Einspruch bei dem Wahlvorstand zur Betriebsratswahl
Hi, wir hatten vor einer Woche Betriebsratswahl in unserem Unternehmen. Jetzt hat ein gewähltes Mitglied (ich denke aus Enttäuschung das keine Landsleute von ihm gewählt wurden) bei unserem Wahlvorstand Einspruch erhoben das folgende Kriterien nicht eingehalten worden sind.
- Die Wahlkabinen wären zu Nah nebeneinander aufgestellt worden.
- Einige Mitarbeiter hätten die Stimmzettel miteinander angekreuzt.
- Ein Mitarbeiter hätte bei einem Mitglied mehrere Kreuze gemacht. (dieser Stimmzettel wurde vom Wahlvorstand als ungültig erklärt). wir wissen jetzt eigentlich gar nicht was dieser Mitarbeiter damit erreichen will. Meine Frage wo kann ich nachlesen, welche Einsprüche berechtigt sind und welche nicht. Erst mal vielen Dank und liebe Grüße
Community-Antworten (1)
11.04.2006 um 22:28 Uhr
flirtwunder? Netter Nick.
Lasst ihn ruhig diesen Einspruch beim WV erheben. Der WV soll es lesen und ohne Aufregung zu den Akten nehmen. Dieser Einspruch beim WV hat keinerlei rechtlich Wirkung und muss daher in keiner Weise beachtet werden.
Die einzige Möglichkeit, gegen die Wirksamkeit einer Wahl vorzugehen, ist die Anfechtungn nach §19 BetrVG, und dort steht auch, wie diese zu erfolgen hat.
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