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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zeiterfassung

S
schichtc
Jan 2018 bearbeitet

Hallo im Forum,

Frage: Müssen sich von der Arbeit freigestellte BR-Mitglieder einer bestehenden Zeiterfassung unterwerfen und sich somit einem gewissen Kontrollmechanismus ausliefern?

4.70909

Community-Antworten (9)

R
RolfH

07.08.2007 um 15:15 Uhr

Nein

siehe ArbG Nienburg, Urteil vom 20.10.1999 - 1 Ca 242/99 (rechtskräftig)

§ 37 Abs.2, 3 und4, sowie § 38 BetrVG

Arbeitszeiten für ein freigestelltes Betriebsratmitglied

Einem freigestellten Betriebsratsmitglied können Anwesenheitszeiten im Betrieb nicht vorgeschrieben werden, sofern die Tätigkeiten in den betriebsüblichen Arbeitszeiten verrichtet werden.

Eine Kürzung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglies ist nicht zulässig.

E
enes

07.08.2007 um 15:29 Uhr

Wen du an deinem freien tag BR arbeiten machst,solltest du dann schon die zeiten durchgeben damit du es bezahlt oder Freizeitausgleich bekommst.

E
ego112

07.08.2007 um 15:39 Uhr

Ich weiß nicht wo es da ein Problem gibt? Sollte es eine Zeiterfassung bei Euch in der Firma geben, welches sicher durch eine BV abgesegnet ist, so ist ein freigestellter BR nicht anders zu behandeln als andere BR. Oder gelten BV nicht für diese Kategorie von BR? Gibt es allerdings nichts was nach Zeiterfassung aussieht, dann braucht natürlich dieser BR auch keine Zeiten zu notieren bzw. nachweisen.

F
Franzi

07.08.2007 um 16:14 Uhr

ego112 Ich weis nicht wo dein Problem liegt ,so eine Antwort zu geben. Durch eine Zeiterfassung der freigestellten BR Mitglieder könnte der AG zum Beispiel die Arbeit des Betriebsrates behindern und /oder Einschränken. Ich würde auf gleiche Augenhöhe achten und wen der AG und seine Leitenden nicht einer Zeiterfassung unterliegt ,dieses auch nicht als freigestellter BR tun. Der BR soll nicht besser gestellt werden wie andere AN,aber auch nicht schlechter.In der Regel sind Zeiterfassungsmodelle für die Tägliche Arbeit im Betrieb gestaltet worden,dabei wurde die Abteilung BR meist genauso wenig beachtet wie die Abteilung Leitung/ AG.l

B
biberrat

07.08.2007 um 16:27 Uhr

@all,

das freigestellte BR-Mitglied unterliegt nicht dem Direktionsrecht des AG.

DKK sagt aber in 38 BetrVG Rdn.62. das ggf. Zeiterfassung sehr wohl ein Thema sein kann.

Gruss

Biberrat

E
ego112

07.08.2007 um 16:50 Uhr

franzi, wo bitte, kontrolliert der AG die Arbeit eines BR, wenn dieser wie vielleicht vorgeschrieben oder vereinbart, morgens wenn er kommt anzustempeln und abends wenn er geht abzustempeln. Was kann der AG damit kontrollieren, außer dass dieser BR anwesend war in der Firma wo er sein Gehalt bezieht? Vielleicht verstehe ich auch die Frage nicht richtig. Und wo steht es eigentlich, dass eine BV bezüglich Zeiterfassung für den AG Gültigkeit in Bezug auf das anstempeln hat? Muss dieser auch anstempeln? Oder worauf willst Du hinaus, mit der Augenhöhe? Wenn Du allerdings meinst, dass die Frage sich auf z.B. Arbeitskarten bezieht, dann, ja dann gebe ich Dir natürlich Recht.

F
Franzi

07.08.2007 um 17:04 Uhr

ego112 dir diese Fantasie zu nehmen in dem ich dir erkläre wie der AG den BR behindern kann,wenn er denn will bringe ich nicht übers Herz. Übrigens wie geht das Spiel mit den Arbeitskarten,bei dem du mir Recht geben wills,und wo hast du dieses Recht den her? Sorry aber wir sind nun mal gar nicht auf der gleichen Wellenlänge,was unsere Auffassung von BR betrifft.

W
Waschbär

07.08.2007 um 17:28 Uhr

HI, ich fand das hier in einem AG Forum , könnte ja hilfreich sein:-)

Freistellung für Betriebsräte ist kein Freischein!

Im betrieblichen Alltag fragen sich Arbeitgeber häufig, ob freigestellte Betriebsräte insbesondere bei Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebs auch tatsächlich Betriebsratsaufgaben wahrnehmen. Sie müssen zwar davon ausgehen, dass sich das freigestellte Betriebsratsmitglied allein der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben widmet, ohne dass dafür jeweils im Einzelnen ein Nachweis erforderlich ist. Haben Sie jedoch im Einzelfall daran Zweifel, können Sie vom Betriebsrat verlangen, dass er Ihnen die außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder außerhalb des Betriebs durchgeführten Betriebsratstätigkeiten in allgemeiner Form darlegt. Dazu muss Ihnen das Betriebsratsmitglied stichwortartige Angaben übermitteln, worin der Ort und die Dauer der durchgeführten Betriebsratsaufgabe enthalten sein müssen. Zudem haben die Angaben des Betriebsrats so konkret zu sein, dass Sie als Arbeitgeber eine Plausibilitätskontrolle durchführen können. Das bedeutet, Sie müssen in der Lage sein, es für plausibel zu halten, dass der Betriebsrat die genannten Aufgaben durchgeführt hat. Kommt das Betriebsratsmitglied oder der Betriebsrat Ihrer Aufforderung, die außerhalb der Arbeitszeit oder des Betriebsgeländes durchgeführten Aufgaben in allgemeiner Form nachzuweisen, nicht nach oder sind diese Angaben nicht plausibel, dürfen Sie als Arbeitgeber für diese Zeiten den Lohn des Betriebsratsmitglieds zurückbehalten. Das bedeutet, Sie dürfen so lange den Lohn des Betriebsratsmitglieds einbehalten, bis es Ihnen seine Betriebsratstätigkeit nachgewiesen hat.

Sind die Angaben des Betriebsratsmitglieds oder des Betriebsrats nicht plausibel, so dass Sie immer noch erhebliche Zweifel daran haben, ob tatsächlich Betriebsratsaufgaben durchgeführt wurden, sollten Sie das dem Betriebsrat konkret mitteilen. Dabei sollten Sie genau darlegen und begründen, worauf sich Ihre erheblichen Zweifel stützen. Das Betriebsratsmitglied oder der Betriebsrat muss dann genau darlegen, welche Aufgaben wahrgenommen wurden und woraus sich deren Erforderlichkeit ergibt.

Wichtiger Hinweis! Als Arbeitgeber sollten Sie allerdings beachten, dass Sie von Ihrem freigestellten Betriebsratsmitglied keine laufenden Tätigkeitsberichte verlangen dürfen.

U
Utchen

08.08.2007 um 10:10 Uhr

Ich verstehe das Problem nicht. Warum sollen sich freigestellte BRM nicht an der bestehenden Zeiterfassung beteiligen? Sagt doch nur aus, dass sie da waren. Kann ja auch gut sein.

Unsere ehem. BRV ist z.B. immer gekommen und gegangen, wann sie wollte. Das hat den AG und auch die Mitarbeiter sehr geärgert, aber keiner (vom BR) hat sich an sie rangetraut.

Wie soll der AG die BR-ARbeit behindern, wenn das BRM an der Zeiterfassung teilnimmt?

LG Ute

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