Erstellt am 26.06.2017 um 13:20 Uhr von celestro
1.) Das Wort Kündigung kommt in dem Wort Aufhebungsvertrag nicht vor. Ob Sie den unterschreibt, sollte wohl überlegt sein.
2.) Reden wir von einer Person der JAV (Jugend- und Auszubildendenvertretung), oder was soll eine "Jugendschutzbeauftragte" darstellen ?
Erstellt am 26.06.2017 um 13:36 Uhr von BrauseBär
Erstellt am 27.06.2017 um 00:50 Uhr von Challenger
Hat eine Jugendschutzbeauftragte Kündigungsschutz, man will ihr einen Aufhebungsvertrag geben.
Wenn sie Kündigungsschutz hat,auf keinen Fall einen Auhebungsvertrag unterschreiben.
Zumindest nicht ohne juristischen Rat.
Erstellt am 27.06.2017 um 10:54 Uhr von celestro
"Wenn sie Kündigungsschutz hat,auf keinen Fall einen Auhebungsvertrag unterschreiben.
Zumindest nicht ohne juristischen Rat."
Ob Sie hat, war eine Frage ... ich wüßte aber nicht, woraus dieser Kündigungsschutz resultieren sollte. Der Seitenbetreiber benennt einfach jemand anderen und fertig.
Erstellt am 27.06.2017 um 13:31 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Wenn sie Kündigungsschutz hat,auf keinen Fall einen Auhebungsvertrag unterschreiben."
Warum?
"Zumindest nicht ohne juristischen Rat."
Was soll dieser juristische Rat bringen?
Erstellt am 27.06.2017 um 16:28 Uhr von Hatschi
Sie ist noch über ein jahr als JAV tätig.Laut Betriebsvereinbarung gibt es keine Betriebsbedingten Kündigungen.Aus diesem Grund will der Betrieb einen Aufhebungsvertrag.
Erstellt am 27.06.2017 um 16:34 Uhr von Pjöööng
JAV ist aber etwas völlig anderes als Jugendschutzbeauftragte!