Kündigungsfristen durch den Arbeitnehmer
Hallo Ihr zusammen,
ich bin erst ganz neu im Betriebsrat und brauche Eure Hilfe. Eine Mitarbeiterin bei uns möchte kündigen und hat um einen Rat gebeten.
In ihrem Arbeitsvertrag steht folgende Formulierung: „Nach der Probezeit richtet sich die beiderseitige Kündigungsfrist nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen“. §622 (1) BGB sieht für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Folgemonats vor. Der Arbeitgeber hat dagegen nach §622 (2) eine verlängerte Kündigungsfrist, in unserem Fall 2 Monate zum Monatsende, da die Mitarbeiterin sieben Jahre im Unternehmen ist. Unsere Mitarbeiterin war bereits bei ihrem Rechtsanwalt. Er sagte, dass ihre Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende beträgt (die Formulierung im Arbeitsvertrag war für ihn unwichtig) Wer hat denn hier Recht? Ich würde mal gerne Eure Meinung zu diesem Sachverhalt wissen. Vielen Dank im Voraus.
Community-Antworten (3)
06.09.2007 um 11:15 Uhr
Gilt eventuell ein Tarifvertrag?
06.09.2007 um 11:16 Uhr
Hallo Luz,
ganz einfach. Der §622 Abs. 1 ist für den Arbeitnehmer. D.h.: er kann binnen 4 Wochen zum Ende oder zum 15. eines Monats kündigen.
Unter Abs. 2 ist geregelt, zu wann der Arbeitgeber kündigen darf. Warum glaubst Du denn warum es für Leute die länger als 20 Jahre im Unternehmen sind, so lange Kündigungsfristen vom Arbeitgeber gibt? Kalr, die sind eben keine 30 mehr. Also, wenn Deine Kollegin nach 7 Jahren kündigen möchte, kann Sie das nun zum 15. machen und hätte dann Ihren letzten Arbeitztag den 15-10-2007
Gruß von einem der heute seinen letzten Arbeitstag hat :-)
vip3k
06.09.2007 um 11:16 Uhr
Nach §622 Abs 1 vier Wochen. Der Abs 2 trifft nur zu, wenn der AG kündigt! Beachte aber bitte Abs 4 und 5!
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