HI, ich fand das hier in einem AG Forum , könnte ja hilfreich sein:-)
Freistellung für Betriebsräte ist kein Freischein!
Im betrieblichen Alltag fragen sich Arbeitgeber häufig, ob freigestellte Betriebsräte insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebs auch tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Sie müssen zwar davon ausgehen, dass sich das freigestellte Betriebsratsmitglied allein der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben widmet, ohne dass dafür jeweils im Einzelnen ein Nachweis erforderlich ist. Haben Sie jedoch im Einzelfall daran Zweifel, können Sie vom Betriebsrat verlangen, dass er Ihnen die
außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder
außerhalb des Betriebs durchgeführten Betriebsratstätigkeiten in allgemeiner Form darlegt.
Dazu muss Ihnen das Betriebsratsmitglied stichwortartige Angaben übermitteln, worin der Ort und die Dauer der durchgeführten Betriebsratsaufgabe enthalten sein müssen. Zudem haben die Angaben des Betriebsrats so konkret zu sein, dass Sie als Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle durchführen können. Das bedeutet, Sie müssen in der Lage sein, es für plausibel zu halten, dass der Betriebsrat die genannten Aufgaben durchgeführt hat. Kommt das Betriebsratsmitglied oder der Betriebsrat
Ihrer Aufforderung, die außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebsgeländes durchgeführten Aufgaben in allgemeiner Form nachzuweisen, nicht nach
oder sind diese Angaben nicht plausibel,
dürfen Sie als Arbeitgeber für diese Zeiten den Lohn des Betriebsratsmitglieds zurückbehalten. Das bedeutet, Sie dürfen so lange den Lohn des Betriebsratsmitglieds einbehalten, bis es Ihnen seine Betriebsratstätigkeit nachgewiesen hat.
Sind die Angaben des Betriebsratsmitglieds oder des Betriebsrats nicht plausibel, so dass Sie immer noch erhebliche Zweifel daran haben, ob tatsächlich Betriebsratsaufgaben durchgeführt wurden, sollten Sie das dem Betriebsrat konkret mitteilen. Dabei sollten Sie genau darlegen und begründen, worauf sich Ihre erheblichen Zweifel stützen. Das Betriebsratsmitglied oder der Betriebsrat muss dann genau darlegen, welche Aufgaben wahrgenommen wurden und woraus sich deren Erforderlichkeit ergibt.
Wichtiger Hinweis!
Als Arbeitgeber sollten Sie allerdings beachten, dass Sie von Ihrem freigestellten Betriebsratsmitglied keine laufenden Tätigkeitsberichte verlangen dürfen.