In § 14 TzBfG Abs. 8 steht unter Satz 1.
Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes ist für die Dauer von zwei Jahren zulässi;
In Satz 2. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine Kollegin ist vom 1.2.04 - 31.9.04 als Krankenpflegehelferin beschäftigt. Ein sachlicher Grund ( Krankheitsvertretung) liegt vor.
Sie wird vom 1.10.07 - bis 30.09.09 neu eingestellt. Diesmal ohne sachlichen Grund.
Sehe ich es richtig wenn ich sage das die Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig ist und sie damit einen unbefristeten Vertrag hat ?
Grüße Simodo
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