W.A.F. LogoSeminare

Aufhebungsvertrag

B
Bratter
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen Arbeitgeber willigt ab sofort keinen Aufhebungsvertrag mehr ein. Es sollen die Kündigungsfristen eingehalten werden. Aber die neue Firma des Arbeitnehmers brauch die Leute von Heute auf Morgen. Der Schritt in eine bessere Firma zu kommen wird den Arbeitnehmer somit versperrt. Was kann man machen?

1.581014

Community-Antworten (14)

R
rolfo

16.12.2010 um 09:10 Uhr

Nichts kann man machen, der AN hat sich genauso an die Kündigungsfristen zu halten wie der AG

R
rkoch

16.12.2010 um 10:19 Uhr

Soo kritisch ist das doch normalerweise gar nicht! Die Kündigungsfrist laut BGB und den einschlägigen TV beträgt gerade mal 4 Wochen! Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt der längere Kündigungsfristen vorsieht ist selber schuld.... Und vier Wochen (abzüglich evtl. zustehenden Urlaubs bzw. Zeitkontenguthaben) wird der neue AG doch hoffentlich akzeptieren können. Er hat schließlich auch nicht von heut auf morgen einen neuen AG gesucht und gefunden!

Arbeitsverweigerung wäre eine mögliche Option aber wegen des Imageverlusts (auch gegenüber dem neuen AG) und der möglichen Schadenersatzpflicht nicht wirklich zu empfehlen.

I
Immie

16.12.2010 um 11:05 Uhr

@rkoch ...Soo kritisch ist das doch normalerweise gar nicht! Die Kündigungsfrist laut BGB und den einschlägigen TV beträgt gerade mal 4 Wochen!

Ach ja? Kennst du den TVöD?

TVöD - Kündigungsfristen Beschäftigungszeit -Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate -2 Wochen zum Monatsende bis zu 1 Jahr -1 Monat zum Monatsende mehr als 1 Jahr -6 Wochen zum Quartalsende mindestens 5 Jahre -3 Monate zum Quartalsende mindestens 8 Jahre -4 Monate zum Quartalsende mindestens 10 Jahre -5 Monate zum Quartalsende mindestens 12 Jahre -6 Monate zum Quartalsende

L
larifari

16.12.2010 um 11:14 Uhr

@immie Gelten die auch bei Kündigung durch den AN?

Nachtrag nach mehr als 7 Fragen: Ich habe mich auch schon gewundert, wie/warum das geht...

P
paula

16.12.2010 um 11:15 Uhr

nachdem man auch vom AG erwartet, dass er sich an Verträge hält so kann der AG das gleiche vom AN erwarten....

Ich habe die Erfahrung gemacht, dass wenn ein AG einen Bewerber unbedingt will, dass man dann auch warten kann

R
rtjum

16.12.2010 um 11:15 Uhr

Hallo,

bei uns quasi so wie bei Immie.

privates Verkehrsgewerbe Hessen, also doch etwas kritischer oder?

I
Immie

16.12.2010 um 11:28 Uhr

Man beachte Abs3.

§ 34 TVÖD Kündigung

Absatz (1):

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Absatz (2):

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Absatz (3):

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Die tarifliche Kündigungsfrist gilt - anders als bei der gesetzlichen Kündigungsfrist - sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung).

Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz (sog. Unkündbarkeit) wie im BAT besteht nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind und zwar als Besitzstand. Im Tarifgebiet Ost gibt es wie zuvor im BAT-O überhaupt keine tarifliche Unkündbarkeit.

Michael W. Felser

Rechtsanwalt

R
rkoch

16.12.2010 um 12:05 Uhr

OK, den TVöD kenne ich nicht so genau - und bezogen auf den gebe ich Euch absolut recht. Welcher Teufel da ver.di, GEW, GdP und dbb-tarifunion geritten hat sich auf einen derartigen Schwachsinn einzulassen kann ich nicht nachvollziehen. Eigentlich sollten TV die AN doch besser stellen und nicht schlechter. Aber OK, §622 (6) BGB läßt diese Variante ausdrücklich zu auch wenn ich mir nicht vorstellen konnte das ausgerechnet ein TV diese Klausel ausnutzt um den AN dieses reinzudrücken. Insofern Asche auf mein Haupt. Und wieder ein Punkt gegen Ver.di (und den Haufen der drei anderen Beteiligten)....

privates Verkehrsgewerbe Hessen - nochmal ver.di. Scheint denen Spaß zu machen....

Andererseits würde ich Bratter jetzt nicht unbedingt dem TVöD zuordnen - so vom Wortlaut her ...

I
Immie

16.12.2010 um 12:17 Uhr

@rkoch Vielleicht verrät Bratter uns ja noch seine Fristen :-)

War auch nur ein Beispiel.

R
rkoch

16.12.2010 um 12:26 Uhr

Vielleicht verrät Bratter uns ja noch seine Fristen

Aber nur wenn er den Haken bei "nur 7 Antworten" rausnimmt :-/ Wahrscheinlich wundert er sich jetzt schon warum wir munter immer noch Antworten schreiben können......

I
Immie

16.12.2010 um 12:29 Uhr

Ist das denn ein Geheimniss wie das geht?

N
niemand

16.12.2010 um 12:39 Uhr

Na klar, deshalb ist ja auch immer nach 7 Antworten Schluß. ;-)

Das ist ja aber sowieso kein BR Thema. Es geht hier um eine einzelvertragliche Regelung, und da ist der BR ja nicht beteiligt.

I
Immie

16.12.2010 um 12:43 Uhr

Man könnte es lüften, dann ist es nicht mehr so elitär. liegt mir eh nicht...

N
niemand

16.12.2010 um 13:22 Uhr

Aber der Betreiber möchte halt eine gewisse Einschränkung der Flut der Antworten. Und wer es herausfinden möchte kann es ja herausfinden wie man an das Antwortformular kommt. Mir hat das auch keiner veraten. :-D

Ihre Antwort