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Inwieweit kann der BR bei einer Abmahnung helfen

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meik
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

eine Kollegin hat eine Abmahnung erhalten. Sie hat sich jetzt bei uns darüber beschwert und möchte dass wir den AG ansprechen diese Abmahnung wieder zurückzuziehen. Ihr wird vorgeworfen mit vertraulichen Daten falsch umgegangen zu sein und in der Abmahnung wird auf eine per Mail erteilte Arbeitsanweisung verwiesen.

In der Arbeitsanweisung ging es darum, dass persönliche Post nicht geöffnet und dem Empfänger verschlossen übergeben werden muß.

Im konkreten Fall wurde Post die an Person A adressiert war geöffnet. In der Post waren weitere Schreiben an andere Empfänger. Die Kollegin hat diese Schreiben nun nicht an Person A übergeben, sondern direkt an die anderen Personen.

Dass diese Post geöffnet wurde ist offensichtlich nicht das Problem (durchaus üblich, solange das nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet ist), das Problem ist das die Post an den falschen Empfänger ging.

Meiner Ansicht nach sollte man Post die im Umschlag für A steckt nicht an B geben, aber das hat nichts mit der Arbeitsanweisung zu tun und ob das nun eine Abmahnung rechtfertig sehe ich so auch nicht.

Kann der Betriebsrat hier im Rahmen des Beschwerderechts tätig werden oder muß die Kollegin (ggf. mit Hilfe des Betriebsrates) selber auf Entfernung der Abmahnung hinwirken

Gruß

meik

6.30002

Community-Antworten (2)

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Mona-Lisa

13.08.2008 um 22:25 Uhr

@meik, ihr könnt selbstverständlich versuchen, den AG davon zu überzeugen, dass er die Abmahnung wieder zurückzieht, bzw. in eine Ermahnung umwandelt. Nur..... wenn er nicht will, dann ist euer Weg zu Ende und die Kollegin müsste dann selbst dagegen vorgehen. Individualrecht........

Wobei ich aber der Meinung bin, dass sie diese Abmahnung nicht so ganz umsonst bekommen hat............ Wenn der Brief an "A" gerichtet war, sollte er - samt Inhalt - auch an "A" übergeben werden........

P
paula

13.08.2008 um 23:51 Uhr

die Mitarbeiterin kann sich auch offiziel bei Euch beschweren. Da wir aber von einem Rechtsanspruch nach § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG sprechen ist der Weg in die Einigungsstelle verwehrt... also ein zahnloser Tiger...

So wie Du das schilderst sehe ich ggf. auch eine Verfehlung der MA...

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