Erstellt am 30.07.2009 um 10:49 Uhr von MonaLisa
@HHFFF,
"Es muss ein Ansteigen oder Sinken der Zahl der regelmäßig beschäftigten AN um wenigstens die Hälfte erfolgt sein, mindestens aber um 50. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (Fitting, Rn. 29). Hat z. B. die Zahl der regelmäßig beschäftigten AN am Wahltag 98 betragen und ist am Stichtag eine Erhöhung um 49 auf insgesamt 147 AN festzustellen, kommt es gleichwohl nicht zur Neuwahl, weil nicht mindestens 50 AN erreicht werden."
§ 13 BetrVG, DKK, 1. Veränderung der Belegschaftsstärke, RN. 8
Beide Vorraussetzungen müssen erfüllt sein! Sind sie's, dann dürft ihr neu wählen, denn "mit Ablauf" heisst, die 24 Monate müssen vorbei sein.
Erstellt am 30.07.2009 um 10:59 Uhr von HHFFF
Also als Beispiel:
Wir waren zur Wahl 209 stimmberechtigte AN, jetzt sind es 283, also 74 mehr.
D.h. wir müssen neu wählen??
Irgendwie hab ich ein Black Out.
Zusatz:
Weil mich § 13 Rn 25 (Fitting) irre macht:
"Änderungen der Belegschaftsstärke vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich. Steigt zB in einem Betrieb mit 200 regelmäßig beschäftigten AN in den ersten 24 Monaten nach der Wahl die zahl der regelmäßig Beschäftigten auf 250 und erst später weiter auf 500, so sind die Voraussetzungen für eine Neuwahl nicht gegeben."
Erstellt am 30.07.2009 um 11:19 Uhr von DonJohnson
@HHFFF
Nein, müßt ihr nciht. § 13 sagt "um die Hälfte, mindestens 50, gestiegen oder gesunken". Beides muß zutreffen - die Hälte und mindestens 50!
Nachtrag:
Na ist doch auch richtig, da diese Regel nur in den 24 Monaten nach der Wahl gilt - anschließend nciht mehr. "...mit Ablauf von 24 Monaten..."