Aufschub bei Vorlage von Kündigungen?
Hallo,
unser Betrieb möchte Kosten sparen und das auf Kosten von MA. In unserem Fall sollen schonmal 2 MA gekündigt werden (evtl. bald mehr). Diese MA sollen noch diese Woche gekündigt werden, damit die Fristen eingehalten werden. Wir als BR möchten gerne um Aufschub bitten. Können wir dies einfach so machen oder müssen bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sein? Wie lange können wir um Aufschub bitten?
Danke für Eure Antworten
Community-Antworten (4)
28.12.2017 um 09:49 Uhr
"Wie lange können wir um Aufschub bitten?" Bitten könnt ihr um vieles, aber es gibt keine Grundlage, auf der eurer Bitte nachgekommen werden muss. Ihr könnt jedoch die Frist zur Anhörung maximal ausnutzen, so dass evtl. die Kündigung später ausgesprochen wird und damit die MA aufgrund der Kündigungsfrist einen Monat länger bei euch bleiben können.
"In unserem Fall sollen schonmal 2 MA gekündigt werden (evtl. bald mehr)." Habt ihr denn eine ordentliche Personalplanung? Wurde eine Sozialauswahl durchgeführt? Gibt es einen Sozialplan? Ich denke, hier könnt ihr ansetzen und damit ggf. die Kündigungen verzögern. Notfalls sollten die betroffenen MA einen Anwalt konsultieren um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage zu prüfen.
28.12.2017 um 10:00 Uhr
Ihr solltet umgehend einen Interessenausgleich und Sozialplan fordern. Die beiden sind ja nur die ersten und gehören zu der Gesamtmassnahme.
Aufschub - nein würde ich nicht fordern. Aber bei den Bedenken / Widerspruch würde ich hineinschreiben, dass die Kündigungen zu einer beginnenden Betriebsänderung gehören, zu der ihr den AG zu Verhandlungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan aufgefordert habt.
28.12.2017 um 17:32 Uhr
Zitat : Wir als BR möchten gerne um Aufschub bitten.
Warum braucht Ihr denn überhaupt den Aufschub/Fristverlängerung ?
Zitat rsddbr : Habt ihr denn eine ordentliche Personalplanung?
Genau an diesem Punkt würde ich ansetzen. Vergleich :
§ 92 BetrVG - Personalplanung -
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
Ob die Voraussetzungen der §§ 111,112 bereits vorliegen, ist derzeit zweifelhaft
28.12.2017 um 19:05 Uhr
Hallo, danke für die Infos. Da es auch für uns zweifelhaft ist, ob es sich um eine BÄ handelt, möchten wir gerne noch mehr Infos vom AG haben. Daher war meine Idee mit dem Aufschub... Aber Ihr habt mir schon weiter geholfen. Vielen Dank.
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