Erstellt am 15.09.2009 um 20:40 Uhr von Lotte
Borusse,
die gesetzliche Kündigungsfrist des AN beträgt laut BGB § 622 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
In einem TV oder AV können aber andere Kündigungsfristen vereinbart werden, die aber die KüFrist des AG nicht übersteigen dürfen.
Erstellt am 15.09.2009 um 20:41 Uhr von nicoline
Borusse,
Was Google einem so alles offenbart:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Es gibt dort eine Grundkündigungsfrist (nach Ablauf einer eventuellen Probezeit) von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist muss auch ein Arbeitnehmer einhalten.
Die verlängerten Kündigungsfristen, die je nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt sind und bis zu 7 Monaten zum Monatsende bei mehr als zwanzig Beschäftigungsjahren reichen können, gelten vom Gesetz her nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
Sehr häufig und in zulässiger Weise wird im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Verlängerungen für die Arbeitgeberkündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer gelten. Dann muss sich auch der Arbeitnehmer an die gestaffelten längeren Kündigungsfristen halten.
http://individualarbeitsrecht.suite101.de/article.cfm/kuendigung_durch_den_arbeitnehmer#ixzz0RCaLiyXE
Erstellt am 15.09.2009 um 20:42 Uhr von nicoline
Lotte,
äääähhhhmmmm, hi,hi,hi ;-))
Erstellt am 15.09.2009 um 20:44 Uhr von neskia
Steht deutlich am Anfang von 622 (2)Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER......
Falls nichts anders vereinbart gilt für den AN 622 (1) ansonsten 622 (4 bzw. 6).
Erstellt am 15.09.2009 um 20:53 Uhr von Lotte
neskia,
na das kommt jetzt aber wirklich ein bißchen spät...;-)))