Erstellt am 16.12.2010 um 08:10 Uhr von rolfo
Nichts kann man machen, der AN hat sich genauso an die Kündigungsfristen zu halten wie der AG
Erstellt am 16.12.2010 um 09:19 Uhr von rkoch
Soo kritisch ist das doch normalerweise gar nicht! Die Kündigungsfrist laut BGB und den einschlägigen TV beträgt gerade mal 4 Wochen! Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt der längere Kündigungsfristen vorsieht ist selber schuld.... Und vier Wochen (abzüglich evtl. zustehenden Urlaubs bzw. Zeitkontenguthaben) wird der neue AG doch hoffentlich akzeptieren können. Er hat schließlich auch nicht von heut auf morgen einen neuen AG gesucht und gefunden!
Arbeitsverweigerung wäre eine mögliche Option aber wegen des Imageverlusts (auch gegenüber dem neuen AG) und der möglichen Schadenersatzpflicht nicht wirklich zu empfehlen.
Erstellt am 16.12.2010 um 10:05 Uhr von Immie
@rkoch
...Soo kritisch ist das doch normalerweise gar nicht! Die Kündigungsfrist laut BGB und den einschlägigen TV beträgt gerade mal 4 Wochen!
Ach ja? Kennst du den TVöD?
TVöD - Kündigungsfristen
Beschäftigungszeit -Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate -2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr -1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr -6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre -3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre -4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre -5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre -6 Monate zum Quartalsende
Erstellt am 16.12.2010 um 10:14 Uhr von larifari
@immie
Gelten die auch bei Kündigung durch den AN?
Nachtrag nach mehr als 7 Fragen: Ich habe mich auch schon gewundert, wie/warum das geht...
Erstellt am 16.12.2010 um 10:15 Uhr von paula
nachdem man auch vom AG erwartet, dass er sich an Verträge hält so kann der AG das gleiche vom AN erwarten....
Ich habe die Erfahrung gemacht, dass wenn ein AG einen Bewerber unbedingt will, dass man dann auch warten kann
Erstellt am 16.12.2010 um 10:15 Uhr von rtjum
Hallo,
bei uns quasi so wie bei Immie.
privates Verkehrsgewerbe Hessen, also doch etwas kritischer oder?
Erstellt am 16.12.2010 um 10:28 Uhr von Immie
Man beachte Abs3.
§ 34 TVÖD Kündigung
Absatz (1):
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Absatz (2):
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.
Absatz (3):
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Die tarifliche Kündigungsfrist gilt - anders als bei der gesetzlichen Kündigungsfrist - sowohl für die Kündigung durch den Arbeitgeber als auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer (Eigenkündigung).
Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz (sog. Unkündbarkeit) wie im BAT besteht nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind und zwar als Besitzstand. Im Tarifgebiet Ost gibt es wie zuvor im BAT-O überhaupt keine tarifliche Unkündbarkeit.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Erstellt am 16.12.2010 um 11:05 Uhr von rkoch
OK, den TVöD kenne ich nicht so genau - und bezogen auf den gebe ich Euch absolut recht. Welcher Teufel da ver.di, GEW, GdP und dbb-tarifunion geritten hat sich auf einen derartigen Schwachsinn einzulassen kann ich nicht nachvollziehen. Eigentlich sollten TV die AN doch besser stellen und nicht schlechter. Aber OK, §622 (6) BGB läßt diese Variante ausdrücklich zu auch wenn ich mir nicht vorstellen konnte das ausgerechnet ein TV diese Klausel ausnutzt um den AN dieses reinzudrücken. Insofern Asche auf mein Haupt. Und wieder ein Punkt gegen Ver.di (und den Haufen der drei anderen Beteiligten)....
privates Verkehrsgewerbe Hessen - nochmal ver.di. Scheint denen Spaß zu machen....
Andererseits würde ich Bratter jetzt nicht unbedingt dem TVöD zuordnen - so vom Wortlaut her ...
Erstellt am 16.12.2010 um 11:17 Uhr von Immie
@rkoch
Vielleicht verrät Bratter uns ja noch seine Fristen :-)
War auch nur ein Beispiel.
Erstellt am 16.12.2010 um 11:26 Uhr von rkoch
> Vielleicht verrät Bratter uns ja noch seine Fristen
Aber nur wenn er den Haken bei "nur 7 Antworten" rausnimmt :-/ Wahrscheinlich wundert er sich jetzt schon warum wir munter immer noch Antworten schreiben können......
Erstellt am 16.12.2010 um 11:29 Uhr von Immie
Ist das denn ein Geheimniss wie das geht?
Erstellt am 16.12.2010 um 11:39 Uhr von Niemand
Na klar, deshalb ist ja auch immer nach 7 Antworten Schluß. ;-)
Das ist ja aber sowieso kein BR Thema. Es geht hier um eine einzelvertragliche Regelung, und da ist der BR ja nicht beteiligt.
Erstellt am 16.12.2010 um 11:43 Uhr von Immie
Man könnte es lüften, dann ist es nicht mehr so elitär.
liegt mir eh nicht...
Erstellt am 16.12.2010 um 12:22 Uhr von Niemand
Aber der Betreiber möchte halt eine gewisse Einschränkung der Flut der Antworten. Und wer es herausfinden möchte kann es ja herausfinden wie man an das Antwortformular kommt. Mir hat das auch keiner veraten. :-D