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Abmahnung ohne BR zu informieren

G
GilliPoint
Nov 2016 bearbeitet

Hallo.

Heute ist ein AN zu uns in den BR Büro gekommen und hat uns mitgeteilt das er eine Abmahnung bekommen hat, weil er 30 min länger gearbeitet hat.

Er wurde vom Meister schon mal darauf angewiesen das er bitte nur von 5:00-13:00 Uhr arbeiten soll also nur 7 Stunden und 30 Min. die pause wird nicht bezahlt. Er hat aber ein 40 Stunden Vertrag, deshalb hat er bis 13:30 Uhr gearbeitet und das Ergebnis war ABMAHNUNG.

Nochmalerweise muss doch der BR über so eine Abmahnung informiert werden oder habe ich da eine falsche Info ??

Danke für eure Antworten

2.94807

Community-Antworten (7)

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neskia

09.12.2010 um 13:28 Uhr

BR ist nicht zu informieren, es sei denn in einer freiwilligen BR ist entsprechendes geregelt

Ist doch super, wenn der AG dem AN einen 40 Std. Vertrag gibt und ihn nur 37,5 Stunden beschäftigt. Für 2,5 Stunden frei erhält er ebenfalls Lohn.

Wie habt ihr als BR eure Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit eingebracht?

G
GilliPoint

09.12.2010 um 13:53 Uhr

Wir sind neu im Betriebsrat, also so wie ich es verstehe haben wir kein recht informiert zu werden wenn ein Mitarbeiter eine Abmahnung bekommt.

Der mitarbeitet hat eine 40 Stunden Woche arbeitet aber nur 37,30 Std weil die meister es so wollen, aber verlangen von ihm das er Samstags seine verlorene stunden nachholen soll.

P
Petrus

09.12.2010 um 14:20 Uhr

Das wiederum ist eine Sache, wo der BR mitzubestimmen hat:

§87 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
  2. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
R
rkoch

09.12.2010 um 14:37 Uhr

Die Abmahnung ist "nur" ein Hinweis an einen AN auf eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insofern, da er keine unmittelbare personelle Konsequenz hat, muss der BR weder informiert werden noch muss/darf der BR dabei mitbestimmen.

Aber in DEM Fall würde ich die Personalabteilung schon mal fragen wieso ein AN eine Abmahnung bekommt WEIL er seine Arbeitspflicht erfüllen will. Eigentlich dürfte er eine Abmahnung doch nur bekommen, wenn er seine Arbeitspflich NICHT erfüllt. Das der AG die 40h laut Vertrag so oder so bezahlen MUSS hat neskia ja schon gesagt.

N
Nichtswissender

09.12.2010 um 15:14 Uhr

STOP Ein Informationsrecht hat der BR bei Abmahnung schon. Siehe folgendes Urteil: Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind. (LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).

Gruß Nichtswissender

R
rkoch

09.12.2010 um 15:53 Uhr

Interessant - kannte ich auch noch nicht. Wobei ich die Sache mit §87 Nr.1 ein bisschen weit hergeholt finde. Dürfte wohl in den seltensten Fällen zutreffen. Aber was solls.

Ich hab nochmal recherchiert und ziemlich widersprechende Meinungen gefunden. Die einen lehnen ein Informationsrecht rigoros ab, die anderen empfehlen die Information, andere wieder sagen Information notwendig. Eine interessante Argumentation für letzteres finde ich: Allerdings steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Das Informationsrecht ergibt sich ferner auch aus den allgemeinen Aufgaben Ihres Betriebsrats nach §§ 84 und 85 BetrVG. Danach ist Ihr Betriebsrat aufgefordert, Ihnen im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung beratend zur Seite zu stehen. Das setzt aber wiederum voraus, dass Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat die relevanten Informationen auch zur Verfügung stellt. Deutet der Inhalt Ihrer Abmahnung darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber über den sachlichen Anlass hinaus Sie als Person beleidigt oder aber konkrete Strafmaßnahmen im Zusammenhang mit Ihrem Fehlverhalten ankündigt, handelt es sich nicht mehr um eine reine Abmahnung. Vielmehr handelt es sich dann um eine sogenannte Betriebsbuße. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vorher angekündigte Beförderung aufgrund der Abmahnung plötzlich verweigert. In solchen Fällen steht dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sogar ein Mitbestimmungsrecht zu.

(Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/ende-des-arbeitsverhaeltnisses/abmahnung/gegenrechte/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/)

Letzteres (Betriebsbuße) ist wohl auch der mir abgegangene Bezug zum §87 (1) Nr. 1 im obigen Urteil

A
alterBrummbär

09.12.2010 um 17:42 Uhr

LAG Köln Urteil vom 28.08.2009 - 10 TaBV 30/09

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