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Aufhebungsvetrag; BR-Mitglied Sperre AA - was sollte die Kollegin tun?

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Kunteper
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, haben einen ganz besonderen Fall!! Eine Kollegin die sowohl auch im BR Gremium bei uns ist, leistet nicht mehr Ihre arbeit wie es sonst sein muss und hat mächtige probleme mit dem umgang unserer Kunden! Jetzt aber will der AG sich von dieser Kollegin trennen und bietet Ihr einen Aufhebungsvertrag mit einer Apfindung und einhaltung der Kündigungsfrist, was aber dazu führt, dass die Kollegin höchstwahrscheinlich vom AA eine 3 monatige Sperre bekommmt??? zur Person : hat 50% behinderung, ist BR mitglied und Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Nun meine frag an Euch, was sollte die Kollegin tun?? Ich kann ihr in dieser Situation nicht mehr weiterhelfen da mir die Erfahrung und die benötigte info fehlt!! Der AG will , falls Sie nicht diese Unterzeichnet, eine Personenbedingte kündigung aussprechen!!!

Danke an euch allen!!

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Community-Antworten (11)

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Mainpower

22.09.2009 um 15:42 Uhr

Hallo, nach einem Aufhebungsvertrag kann man keine forderungen an die Firma mehr stellen. Auch kann man vor dem Arbeitsgericht keine Kündigungsschutzklage mehr erheben. Nach dem Aufhebungsvertrag ist man also "weg vom Fenster".

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DonJohnson

22.09.2009 um 15:57 Uhr

@mainpower Ich kann aus den Worten nicht herauslesen, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde...

@Kuteper Auf die Begründung für die personenbedingte Kündigung wäre ich doch mal gespannt... Gerade bei diesen Vorraussetzungen wird es da doch sehr schwierig für den AG. Der BR muß ja auch noch zustimmen (was dieser ja wohl hoffentlich nciht macht)...

K
Kunteper

22.09.2009 um 16:02 Uhr

Sie hat keinen guten draht zum kunden mehr, muss aber tag täglich kunden betreuen usw usw. und der grösste Kunde will mit Ihr nichts mehr zu tun haben, deshalb weiss ich nicht wie wir als BR agieren sollen!!!

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DonJohnson

22.09.2009 um 16:11 Uhr

@Kunteper Das ist ja wohl kein Grund für eine Kündigung nach 103 - also ehrlich...

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monalisa

22.09.2009 um 17:14 Uhr

@Kunteper, wie wär's eigentlich, mal unter Betriebsräten mit der Kollegin reden??? Es muss ja einen Grund haben, warum das von heute auf morgen so verdreht läuft! Ich hab eher den Eindruck, dass euch (dem Gremium!) diese Begründung ganz willkommen ist! Tut mir leid.....

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McDeere

22.09.2009 um 17:19 Uhr

Die betroffene BR-Kollegin sollte sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Im Falle der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages könnten ihr erhebliche sozialrechtliche Konsequenzen drohen. Über diese Riskien muss sie sich informieren, entweder bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder bei der Rechtsberatung der Gewerkschaft.

Die Probleme für den Arbeitgeber liegen klar auf der Hand, deshalb will der auch einen Aufhebungsvertrag. Sollte die BR-Kollegin diesen nicht unterzeichnen, müßte der AG zunächst die Zustimmung von Euch (dem BR) einholen, § 103 BetrVG. Verweigert Ihr die Zustimmung zur Kündigung, was zu empfehlen ist, dann muss der AG ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Dazu solltet ihr Euch auch anwaltlich beraten lassen. Die betroffene BR-Kollegin wird bei diesem Verfahren auch beteiltigt werden.

Ist an den Kündigungsgründen was dran und wird die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt. Muss zu dem noch das Intergrationsamt durch den AG beteiligt werden, da die Kollegin durch die Schwerbehinderung einen weiteren Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGBIX. Erst wenn das Integrationsamt auch die Zustimmung erteilt, kann der AG eine Kündigung gegenüber der BR-Kollegin aussprechen.

... und jetzt wisst Ihr, weshalb der AG es sich einfach macht und er mit dem Aufhebungsvertrag wedelt.

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DonJohnson

22.09.2009 um 17:25 Uhr

@McDeere Also ganz richtig ist das so nicht. Als erstes wird das Integrationsamt gebeten die Zustimmung zu erteilen. In der Regel ist das aber nur eine Formalie, da das IA nur schaut, ob die Kündigung nciht vielleicht etwas mit der Behinderung zu tun hat. Erst dann folgt die Bitte um Zustimmung beim BR...

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McDeere

22.09.2009 um 17:30 Uhr

@DonJohnson Jo, mag sein, für die Reinfolge ist der AG zuständig. ;-) Fakt ist, die Hürden hängen hoch. Auch das Integrationsamt muss den Kündigungsschutz aufgrund der Betriebsratszugehöriigkeit berücksichtigen. Bei diesem Verfahren geht mal schnell ein Monat ins Land.

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DonJohnson

22.09.2009 um 17:37 Uhr

@McDeere *Jo, mag sein, für die Reinfolge ist der AG zuständig. ;-) * Stimmt, aber der BR sollte diese auch wissen. In diesem Fall hätte es vermutlich keine Bewandnis, bei nicht BRM sehr wohl wenn man die Fristen bedenkt...

Auch das Integrationsamt muss den Kündigungsschutz aufgrund der Betriebsratszugehöriigkeit berücksichtigen. Bei diesem Verfahren geht mal schnell ein Monat ins Land.

Also das ist falsch! Das IA schaut wirklich nur, ob die Kündigung nicht eventuell etwas mit der Behinderung zu tun hat. Diese Maßnahme als solche geht wesentlich schneller als ein Monat. Schon deshalb, da auch hier gewisse Fristen gelten...

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McDeere

22.09.2009 um 17:52 Uhr

@DonJohnson Es macht spass mit dir ins detail zugehen. :-))

Im Grunde sind deine Ausführungen nicht falsch. Hauptsächlich ist das IA dazu da, zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen beantragter Kündigung und Behinderung besteht. Im rosa Fragebogen des wird ausdrücklich nach anderen Kündigungsschutz-Tatbeständen gefragt (BRM, MuSchG etc.) Ich kenne einen Fall, da hat das IA keine Zustimmung bzgl. einer beantragten Änderungskündigung erteilt, weil ein Nachrücker kurz vor Antragstellung bei einer BR-Sitzung beteiligt war. Der Sachbearbeiter des IA hatte dem AG angeraten sich wieder zu melden, wenn der Kündigungsschutz abgelaufen ist. Unser zuständiges IA braucht fast immer einen Monat von Antragstellung bis zur Entscheidung.

Aber egal, spannender wäre das Zustimmungsersetzungsverfahren. Zudem darf der AG die ganze Musik im Beschlussverfahren bezahlen. Soviel zum Thema Hürde.

D
DonJohnson

22.09.2009 um 18:00 Uhr

@McDeere Also ich möchte hier nciht weiter abschweifen, darum lasse ich deine Worte mal so stehen...

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