Erstellt am 08.06.2011 um 09:08 Uhr von KEtzer
Es ist ja gar nicht die Aufgabe des BR, über die Eignung zu entscheiden oder diese zu beurteilen.Es steht dem Arbeitgeber im Rahmen der unternehmerischen Freigeit zu, auch Volltrottel einzustellen.
Es geht lediglich darum, eventuell vorliegende Widerspruchgründe gem. § 99 BetrVG zu prüfen..... dabei spielt der "Trottelfaktor" aber keine Rolle.
Erstellt am 08.06.2011 um 09:28 Uhr von Gustl
Hallo Messknecht (ich bin auch von der QS und zudem BRV),
es kommt darauf an. Wenn ihr alle Bewerber sehen wollt, und diese dann 100 sind, dann wird es zuviel. Andernfalls könnt ihr nicht nachvollziehen, nach welchen Auswahlkriterien das Personalbüro die Bewerber sortiert. Dass man eine Schreiner als Bewerber für einen Industriemechaniker rausnimmt ist klar. Aber dieses schnelle Sortieren könnt ihr vom Gremium genauso vornehem, da braucht ihr keine Schulung. Also gibt hier keine Möglichkeit des BR aus der Hand, denn wer weis wie die Wege in Zukunft bestritten werden. Nicht dass das Personalbüro euch dann von 20 Bewerbungen nur 2 vorlegt.
P.S.: Eine Schulung über Zeugnislesen, welchen ich bereits hatte, würde ich sehr empfehen!
Gruß, Gustl.
Erstellt am 08.06.2011 um 10:40 Uhr von rkoch
@Gustl
> nach welchen Auswahlkriterien das Personalbüro die Bewerber sortiert
darauf kommt es nicht (nur) an!
Wie KEtzer vollkommen korrekt sagt geht es beim BR allein um Widerspruchsgründe nach §99 BetrVG.
Bei der Vorlage der Bewerbungsunterlagen geht es vor allem um folgende Sachen:
a) §99 (2) Nr. 2
Der BR muß feststellen können, ob ein relevanterVerstoß gegen Auswahlreichtlinien (so solche überhaupt existieren) vorliegt. Dabei geht es im wesentlichen darum festzustellen ob ein Bewerber gemäß vereinbarter Richtlinien möglicherweise den Vorrang hätte bekommen müssen (das ist das was Du im Prinzip darstellst, zieht aber nur wenn überhaupt derartige Richtlinien vereinbart sind und das ist eher selten der Fall).
wichtiger:
b) §99 (2) Nr. 1
Zwar zielt diese Vorschrift vor allem auf die Situation ab das der Bewerber selbst einem Beschäftigungsverbot unterliegt, aber auch die Variante das einer der Bewerber durch eine Vorschrift dem ausgewählten Bewerber vorzuziehen wäre ist denkbar. Nur wenn dem BR ALLE Bewerbungsunterlagen vorliegen kann er also erkennen ob sich möglicherweise darunter ein Bewerber befindet, dem nach einer Vorschrift Vorrang zu gewähren wäre (z.B. §9 TzBfG, aber auch u.U. AGG, etc.).
c) §99 (2) Nr. 3
Nur wenn dem BR ALLE Bewerbungsunterlagen vorliegen kann er z.B. erkennen ob sich möglicherweise darunter ein Bewerber befindet, der durch die Maßnahme benachteiligt würde (vor allem ein gleich geeigneter befristet Beschäftigter)
In diesem Sinne DARF der AG keine Vorauswahl treffen da nicht davon auszugehen ist das der AG ausgerechnet diejenigen vorlegt die nach §99 für den BR relevant wären. Ein AG der derart vorgehen würde muss wohl eine masochistische Ader haben wenn er einen Bewerber auswählt und dem BR gezielt die anderen Bewerber hinlegt die den BR veranlassen den gewählten Bewerber abzulehnen. Es ist wohl eher wahrscheinlich das er genau die kritischen Bewerber im Vorfeld aussortiert und dem BR eben nicht vorlegt wenn er das dürfte. Schließlich KANN auch der Betriebsrat keine Vorauswahl treffen, sondern muß jeden einzelnen Bewerber auf diese Punkte abklopfen. Ob das 2 oder 100 Bewerber sind tut nichts zur Sache, niemand hat gesagt das BR-Arbeit ein Zuckerschlecken ist.