Erstellt am 05.10.2009 um 13:04 Uhr von RolfH
Hallo Sydney,
ja so was gibt es. Schau mal unter folgendem Link:
http://www.der-betrieb.de/psdb/fn/db/sfn/bp/SH/0/cn/doc/bstruc/113/bt/0/ID/960374A/index.html
Genauere Erklärungen unter:
http://beck-online.beck.de/default.aspx?typ=reference&y=400&w=MollHdbArbR&name=Para_16
gruß
Erstellt am 05.10.2009 um 13:07 Uhr von azrael
was du dagegen machen kannst weiss ik nicht.. aber sehr wohl, was du darüber machen kannst: lachen.
der ag den betriebsrat abwählen lassen.. sachen gibt es.
Erstellt am 05.10.2009 um 14:10 Uhr von Petrus
@Sydney: Gegen böse BR, wie dem Euren hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Je nachdem, um welche "gewisse Sache" es sich handelt, kann der ArbGeb nach Ablauf einer genannten Frist machen, was er will, z.B. §§99, 102 BetrVG oder aber er kann den BR vor eine Einigungsstelle zwingen (§87)
Und damit ihr genauestens lernt, was der ArbGeb kann, selbst wenn ihr euch oder er sich dies nicht vorstellen kann: Klickt einfach auf den Link "Mitbestimmung" und meldet Euch an. (Was ihr zuvor tun müsst, erklären Euch nette Leute am Telefon gern...)
Erstellt am 05.10.2009 um 14:38 Uhr von DonJohnson
@all
Lassen wir mal die Abmahnung Abmahnung sein. Ich persönlich empfinde eine solche als Auszeichnung, aber das ist ja bekannt. Auch ich erkenne den Sinn einer solchen nciht (siehe der erste Link von RolfH). Da ist es doch gut beschrieben. Eine grobe Pflichtverletzung des Gremiums bedarf des sofortige Einschreiten des AG.
In dem hier vorliegendem Fall (wenn es also um das MBR des Gremiums geht) bleibt dem AG doch noch immer, die Verhandlungen als gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle einzuberufen.
Wo genau ist also hier das Problem?
Erstellt am 05.10.2009 um 15:31 Uhr von ridgeback
Streitigkeiten über die Berechtigung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung sind gem. § 2a I Nr. 1 ArbGG im Beschlussverfahren durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung (unzulässiger Weise) zur Personalakte genommen worden ist oder gar eine Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses enthält. Entscheidend für die Einordnung als betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, i.S. von § 2a I Nr. 1 ArbGG ist allein, ob mit der Abmahnung die Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher oder arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt wird. Soweit dem Betriebsrat als Gesamtheit die Auflösung angedroht wird, ist der Betriebsrat als Gremium zu beteiligen. Ist dem einzelnen Betriebsratsmitglied gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden, so ist der Betriebsrat neben dem einzelnen Betriebsratsmitglied zu beteiligen, da eine rechtswidrige Abmahnung des einzelnen Mitglieds gleichzeitig eine unzulässige Behinderung des Betriebsrats in seiner Gesamtheit darstellt. Der Antrag auf Entfernung der Abmahnung ist aus § 2 I BetrVG i.V. mit §§ 1004, 862, 12 BGB analog begründet, wenn die Abmahnung nicht den Rechtmäßigkeitsanforderungen entspricht. Darlegungs- und beweispflichtig für die Rechtmäßigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitgeber. ….aus NZA 2001 Heft 12
Erstellt am 05.10.2009 um 15:31 Uhr von Immie
@azrael
Dazu hätte ich gerne einen §...
Erstellt am 05.10.2009 um 16:09 Uhr von Sydney
hey ihr lieben schon mal vielen dank für die Antworten...
also er hat dem gesamten Gremium diese Abmahnung erteilt...
naja aber eure Antworten helfen mir schon mal sehr...
also noch mal nen dickes danke
Erstellt am 05.10.2009 um 16:23 Uhr von Petrus
@Sydney: Die Antwort von Ridgeback beinhaltet auch die Abmahnung des Gremiums / Drohung mit der Auflösung. Vor dem ArbG per §23(3) den ArbGeb zu verklagen, die Abmahnung zurückzunehmen und hierzu natürlich einen Anwalt zu beauftragen, hat einen gewissen Reiz... Für den Anwalt und den Richter evtl. auch einen Reiz für die Lachmuskeln :-) Solche Fälle haben die bestimmt nicht oft...
Erstellt am 05.10.2009 um 16:44 Uhr von DonJohnson
@Petrus
Hmmm, eigentlich hätte ich dem keine weitere Bedeutung zugemessen, aber du hast Recht - Warum eigentlich nciht dagegen angehen. Ist ja das "Spielgeld" vom AG und eines ist sicher. So wie es hier mitgeteilt wurde ein klarer Sieg für den BR - und das so kurz vor den neuen Wahlen 2010 - cool - ehrlich - tolle Idee ;-)))
Das ist ja wie ein Elfmeter kurz vor Spielende beim Stand von 0:0 oder wie auch immer unentschieden ;-)))
Erstellt am 05.10.2009 um 18:22 Uhr von derdermalwjlwar
Sydney,
ich kann mir eigentlich nur zwei Gründe vorstellen, höchstens drei, die einen AG dazu veranlassen können, eine solche Abmahnung zu schreiben:
1. Ihr kommt gut aus und gut zurecht mit eurem AG (auch so etwas soll es geben), und er hat einen echten Pflichtverstoß entdeckt. Dann tut ihr gut daran, das zu klären.
die eher wahrscheinlichen Gründe:
2. der AG ärgert sich über euch, hat aber nicht genug in der Hand für ein Verfahren nach § 23 (1) BetrVG. Wenn er nämlich genug in der Hand hätte, dann würde er euren BR gleich übers Arbeitsgericht auflösen lassen. So will er euch nur unter Druck setzen.
3. Er hat mal was über die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gelesen, oder gar so ein AG-Seminar "Wie werde ich meinen BR los" besucht. Dabei hat er irgendetwas grundlegend mißverstanden.
Also: Keine Panik!
Erstellt am 06.10.2009 um 10:29 Uhr von azrael