Erstellt am 01.02.2022 um 09:47 Uhr von relfe
der AG ist seit zwar Jahren neu in der Firma? vermute Du meinst GF ?
Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere auch. Niemand ist verpflichtet eine Vertrag zu unterzeichnen, somit ist der Aufhebungsvertrag dann für die AN auch nicht gültig, wenn sie den nicht unterschreibt.
Wenn sie weniger Stunden möchte kann sie einen Antrag auf Brückenteilzeit oder Teilzeit mit weniger Stunden stellen, wobei bei Brückenteilzeit könnte der rechtliche Anspruch je nach betrieblichen Gegebenheiten "höherwertiger" sein und somit leichter durchzusetzen.
habt ihr einen Betriebsrat?
Erstellt am 01.02.2022 um 10:09 Uhr von RudiRadeberger
Ein Aufhebungsvertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung. Wenn sie nicht unterschreibt, kommt er nicht zustande.
Sie sollte einen Änderungsvertrag anstreben, in welchem die verringerten Arbeitszeiten fixiert werden. Durch das TzBfG §8 hat sie da auch ganz gute Karten.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:09 Uhr von Rebi
Ich meinte damit, dass unser Chef seit zwei Jahren erst neu in der Firma ist, sorry. Er hatte bisher keinen Kontakt mit der AN.
Der vorige Chef hatte mit der AN 2018 einen Vetrag gefertigt, indem steht, dass sie drei Tage die Woche jeweils 6 Stunden arbeiten darf, zu dem Zeitpunkt hatte sie schon ein Kind. Dann wurde sie mit dem zweiten Kind schwanger und ist jetzt noch bis Anfang Juni im Mutterschutz.
Bei dem neuen Chef ist alles etwas komplizierter. Er dreht sich alles gern so hin wie er möchte, was Gesetzlich vorgeschrieben ist, ist ihm egal.
Wir haben einen BR, welcher im Moment krank ist, die anderen Kollegen sind sich dabei nicht sicher gewesen, deshalb wollte ich mich nur nochmal gerne hier abgesichert haben.
D.h. auch der AG muss eine neue Vereinbarung vorlegen indem steht, dass die AN 3 Tage die Woche zu je 4 Stunden arbeiten möchte? Gerne würde sie noch zwei Tage dran hängen und im Homeoffice arbeiten wollen, da die AN einen Fahrtweg von 55 km hat. Aber Homeoffice gewährt der Chef nur bestimmten AN.
Sorry für den langen Bericht.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:13 Uhr von celestro
"Aber Homeoffice gewährt der Chef nur bestimmten AN."
Da könnte der BR ansetzen. Weil einfach so Regeln aufstellen, wer darf und wer nicht, ist mit BR nicht.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:16 Uhr von RudiRadeberger
Ganz langsam...
Der AG muss erstmal gar nichts. Laut TzBfG kann der AG ihr aber eine Verringerung der Arbeitszeiten nur aus dringenden betrieblichen Gründen verwehren. Anders sieht es aus, wenn sie irgendwann ihre Stunden wieder erhöhen möchte.
3 Tage die Woche a 4 Stunden mag zwar ihr Wunsch sein - aber die Lage der Arbeitszeit bestimmt der AG.
Ein Recht auf Homeoffice besteht nicht.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:26 Uhr von relfe
die AN muss den AG mitteilen, das sie eine Änderung wünscht und was sie wünscht.
Dazu stellt sie eine entsprechenden Antrag nach TzBfG, der muss dann bearbeitet werden. Sollte der AG das ablehnen, dann muss er das begründen und sie könnte dann ggf. dagegen vorgehen.
Sie muss halt auch Bedenken, das eine Änderung des AV bzw. eine Änderung der Teilzeitvereinbarung dauerhaft wäre, eine Änderung gem Brückenteilzeit wäre zeitlich befristet, nach der Frist würde wieder die jetzige Regelung gelten.
als erstes sollte die AN mit dem BR sprechen und dann ihre Wünsche dem AG mitteilen, ggf. gleich als Antrag (je nachdem wie man mit dem AG umgehen kann)
btw: zur Zeit gelten die HO-Covid-Regeln, da muss der AG HO anbieten wo es möglich ist und begründen wo es nicht möglich ist.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894
@RudiRadeberger:
z.Z. aktuell gibt es nicht nur das Recht des AN dass der AG HO anbieten muss, soweit keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen, sondern auch die Pflicht des AN dieses Angebot anzunehmen, soweit keine besonderen Gründe seitens des AN dagegen sprechen.
Von daher hat der AN aktuell ein Recht auf HO, wenn er das will und keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen
Erstellt am 01.02.2022 um 10:34 Uhr von RudiRadeberger
"btw: zur Zeit gelten die HO-Covid-Regeln, da muss der AG HO anbieten wo es möglich ist und begründen wo es nicht möglich ist.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/infektionsschutz-arbeitsplatz-1983894"
Das Zauberwort ist "zur Zeit". Die diesbezügliche Änderung des Infektionsschutzgesetzes gilt bis zum 19.03.22 und kann um drei Monate verlängert werden.
Nachdem die AN erst im Juni an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, wird sie davon wohl eher nicht mehr profitieren können.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:35 Uhr von celestro
"3 Tage die Woche a 4 Stunden mag zwar ihr Wunsch sein - aber die Lage der Arbeitszeit bestimmt der AG."
Anderer Ansicht:
§ 8 TzBfG
(4) 1Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:42 Uhr von RudiRadeberger
@celestro
Das stimmt. Aber dafür kenne ich den besagten Arbeitsplatz und die eventuell vorliegenden betrieblichen Gründe zu wenig. Ihre Chancen steigen jedenfalls mit einem BR im Rücken.
Erstellt am 01.02.2022 um 10:49 Uhr von Rebi
Ihr seit super, dann kann ich das so an die AN weitergeben.
Vielen Dank für eure schnellen Antworten :-)