@Tilli
Kennzeichnend für die betriebliche Übung ist, dass die Zahlung ohne jede weitere Erklärung erfolgt und stillschweigend auch von den Beschäftigten hingenommen wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt:
„Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltens-weisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.
Will der Arbeitgeber verhindern, dass aus der Stetigkeit eines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muss er einen entsprechenden Vorbehalt erklären."
Zum Gewohnheitsrecht können also nicht nur Zahlungsansprüche, wie Weihnachts-, Urlaubsgeld oder andere zusätzliche freiwillige Leistungen werden. Auch die regelmäßige Anwendung eines Tarifvertrags, ohne dass der Arbeitgeber Tarif gebunden wäre, kann eine betrieblichen Übung entstehen lassen. Gibt er eine Erklärung zu seinen Zahlungen (seinem Verhalten) ab, so wird darin eine Zusage gesehen. Richtet sich die Zusage an alle oder Gruppen von Beschäftigten, so wird dies Gesamtzusage genannt. Wird jeder einzeln angesprochen (z. B. per Brief), so wird von einer Individualzusage gesprochen.
Keine betriebliche Übung trotz dreimaliger vorbehaltloser Zahlung
Es gilt der Grundsatz, dass die dreimalige vorbehaltlose Zahlung zu einer betrieblichen Übung und damit zu einem nur per Änderungskündigung änderbaren Anspruch führen soll. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht aufgestellt: Wenn Leistungen in unterschiedlicher Höhe mehrmals hintereinander gezahlt wurden, entsteht dadurch keine betriebliche Übung, auch nicht auf den geringsten gezahlten Betrag.
Wenn der Arbeitgeber einzelnen Beschäftigten Leistungen nicht gewährt, hat der Betriebsrat nur wenig Einfluss. Er kann mit dem Arbeitgeber reden, ihn aber zu keiner Handlung zwingen. Dies müssen die Beschäftigten selbst tun. Hält der Arbeitgeber Regelungsabsprachen nicht ein, so kann der Betriebsrat ihn durch das Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens zur Durchführung verpflichten lassen. Das Arbeitsgericht kann die Wirksamkeit und Geltung der Absprache feststellen, soweit damit mitbestimmungspflichtige Sachverhalte geregelt wurden. Im Rahmen der betrieblichen Übung und von Gesamtzusagen hat der Betriebsrat Beteiligungsrechte, wie oben bereits in den jeweiligen Kapiteln beleuchtet wurde. Danach sind verschlechternde Regelungen nur dann möglich, wenn dies zum wirtschaftlichen Überleben der Firma erforderlich oder im Rahmen eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs möglich ist. Vor jeder Veränderung ist der Betriebsrat zu hören, seine Beteiligungsrechte nach dem BetrVG sind zu beachten.
Quelle und noch ausführlicher:
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7507.pdf