Erstellt am 09.12.2010 um 12:28 Uhr von neskia
BR ist nicht zu informieren, es sei denn in einer freiwilligen BR ist entsprechendes geregelt
Ist doch super, wenn der AG dem AN einen 40 Std. Vertrag gibt und ihn nur 37,5 Stunden beschäftigt. Für 2,5 Stunden frei erhält er ebenfalls Lohn.
Wie habt ihr als BR eure Mitbestimmung bei der Lage der Arbeitszeit eingebracht?
Erstellt am 09.12.2010 um 12:53 Uhr von GilliPoint
Wir sind neu im Betriebsrat, also so wie ich es verstehe haben wir kein recht informiert zu werden wenn ein Mitarbeiter eine Abmahnung bekommt.
Der mitarbeitet hat eine 40 Stunden Woche arbeitet aber nur 37,30 Std weil die meister es so wollen, aber verlangen von ihm das er Samstags seine verlorene stunden nachholen soll.
Erstellt am 09.12.2010 um 13:20 Uhr von Petrus
Das wiederum ist eine Sache, wo der BR mitzubestimmen hat:
§87 BetrVG (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Erstellt am 09.12.2010 um 13:37 Uhr von rkoch
Die Abmahnung ist "nur" ein Hinweis an einen AN auf eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insofern, da er keine unmittelbare personelle Konsequenz hat, muss der BR weder informiert werden noch muss/darf der BR dabei mitbestimmen.
Aber in DEM Fall würde ich die Personalabteilung schon mal fragen wieso ein AN eine Abmahnung bekommt WEIL er seine Arbeitspflicht erfüllen will. Eigentlich dürfte er eine Abmahnung doch nur bekommen, wenn er seine Arbeitspflich NICHT erfüllt. Das der AG die 40h laut Vertrag so oder so bezahlen MUSS hat neskia ja schon gesagt.
Erstellt am 09.12.2010 um 14:14 Uhr von Nichtswissender
STOP
Ein Informationsrecht hat der BR bei Abmahnung schon.
Siehe folgendes Urteil:
Der Betriebsrat hat zwar bei der Abmahnung keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte, jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet den Betriebsrat noch vor Ausspruch der Abmahnung nach § 80 Abs. 2 BetrVG zu informieren. Der Sinn und Zweck dieser Informationspflicht des Arbeitgebers besteht darin, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, in der er überprüfen kann, ob seine Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tangiert sind.
(LAG Niedersachsen, AuR 85, 99; ähnlich Kollektivabmahnungen auch ArbG Bremen, AiB 84, 95; Klebe § 80 Nr. 16).
Gruß
Nichtswissender
Erstellt am 09.12.2010 um 14:53 Uhr von rkoch
Interessant - kannte ich auch noch nicht. Wobei ich die Sache mit §87 Nr.1 ein bisschen weit hergeholt finde. Dürfte wohl in den seltensten Fällen zutreffen. Aber was solls.
Ich hab nochmal recherchiert und ziemlich widersprechende Meinungen gefunden. Die einen lehnen ein Informationsrecht rigoros ab, die anderen empfehlen die Information, andere wieder sagen Information notwendig. Eine interessante Argumentation für letzteres finde ich:
Allerdings steht dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Informationsrecht zu, damit dieser eine Abmahnung durch den Arbeitgeber ggf. auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Das Informationsrecht ergibt sich ferner auch aus den allgemeinen Aufgaben Ihres Betriebsrats nach §§ 84 und 85 BetrVG. Danach ist Ihr Betriebsrat aufgefordert, Ihnen im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung beratend zur Seite zu stehen. Das setzt aber wiederum voraus, dass Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat die relevanten Informationen auch zur Verfügung stellt.
Deutet der Inhalt Ihrer Abmahnung darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber über den sachlichen Anlass hinaus Sie als Person beleidigt oder aber konkrete Strafmaßnahmen im Zusammenhang mit Ihrem Fehlverhalten ankündigt, handelt es sich nicht mehr um eine reine Abmahnung. Vielmehr handelt es sich dann um eine sogenannte Betriebsbuße.
Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine vorher angekündigte Beförderung aufgrund der Abmahnung plötzlich verweigert. In solchen Fällen steht dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sogar ein Mitbestimmungsrecht zu.
(Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/ende-des-arbeitsverhaeltnisses/abmahnung/gegenrechte/welche-mitbestimmungsrechte-hat-ihr-betriebsrat-bei-einer-abmahnung/)
Letzteres (Betriebsbuße) ist wohl auch der mir abgegangene Bezug zum §87 (1) Nr. 1 im obigen Urteil
Erstellt am 09.12.2010 um 16:42 Uhr von alterBrummbär
LAG Köln Urteil vom 28.08.2009 - 10 TaBV 30/09