Erstellt am 01.09.2009 um 15:40 Uhr von erwin
@jetztgehtslos
Sofern es Zeugen hierfür gibt die bereit sind dieses zu bezeugen, vielleich ja sogr ein BRM/EBRM, dann würde ich der GF mitteilen, dass man einen RA und die Öffentlichkeit einschaltet.
Auch ein Hinweis, dass hier Mobbing vorliegen könnte/ angedroht wird.
Wenn es bestimmte AN-Gruppe "Nationaltität/Geschlecht/ Alter" betrifft sogar ein Verstoß mit den dann möglchen Folgen gegen § 1 AGG
Erstellt am 01.09.2009 um 16:08 Uhr von DonJohnson
@erwin
Na, dass ein solches Verhalten eine Nötigung ist, darüber sind wir uns einig, wie du hier allerdings Mobbing erkennst, müßtest du mir erklären ;-)))
@jetztgehtslos
Nun, wie sich der BR verhalten sollte ist klar. Gegen die alten nichtgenehmigten überstunden werdet ihr nciht viel machen können. Interessant ist es auch, ob ihr den AG diesbezüglich schriftlich (also nachweislich) ermahnt habt. In Zukunft müßt ihr wohl zwangsläufig die Zügel etwas anziehen. Weiterhin ist hier Aufklärung der Belegschaft von Nöten. Macht ihnen klar, dass sie das Recht haben, bei solchen Gesprächen ein BRM dabei zu haben.
Weist sie auch auf ihr Beschwerderecht hin.
usw usw
Erstellt am 01.09.2009 um 16:22 Uhr von erwin
@DonJohnson
Ja, Nötigung habe ich ganz vergessen. Die Androhung des AG "Es wurde den MA auch gesagt das wenn Sie sich nicht bereit erklären einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben das genauge gesucht wird auf fehler die dann zu einer Abmahnung und zur einer zweiten führen würden und so danach eine kündigung führen würde. "
..könnte den Sachverhalt des Mobbing erfüllen, sofern es umgesetzt wird. Denn Mobbing/Bossing hat u.a das Ziel den AN aus der Arbeitsstelle zu vertreiben.
Daher auch der Begriff "raus mobben"
und wenn es geziel gegen die beschriebenen Gruppen geht, wäre es ein Fall für § 1 AGG
Erstellt am 01.09.2009 um 16:38 Uhr von DonJohnson
@erwin
Dann kommt das Mobbing aber erst anschließend - in der Zukunft. Du schriebst aber: *Auch ein Hinweis, dass hier Mobbing vorliegen könnte/ angedroht wird.* NOCH liegt es nciht vor, aber ich weiß jetzt wie du es meinst... ;-)))
Erstellt am 01.09.2009 um 16:40 Uhr von sagmal
wer § 240 StGB kennt kann hier aber noch keine Nötigung erkennen
Erstellt am 01.09.2009 um 16:58 Uhr von erwin
@sagmal
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...kennst Du ihn wirklich, wenn nicht lese einfach mal ;-)
das hier vom AG angedroht Handeln ist doch wohl eine Drohung (das genauge gesucht wird auf fehler die dann zu einer Abmahnung und zur einer zweiten führen würden und so danach eine kündigung führen würde) wirmit empfindlichen Übel (Arbeitsplatzverlust)
Erstellt am 01.09.2009 um 17:13 Uhr von Petrus
@erwin: Du vergisst den Abs. (3) Der Versuch ist strafbar.
Und ein Versuch war es ja wohl mindestens...
Erstellt am 01.09.2009 um 17:25 Uhr von Peanuts
"Wie sollen wir vorgehn und was sollten wir beachten ..."
Die betroffenen KollegInnen sollen beim BR eine offizielle MA-Beschwerde einreichen. Der BR soll in der nächsten Sitzung den TOP "MA-Beschwerde Hr. Müller, Fr. Meier" aufführen.
Dann ist über die Berechtigung der Beschwerde zu beschließen.
Kommentierung zum § 84 BetrVG lesen.
Erstellt am 01.09.2009 um 17:27 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
*Die betroffenen KollegInnen sollen beim BR eine offizielle MA-Beschwerde einreichen*
Soweit waren wir schon, schau mal Nr. 129171 ;-)))
Erstellt am 01.09.2009 um 17:46 Uhr von Peanuts
"Soweit waren wir schon, schau mal Nr. 129171 ;-)))"
Und? Ich habe mir lediglich erlaubt, auch den BR darauf hinzuweisen, wie er zunächst einmal mit den Beschwerden umzugehen hat.
Erstellt am 01.09.2009 um 18:26 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
Stimmt hast du. Aber nciht nur du ;-)))
Erstellt am 01.09.2009 um 19:27 Uhr von liane
Liane !
also ihr solltet so schnell wie möglich kontakt mit eurer gewerkschaft aufnehmen ,und euren kolleginen und kollegen sagen das sie kein aufhebungsvertrag unter schreiben sollen,und denkt daran das ihr das recht habt ein sozialplan mit den AG zuerstellen ,so einfach wie euer AG denkt geht es nun auch nicht
ps holt euch rechts beistand
lg
Erstellt am 02.09.2009 um 00:36 Uhr von kriegsrat
@ erwin, dj, petrus
nötigung : die drohung des AG um ein handeln des AN zu bewirken (hier:unterschreiben des aufhebungsvertrags) muß rechtswidrig sein
ist das suchen nach fehlern rechtswidrig ?
ist das abmahnen von gefundenen fehlern rechtswidrig ?
ist das kündigen nach abmahnung rechtswidrig ?
der AG droht mit verstärkter dienstaufsicht und ausschöpfung der arbeitsrechtlichen
möglichkeiten, ist das rechtswidrig ?
eine versuchte nötigung halte ich hier für nicht gegeben
Erstellt am 02.09.2009 um 01:45 Uhr von DonJohnson
kriegsrat
Bitte genauer lesen....
"Es wurde den MA auch gesagt das wenn Sie sich nicht bereit erklären einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben das genauge gesucht wird auf fehler die dann zu einer Abmahnung und zur einer zweiten führen würden und so danach eine kündigung führen würde."
Na wenn das den Tatbestand der Nötigung nicht betrifft, was bitte schön dann?
Du solltest die Pillen rauslassen, die umnebeln anscheinen deine ansonsten wirkllich guten Gedanken ;-)))
Erstellt am 02.09.2009 um 01:50 Uhr von DonJohnson
Nachtrag:
Eine Drohung ist eine Nötigung wenn sie mit einer möglichen Tat einhergeht. Man wird buchstäblich genötigt das zu unterschreiben. Du weißt so gfut wie ich was solche Worte eines AG zur Folge haben können, selbst bei BRM. Du weißt so gut wie ich, auf welchen Schleudersitz wir sitzen. Wenn der AG will und es clever anstellt, sind wir weg - du, ich und alle BRM - aber in größeren Betrieben ist der AG etwas sanfter....
Erstellt am 02.09.2009 um 09:02 Uhr von kriegsrat
dj,
auch in der drohung des "genauen suchens" nach "Fehlern" sehe ich erstmal keine rechtswidrigkeit im sinne der erfüllung des tatbestands des § 240 StGB.......
und wenn die drohung nicht "rechtswidrig" ist, gibt es auch keine nötigung.......
das das ganze eine sauerei ist, dürfte klar sein
aber das reicht wohl noch nicht, um es nach 240 StGB strafbar zu machen...