Erstellt am 22.09.2009 um 09:11 Uhr von Jimknopf
Hallo festländerin!
Warum wollt ihr eine BV mit dem GL abschließen? Wollte ihr über die Abmahnungen informiert werden oder geht es darum wann diese Abmanhnungen wieder aus der Akte gelöscht werden.
Erstellt am 22.09.2009 um 09:16 Uhr von MonaLisa
@festländerin,
weiss eure GL schon davon oder habt ihr eine Ahnung wie sie darauf reagieren wird? Könnte nämlich sein, dass sie so absolut gar kein Interesse an so einem Papierchen hat........
Dass ihr so eine BV nicht erzwingen könnt, ist euch schon bewusst?
Erstellt am 12.07.2023 um 07:23 Uhr von mhouf
Hallo, wir möchten eine BV erstellen zwecks Löschung von Abmahnungen nach einem zu bestimmenden Zeitraum (2 -3 Jahre). Hat schon mal jemand sowas gemacht und kann mir ein Muster zukommen lassen? Vielleicht hat auch jemand gute Ideen hierzu wie man sowas aufsetzen könnte. Bin für Anregungen dankbar!
Erstellt am 12.07.2023 um 08:07 Uhr von celestro
Da Abmahnungen nicht in die Abteilung “Betriebsrat” fallen, halte ich schon alleine die Idee für absurd.
Erstellt am 12.07.2023 um 09:06 Uhr von Muschelschubser
So absurd finde ich die Idee u.U. gar nicht - wenn es denn einen Anlass gibt.
Natürlich würde ich so eine BV nicht einfach so ohne Anlass abschließen, sondern erst wenn es regelmäßig Stress mit Abmahnungen gibt.
Zwar hat der BR kein Mitbestimmungsrecht bei der Abmahnung selbst, auch eine Unterrichtung ist nicht notwendig.
Abmahnungen können aber durchaus eine Relevanz für den BR bekommen. Und zwar dann, wenn sie auf Verstöße beruhen, die eine Mitbestimmung nach §87 (1) erfordert hätten. In dem Fall hätte der BR das Recht, Einsicht in Abmahnungen zu nehmen (vgl. LAG Hamm, 10 TaBV 63/11).
So wäre z.B. eine Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Taschenkontrolle wirkungslos.
Wenn dem BR wiederholt hahnebüchene Abmahnungen zu Ohren kommen, kann ich einen solchen Antritt also durchaus verstehen. Zwar wäre das im Kündigungsfall ohnehin absolut haltlos. Wenn man aber durch eine freiwillige BV z.B. ein Einsichtsrecht bekommt, oder die Entfernung nach einer gewissen Zeit vorgesehen ist, dann dämmt das vielleicht die Anzahl völlig bekloppter Abmahnungen ein und man spart sich viel Zeit und Kosten für eventuelle Verfahren.
Den Beschäftigten würde man wieder ein ruhigeres Arbeitsumfeld verschaffen, zudem würde man als BR mit dieser Vereinbarung auch das Individualrecht verlassen und Leitplanken für alle schaffen.
Natürlich sollte man den Arbeitsalltag nicht grundlos mit BVs überfrachten. Sie müssen schon Sinn ergeben, eine Relevanz für den BR haben und jede für sich so knapp wie möglich, aber so ausführlich wie nötig gehalten werden.
Erstellt am 12.07.2023 um 09:52 Uhr von celestro
"Zwar hat der BR kein Mitbestimmungsrecht bei der Abmahnung selbst, auch eine Unterrichtung ist nicht notwendig."
Erm ... und was ist die logische Folge davon? Eigentlich, das der BR keine BV zu diesem Thema abschließen kann, weil er da keinerlei Mitspracherecht hat. Im Gegenteil ... es geht um privatrechtliche Dinge. Da hat der BR nichts zu melden. Zumal es mEn eh schon genügend rechtliche Regeln zu Abmahnungen gibt ... da kann der BR demnach auch gar nichts mehr regeln.
"Abmahnungen können aber durchaus eine Relevanz für den BR bekommen. Und zwar dann, wenn sie auf Verstöße beruhen, die eine Mitbestimmung nach §87 (1) erfordert hätten. In dem Fall hätte der BR das Recht, Einsicht in Abmahnungen zu nehmen (vgl. LAG Hamm, 10 TaBV 63/11).
So wäre z.B. eine Abmahnung aufgrund einer unzulässigen Taschenkontrolle wirkungslos."
Das Eine schließt das Andere aber nicht aus oder ein.
"Wenn man aber durch eine freiwillige BV z.B. ein Einsichtsrecht bekommt, oder die Entfernung nach einer gewissen Zeit vorgesehen ist, dann dämmt das vielleicht die Anzahl völlig bekloppter Abmahnungen ein und man spart sich viel Zeit und Kosten für eventuelle Verfahren."
Der BR hat aus Datenschutzgründen kein Recht in die Abmahnungen zu schauen. Diese Tatsache darf der BR nicht einfach durch eine BV aushebeln, die ihm "hintenrum" ein Recht verschafft, das ihm nicht zusteht.
Erstellt am 12.07.2023 um 11:20 Uhr von Muschelschubser
Erm... eine freiwillige BV nach §88 geht immer.
Eine erzwingbare BV natürlich nicht.
Ich hoffe, dass das auch dem @mhouf bewusst ist, habe das jetzt aber mal unterstellt.
Wenn der AG erwartungsgemäß sagt "will ich nicht", hat sich das Thema natürlich bereits im Vorfeld erledigt. Davon würde ich im Normalfall auch ausgehen, aber ich kenne die Konstellation von @mhouf ja nicht.
Ein generelles Einsichtsrecht geht tatsächlich nicht. da gebe ich Dir Recht, natürlich steht in der Rechtspyramide die BV deutlich unter den Gesetzen und Urteilen. Das ist aber glaube ich auch unstrittig.
Ein fallbezogenes Einsichtsrecht, wie oben im Bezug auf den 87er dargestellt, ist aber dennoch möglich. Das o.g. Urteil vom LAG Hamm schließt dabei ausdrücklich auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit mit ein.
Um im Verdachtsfall überprüfen zu können, ob die Abmahnung auf einen nach §87 mitbestimmungspflichtigen Tatbestand beruht, müsste der BR demnach §80 (2) ziehen und Einblick in die betroffenen Abmahnungen erhalten können.
Natürlich lässt ein solch anlassbezogenes Einsichtsrecht wohl nur schlecht in adäquate Formuierungen packen.
Vielleicht wäre eine Formulierung wie die folgende denkbar:
"Berührt eine Abmahnung die Beteiligungsrechte des Betriebsrats in der Form, dass ein nach §87 BetrVG mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gerügt wird, steht dem Betriebsrat ein Auskunftsanspruch zu den entsprechend erteilten Abmahnungen zu".
Übrigens reicht lt. Urteil der bloße Verdacht um einen Anspruch auf Einsichtnahme zu begründen.
Aber ich weiß nicht wie weit wir das hier jetzt noch aufdröseln wollen.
Vermutlich würde der AG einen solchen Passus eh nicht unterschreiben, so dass man sich im Streitfall auf die genannten Urteile stürzen müsste.
Zudem geht es dem TE laut seinem eigenen Kommentar ja in erster Linie um die Entfernung aus der Personalakte nach 2-3 Jahren. Und selbst hier ist die Frage, ob ein AG das freiwillig unterschreibt.
@mhouf
Habt Ihr denn bezüglich einer freiwilligen BV mal beim AG vorgefühlt, oder ist das erst einmal eine lose Idee des BR?
Erstellt am 12.07.2023 um 11:53 Uhr von celestro
"Erm... eine freiwillige BV nach §88 geht immer."
Erm ... nö? Der BR kann keine BV machen, die den MAern vorschreibt, wie oft sie aufs Klo gehen dürfen. Jetzt mal als krasses Beispiel.
"Ein fallbezogenes Einsichtsrecht, wie oben im Bezug auf den 87er dargestellt, ist aber dennoch möglich. Das o.g. Urteil vom LAG Hamm schließt dabei ausdrücklich auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit mit ein."
Das ist ja völlig unstrittig. Nur macht es wenig Sinn, ein solches Einsichtsrecht in eine BV zu packen. Denn es besteht ja schon. Und eine BV rein über ein Recht zu schreiben, das ich als BR schon habe, ist albern.
Es geht hier um eine Regelung zu Abmahnungen. Diese Abmahnungen gehören normalerweise nicht in die Sphäre des BR und daher kann er auch keine BV darüber machen. Ob freiwillig oder erzwungen ist da völlig nebensächlich.