Erstellt am 18.03.2016 um 10:38 Uhr von Pickel
Ich denke das ist eine Scheindiskussion - und ein Beispiel für eine dämliche BV.
Argument : Wenn da steht, dass sich Kü-friten nach den gesetzlichen Bedingungen richten, ist entsprechend nach Gesetz vorzugehen. Und dort steht eben klar und deutlich, dass per AV abweichende Fristen vereinbart werden können.
Rest editiert wg. Quatsch
Erstellt am 18.03.2016 um 10:47 Uhr von Pjöööng
"Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.(...)
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn (...)
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber."
Ich kann nicht erkennen, dass der Gesdetzgeber überhaupt die Möglichkeit eröffnet hat, die gesetzlichen Kündigungsfristen per Betriebsvereinbarung festzulegen.
Und dann wäre da noch der § 77 (3) BetrVG ...
Erstellt am 18.03.2016 um 14:33 Uhr von gironimo
Das sehe ich ja auch so.
Allerdings bezieht sich die Frage ja meiner Meinung nach gar nicht auf die BV, sondern darauf, ob die gesetzliche oder arbeitsvertragliche Frist gilt.
Und da laut § 622 Abs. 5 BGB abweichende arbeitsvertragliche Fristen möglich sind, gelten diese.