Erstellt am 16.07.2009 um 14:55 Uhr von Kölner
@Lemaka
Du kannst dem WV raten, die Wahl neu und richtig zu starten wegen Form-, Frist- und Orga-Fehlern. Wenn sie trotzdem weitermachen dann kannst Du Dir ja zwei Mitstreiter schnappen und die Wahl anfechten.
Was Deine Aussagen über die Motivationslage der Kandidaten betrifft, so ist dies hinsichtlich Deines Wahlanfechtungsbegehrens völlig uninteressant!
Erstellt am 16.07.2009 um 17:44 Uhr von erwin
@Lemaka
Einfach selber kandidieren und es besser machen. Gerade in wirtschaftl. schwieriegen Zeiten ist ein BR besonders wichtig.
Erstellt am 16.07.2009 um 18:54 Uhr von DerAlteHeini
Lemaka
Der Wahlvorstand hat die Verpflichtung die BR Wahl im Rahmen der Vorgaben abzuarbeiten. U.a. hat er die Arbeitnehmer mit einem Wahlausschreiben über die anstehende BR Wahl zu informieren. Dieses Wahlausschreiben enthält alle Daten, die ein Arbeitnehmer wissen muss, um an dieser Wahl aktiv oder passiv teilnehmen zu können.
Sind viele ausländische Arbeitnehmer beschäftigt, dürfte der Wahlvorstand verpflichtet sein, weiter Wahlausschreiben in entsprechenden Sprachen übersetzen zu lassen.
Der Wahlvorstand kann keine "Meldungen zur Kandidatur" annehmen, da so etwas vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Kandidaten stellen sich auf sogenannte Listen zur Wahl. Wie eine ordentliche Liste auszusehen hat, wird im Gesetz vorgegeben. Beim Wahlvorstand werden diese Liste/Listen eingereicht. Entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben, lässt der Wahlvorstand die Listen zur Wahl zu.
Wollen Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl teilnehmen, so ist es Sache der Arbeitnehmer entsprechend aktiv zu werden. Der Wahlvorstand ist kein Berater oder Helfer für einige Arbeitnehmer, die an der Wahl teilnehmen wollen.
Der Wahlvorstand ist UNABHÄNGIG und UNPARTEIISCH.
Wird vom Wahlvorstand für bestimmte Arbeitnehmer die Briefwahl beschlossen, werden die Adressen üblicherweise von der Personalabteilung abgefordert. Sind dort die Adressen nicht auf dem aktuellen Stand, also vom Arbeitnehmer nicht ordentlich mitgeteilt, dürfte dieser Mangel nicht dem Wahlvorstand angelastet werden. Ansonsten werden Briefwahlunterlagen von dem Arbeitnehmer selber angefordert. Wird hier dann nicht die richtige Adresse angegeben, so ist auch dies nicht dem WA anzulasten.
Unter gewissen Umständen ist es dem Wahlvorstand möglich Fristen zu verlängern.