wohl § 87 Abs. 1 Nr. 6 betrVG. Die Stempeluhr ist eine technische Einrichtung die der Mitbestimmung unterliegt....
Theres
zu 2: den automatischen Abzug würde ich mit vereinbaren wollen als BR. Ob der automatische Abzug erfolgt oder nicht hat keine Auswirkung auf den Versicherungsschutz
zu3: Was verstehst du hier unter Dienstgang? Dienstreisen? Wie erfolgt dort die Fahrt? Bahn, Bus oder Auto?
zu4 Das ist erst einmal über das Datenschutzgesetz geregelt. Danach bedarf es eines konkreten Zwecks der Einsichtnahme. Also nur derjenige darf Einsicht nehmen, der diese Daten auch tatsächlch benötigt. Der BR hat über § 80 BetrVG einen Informationsanspruch. Die Frage wer Einsicht nehmen kann und zu welchen Zweck würde ich immer in einer BV regeln. Da darf und sollte der BR mitbestimmen! zu 5: Regelt es! Ihr könnt hier mitreden! Meines Erachtens sollte im Büro nicht geraucht werden und jede Raucherpause sollte nicht Arbeitszeit sein. Aber das ist meine ganz persönliche Meinung zu 6: Was eine Überstunde ist kann sich aus dem Arbeitszeitmodell ergeben das wiederrum der mitbestimmung unterliegt (ein anderes Mitbestimmungsrecht als das bei der Stempeluhr! Das ist vielleicht das was gallocampo meinte, aber wirklich eine andere Baustelle) Die Frage der Zuschläge ergibt sich ggf. aus TV, dem Arbeitsvertrag oder auch aus gesetzlichen Vorgaben
27.04.2011 um 18:52 Uhr
zu 3: Unter Dienstgang verstehen wir eine kurze Abwesenheit z. B. Botengänge wie auch ein kompletter Tag oder auch mehrere Tage (Seminare, Termine außerhalb der Firma). Die Dienstreise erfolgt z. B. mit einem Auto (Firmenwagen oder auch Privat-PKW), Bahn, Flug. Vielen Dank.
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