Erstellt am 22.09.2009 um 13:42 Uhr von mainpower
Hallo,
nach einem Aufhebungsvertrag kann man keine forderungen an die Firma mehr stellen. Auch kann man vor dem Arbeitsgericht keine Kündigungsschutzklage mehr erheben.
Nach dem Aufhebungsvertrag ist man also "weg vom Fenster".
Erstellt am 22.09.2009 um 13:57 Uhr von DonJohnson
@mainpower
Ich kann aus den Worten nicht herauslesen, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde...
@Kuteper
Auf die Begründung für die personenbedingte Kündigung wäre ich doch mal gespannt... Gerade bei diesen Vorraussetzungen wird es da doch sehr schwierig für den AG. Der BR muß ja auch noch zustimmen (was dieser ja wohl hoffentlich nciht macht)...
Erstellt am 22.09.2009 um 14:02 Uhr von Kunteper
Sie hat keinen guten draht zum kunden mehr, muss aber tag täglich kunden betreuen usw usw. und der grösste Kunde will mit Ihr nichts mehr zu tun haben, deshalb weiss ich nicht wie wir als BR agieren sollen!!!
Erstellt am 22.09.2009 um 14:11 Uhr von DonJohnson
@Kunteper
Das ist ja wohl kein Grund für eine Kündigung nach 103 - also ehrlich...
Erstellt am 22.09.2009 um 15:14 Uhr von monalisa
@Kunteper,
wie wär's eigentlich, mal unter Betriebsräten mit der Kollegin reden??? Es muss ja einen Grund haben, warum das von heute auf morgen so verdreht läuft!
Ich hab eher den Eindruck, dass euch (dem Gremium!) diese Begründung ganz willkommen ist!
Tut mir leid.....
Erstellt am 22.09.2009 um 15:19 Uhr von McDeere
Die betroffene BR-Kollegin sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Im Falle der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages könnten ihr erhebliche sozialrechtliche Konsequenzen drohen. Über diese Riskien muss sie sich informieren, entweder bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei der Rechtsberatung der Gewerkschaft.
Die Probleme für den Arbeitgeber liegen klar auf der Hand, deshalb will der auch einen Aufhebungsvertrag. Sollte die BR-Kollegin diesen nicht unterzeichnen, müßte der AG zunächst die Zustimmung von Euch (dem BR) einholen, § 103 BetrVG. Verweigert Ihr die Zustimmung zur Kündigung, was zu empfehlen ist, dann muss der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Dazu solltet ihr Euch auch anwaltlich beraten lassen. Die betroffene BR-Kollegin wird bei diesem Verfahren auch beteiltigt werden.
Ist an den Kündigungsgründen was dran und wird die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt. Muss zu dem noch das Intergrationsamt durch den AG beteiligt werden, da die Kollegin durch die Schwerbehinderung einen weiteren Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGBIX. Erst wenn das Integrationsamt auch die Zustimmung erteilt, kann der AG eine Kündigung gegenüber der BR-Kollegin aussprechen.
... und jetzt wisst Ihr, weshalb der AG es sich einfach macht und er mit dem Aufhebungsvertrag wedelt.
Erstellt am 22.09.2009 um 15:25 Uhr von DonJohnson
@McDeere
Also ganz richtig ist das so nicht. Als erstes wird das Integrationsamt gebeten die Zustimmung zu erteilen. In der Regel ist das aber nur eine Formalie, da das IA nur schaut, ob die Kündigung nciht vielleicht etwas mit der Behinderung zu tun hat. Erst dann folgt die Bitte um Zustimmung beim BR...
Erstellt am 22.09.2009 um 15:30 Uhr von McDeere
@DonJohnson
Jo, mag sein, für die Reinfolge ist der AG zuständig. ;-) Fakt ist, die Hürden hängen hoch. Auch das Integrationsamt muss den Kündigungsschutz aufgrund der Betriebsratszugehöriigkeit berücksichtigen. Bei diesem Verfahren geht mal schnell ein Monat ins Land.
Erstellt am 22.09.2009 um 15:37 Uhr von DonJohnson
@McDeere
*Jo, mag sein, für die Reinfolge ist der AG zuständig. ;-) *
Stimmt, aber der BR sollte diese auch wissen. In diesem Fall hätte es vermutlich keine Bewandnis, bei nicht BRM sehr wohl wenn man die Fristen bedenkt...
*Auch das Integrationsamt muss den Kündigungsschutz aufgrund der Betriebsratszugehöriigkeit berücksichtigen. Bei diesem Verfahren geht mal schnell ein Monat ins Land.*
Also das ist falsch! Das IA schaut wirklich nur, ob die Kündigung nicht eventuell etwas mit der Behinderung zu tun hat. Diese Maßnahme als solche geht wesentlich schneller als ein Monat. Schon deshalb, da auch hier gewisse Fristen gelten...
Erstellt am 22.09.2009 um 15:52 Uhr von McDeere
@DonJohnson
Es macht spass mit dir ins detail zugehen. :-))
Im Grunde sind deine Ausführungen nicht falsch. Hauptsächlich ist das IA dazu da, zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen beantragter Kündigung und Behinderung besteht.
Im rosa Fragebogen des wird ausdrücklich nach anderen Kündigungsschutz-Tatbeständen gefragt (BRM, MuSchG etc.) Ich kenne einen Fall, da hat das IA keine Zustimmung bzgl. einer beantragten Änderungskündigung erteilt, weil ein Nachrücker kurz vor Antragstellung bei einer BR-Sitzung beteiligt war. Der Sachbearbeiter des IA hatte dem AG angeraten sich wieder zu melden, wenn der Kündigungsschutz abgelaufen ist. Unser zuständiges IA braucht fast immer einen Monat von Antragstellung bis zur Entscheidung.
Aber egal, spannender wäre das Zustimmungsersetzungsverfahren. Zudem darf der AG die ganze Musik im Beschlussverfahren bezahlen. Soviel zum Thema Hürde.
Erstellt am 22.09.2009 um 16:00 Uhr von DonJohnson
@McDeere
Also ich möchte hier nciht weiter abschweifen, darum lasse ich deine Worte mal so stehen...