Erstellt am 14.04.2016 um 15:51 Uhr von gironimo
Ds ist wohl ein Formulararbeitsvertrag, wo der 2. Satz automatisch drin steht. Allein der Hinweis, dass bei verlängerten Fristen etwas anderes gilt, heißt ja zunächst gar nichts. Die verlängerten Fristen müssten dann auch tatsächlich genannt sein.
Erstellt am 14.04.2016 um 16:03 Uhr von SchönerTag
Genannt werden diese nicht. Nur das die gesetzlichen Verlängerten Fristen für beide Seiten gelten...
Deiner Antwort zufolge würde nun hier also auch das Transparenzgesetz greifen, richtig?
Denn für mich als AN ist es nicht ersichtlich, was ich hier wirklich zu erwarten habe?
Erstellt am 14.04.2016 um 18:52 Uhr von gironimo
Aus meiner Sicht: Es gilt die tatsächlich vereinbarte/gesetzliche Frist von 4 Wo zum Monatsende.
Die im § 622 BGB genannte Tabelle enthält ja in so fern keine "verlängerten" Fristen, sondern gestaffelte Fristen nach Betriebszugehörigkeit usw. - sind also die gesetzlichen Fristen. Verlängerte Fristen wären darüber hinaus gehende längere Fristen.
Aber eigentlich ein gutes Thema für Jura-freaks
Erstellt am 14.04.2016 um 19:38 Uhr von Hoppel
@ SchönerTag
Schön wäre es, nicht nur zu schreiben was denn in etwa im AV steht, sondern wie der KONKRETE Wortlaut ist.
@ Gironimo
"Es gilt die tatsächlich vereinbarte/gesetzliche Frist von 4 Wo zum Monatsende."
Wie Du auf diesen Trichter kommst, ist mir ein Rätsel.
Lt. § 622 Abs.1 BGB kann ein AN das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
In diesem AV scheint man aber bereits von Anfang an eine verlängerte Kü´frist vereinbart zu haben = einen Monat zum Ende eines Kalendermonats > diese Frist greift im BGB erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis mind. 2 Jahre bestanden hat.